Beschluss
2 W 165/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Beschwerdefrist gegen den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses für im Termin erschienene Beteiligte.
• Ein Antrag nach § 765a ZPO, der im Zuschlagsbeschluss behandelt wird, begründet keine selbstständige, gesondert anfechtbare Entscheidung; die Frage der Einstellung nach § 765a ZPO ist im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu prüfen.
• Wurde die Erinnerung gegen den Zuschlagsbeschluss nicht fristgerecht erhoben, ist die Erstbeschwerde unzulässig; eine gesonderte Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen der Behandlung des §-765a-Antrags besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Fristbeginn und Rechtsmittel gegen Zuschlagsbeschluss bei Behandlung eines §765a ZPO-Antrags • Die Beschwerdefrist gegen den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses für im Termin erschienene Beteiligte. • Ein Antrag nach § 765a ZPO, der im Zuschlagsbeschluss behandelt wird, begründet keine selbstständige, gesondert anfechtbare Entscheidung; die Frage der Einstellung nach § 765a ZPO ist im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu prüfen. • Wurde die Erinnerung gegen den Zuschlagsbeschluss nicht fristgerecht erhoben, ist die Erstbeschwerde unzulässig; eine gesonderte Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen der Behandlung des §-765a-Antrags besteht nicht. Gläubiger betrieben die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldnerin. Die Schuldnerin ließ sich im Versteigerungstermin vom 21. Mai 1996 durch ihren Rechtsanwalt vertreten, der einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO einreichte. Nach Bieterstunde setzte der Rechtspfleger Verkündungstermine, zuletzt den 3. Juni 1996, an dem der Zuschlag dem Meistbietenden verkündet und der Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen wurde. Der Zuschlagsbeschluss wurde der Schuldnerin persönlich und ihrem Anwalt zugestellt. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss ging erst verspätet beim Amtsgericht ein. Das Landgericht verwies die Erstbeschwerde als unzulässig, wogegen die Schuldnerin weitere Beschwerde einlegte. • Anwendbare Vorschriften sind §§ 96, 97 ff. ZVG in Verbindung mit den Vorschriften über die sofortige Beschwerde der ZPO, insbesondere § 577 Abs. 2 ZPO, wonach die Beschwerde binnen zwei Wochen einzulegen ist. • Für Parteien, die im Versteigerungs- oder Verkündungstermin erschienen sind, beginnt die Frist mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses (§ 98 Satz 2 ZVG); der Rechtspfleger trifft die Zuschlagsentscheidung, daher ist binnen der Frist die Rechtspflegererinnerung zu erheben (§ 11 RPflG). • Die Erinnerung der Schuldnerin war verspätet, da die Frist mit Verkündung am 3. Juni 1996 begann und am 17. Juni 1996 endete, eingegangen aber erst am 26. Juni 1996. • Ein im Zuschlagsbeschluss behandelter Antrag nach § 765a ZPO ist keine von der Zuschlagsentscheidung unabhängige Entscheidung; die Einstellungsfrage ist nach Schluss der Bietstunde nicht gesondert zu entscheiden, sondern im Wege der Zuschlagsentscheidung zu behandeln. • Somit steht dem Betroffenen gegen die Zurückweisung des Schutzantrags nur die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss offen; eine gesonderte außerordentliche Beschwerde über eine angeblich positive gesonderte Einstellungsentscheidung scheidet aus. • Die ordnungsgemäße Verkündung und Bekanntmachung der Terminsverlegung genügte den Formerfordernissen; die Zustellung der Faxmitteilung an den Prozessbevollmächtigten war nicht vorgeschrieben und der schuldnerische Vertreter hätte durch Terminswahrnehmung Kenntnis erlangen können. Die weitere Beschwerde der Schuldnerin bleibt ohne Erfolg. Die Erstbeschwerde war unzulässig, weil die Erinnerung gegen den Zuschlagsbeschluss nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist nach Verkündung eingelegt wurde. Die Entscheidung über den Antrag nach § 765a ZPO war Bestandteil der Zuschlagsentscheidung und nicht gesondert anfechtbar, sodass kein eigenständiger Fristbeginn aus diesem Umstand folgt. Das Beschwerdegericht hätte auf eine rechtzeitig erhobene Beschwerde die Behandlung des §-765a-Antrags im Rahmen der Überprüfung der Zuschlagsentscheidung prüfen müssen. Kosten wurden der unterliegenden Partei auferlegt; der Beschwerdewert für den gesamten Rechtszug wurde auf 300.000,00 DM festgesetzt.