Beschluss
2 Wx 18/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 11 PartGG verbietet nicht generell die Verwendung des Zusatzes "und Partner" in der Firma einer GmbH.
• Zwischenverfügungen des Registergerichts, die ein Eintragungshindernis aufzeigen, sind gemäß § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar, wenn sie bereits in Rechte eines Beteiligten eingreifen.
• Die Angabe der Rechtsform in der Firma (z. B. GmbH) schließt eine Verwechselung mit einer Partnerschaft aus und beseitigt das Verbot des Zusatzes nach § 11 PartGG.
Entscheidungsgründe
Verwendung des Zusatztitels "und Partner" in der GmbH-Firma zulässig • § 11 PartGG verbietet nicht generell die Verwendung des Zusatzes "und Partner" in der Firma einer GmbH. • Zwischenverfügungen des Registergerichts, die ein Eintragungshindernis aufzeigen, sind gemäß § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar, wenn sie bereits in Rechte eines Beteiligten eingreifen. • Die Angabe der Rechtsform in der Firma (z. B. GmbH) schließt eine Verwechselung mit einer Partnerschaft aus und beseitigt das Verbot des Zusatzes nach § 11 PartGG. Der Geschäftsführer der N. + N. Werbeagentur GmbH beantragte die Änderung der Firma in "N. N. & Partner GmbH" und die Sitzverlegung, eingereicht beim Amtsgericht Andernach und an das Amtsgericht Bonn abgegeben. Der Richter am Amtsgericht Bonn monierte die neue Firma mit der Begründung, sie verstoße gegen § 11 PartGG. Der Geschäftsführer legte hiergegen Schriftsätze ein, die als Beschwerde gewertet wurden. Das Landgericht Bonn wies die Beschwerde zurück mit der Ansicht, § 11 PartGG verbiete den Zusatz "und Partner" außer bei Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Der Beschwerdeführer wandte sich mit weiterer Beschwerde an das Oberlandesgericht Köln. • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und verfolgt weiterhin den Eintragungsantrag des allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführers (§ 27 Abs. 1 FGG). • Rechtliche Einordnung der Eingabe: Der Schriftsatz vom 5. März 1996 ist dahin auszulegen, dass Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 22. Februar 1996 eingelegt wurde; diese Verfügung ist nach § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar, weil sie als Zwischenverfügung ein rechtliches Hindernis für die Eintragung gesetzt hat. • Auslegung und Zweck von § 11 PartGG: § 11 PartGG soll Verwechslungen zwischen Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderen Gesellschaftsformen vermeiden; das Verbot der Zusätze "und Partner" oder "Partnerschaft" richtet sich auf Partnerschaften im Sinne des Gesetzes. • Rechtsformzusatz verhindert Verwechslungsgefahr: Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH schließt die gesetzlich vorgeschriebene Angabe der Rechtsform ("mit beschränkter Haftung" bzw. GmbH) eine Verwechslung mit einer Partnerschaft aus (vgl. §§ 4 Abs.1 Satz2 AktG, 4 Abs.2 GmbHG). • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Wegen des Rechtsformzusatzes in der Firma ist die Verwendung von "und Partner" in einer GmbH-Firma nicht untersagt; daher war die Verfügung des Amtsgerichts, die Eintragung aus diesem Grund abzulehnen, rechtsfehlerhaft. Die weitere Beschwerde des Geschäftsführers hat Erfolg. Die Verfügung des Richters des Amtsgerichts Bonn vom 22. Februar 1996, die die Eintragung der Firmaänderung mit der Begründung des Verstoßes gegen § 11 PartGG ablehnte, wird aufgehoben. Das Amtsgericht ist angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den in der Verfügung genannten Gründen zurückzuweisen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Angabe der Rechtsform (GmbH) eine Verwechselung mit einer Partnerschaft ausschließt und § 11 PartGG damit eine GmbH nicht generell an der Führung des Zusatztitels "und Partner" hindert. Eine gesonderte Kostenentscheidung entfällt, da kein Gegner vorhanden ist.