Beschluss
16 Wx 107/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein volljähriges Kind kann sich nicht nachträglich der Namensänderung eines Elternteils anschließen; § 1616a Abs.1 Satz3 BGB schließt dies aus.
• Eine analoge Anwendung von § 1616a Abs.1 S.1–2 BGB auf volljährige Kinder ist unzulässig, weil der Gesetzgeber die Regelung bewusst eingeschränkt hat.
• Die unterschiedliche Behandlung minderjähriger und volljähriger Kinder im Anschlussrecht ist sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Kein Anschlussrecht volljähriger Kinder an Namensänderung eines Elternteils • Ein volljähriges Kind kann sich nicht nachträglich der Namensänderung eines Elternteils anschließen; § 1616a Abs.1 Satz3 BGB schließt dies aus. • Eine analoge Anwendung von § 1616a Abs.1 S.1–2 BGB auf volljährige Kinder ist unzulässig, weil der Gesetzgeber die Regelung bewusst eingeschränkt hat. • Die unterschiedliche Behandlung minderjähriger und volljähriger Kinder im Anschlussrecht ist sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger begehrte die Änderung seines Familiennamens nach dem FamNamRG, nachdem seine Mutter ihren Geburtsnamen wieder angenommen hatte. Die Vorinstanzen lehnten den Antrag ab. Streitgegenstand war, ob sich ein vor der Wiederaufnahme geborene Person nachträglich der Namensänderung eines Elternteils anschließen kann, obwohl sie bereits volljährig ist. Relevante Normen waren Art.7 FamNamRG und §1616a BGB. Das Gericht prüfte, ob §1616a Abs.1 Satz3 BGB eine analoge Anwendung der bisherigen Sätze auf erwachsene Kinder zulässt. Es ging auch der Frage nach, ob die unterschiedliche Behandlung Minderjähriger und Volljähriger verfassungsrechtlich bedenklich ist. • Die Vorinstanzen haben die Ablehnung des Antrags zu Recht getroffen; die Entscheidung beruht nicht auf Gesetzesverletzung. • Nach §1616a Abs.1 Satz3 BGB ist die Erklärung zum Anschluss an die Namensänderung nur vor Eintritt der Volljährigkeit abzugeben; der Wortlaut schließt eine nachträgliche Erklärung volljähriger Kinder eindeutig aus. • Analogie kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren bewusst die Möglichkeit für volljährige Kinder ausgeschlossen hat; richterliche Fortbildung wäre ein Eingriff in den Vorrang des Gesetzes (Art.20 Abs.3 GG). • Die verfassungsrechtliche Prüfung ergibt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Gleichheitsgrundsatzes durch die Normenkombination Art.7 FamNamRG i.V.m. §1616a Abs.1 S.3 BGB. • Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt: Das Mitwirkungsrecht zur Namensbestimmung ist Ausfluss elterlichen Sorgerechts und endet mit der Volljährigkeit; gesetzgeberische Erwägungen zum Kindeswohl und zur Namenseinheit rechtfertigen die Regelung. Die weitere Beschwerde ist unbegründet; der Antrag auf Änderung des Familiennamens wurde zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch für ein volljähriges Kind, sich nachträglich der Namensänderung eines Elternteils anzuschließen, weil §1616a Abs.1 Satz3 BGB dies ausdrücklich ausschließt. Eine analoge Rechtsfortbildung zugunsten volljähriger Kinder ist unzulässig, da der Gesetzgeber diese Möglichkeit bewusst nicht vorgesehen hat. Verfassungsrechtliche Einwände gegen diese Regelung bestehen nicht; die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen und Volljährigen ist sachlich gerechtfertigt.