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Beschluss

2 W 96/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Bezugnahme auf einen Zustellungsvermerk nach § 213a ZPO genügt nicht, wenn der Schuldner konkret bestreitet, den Vollstreckungstitel erhalten zu haben. • Öffentliche Urkunden über die Durchführung der Amtszustellung (§ 213a ZPO) beweisen nur, dass die beurkundende Stelle eine Zustellung für erfolgt gehalten hat; sie ersetzen nicht die Feststellung der tatsächlichen Umstände des Zustellungsvorgangs, sofern diese streitig sind. • Liegen Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Vollstreckungstitels, trifft den Vollstreckungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
Entscheidungsgründe
Zustellungsvermerk nach § 213a ZPO ersetzt bei Streit über Tatsachen der Zustellung keine Feststellung des Zustellungsvorgangs • Die bloße Bezugnahme auf einen Zustellungsvermerk nach § 213a ZPO genügt nicht, wenn der Schuldner konkret bestreitet, den Vollstreckungstitel erhalten zu haben. • Öffentliche Urkunden über die Durchführung der Amtszustellung (§ 213a ZPO) beweisen nur, dass die beurkundende Stelle eine Zustellung für erfolgt gehalten hat; sie ersetzen nicht die Feststellung der tatsächlichen Umstände des Zustellungsvorgangs, sofern diese streitig sind. • Liegen Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Vollstreckungstitels, trifft den Vollstreckungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Der Schuldner erhielt durch den Gerichtsvollzieher einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der auf einem Vollstreckungsbescheid der Gläubigerin aus Juni 1992 beruht. Er rügte beim Amtsgericht, ihm liege der im Beschluss bezeichnete Titel nicht vor. Das Amtsgericht verwies die Sache an das zuständige Mahngericht, das den Vollstreckungsbescheid als maschinell erstellte Kopie mit einem Zustellungsvermerk vorlegte und die Erinnerung des Schuldners zurückwies. Landgericht und Amtsgericht gingen davon aus, der Zustellungsvermerk belege die Zustellung am 6. August 1992. Der Schuldner legte sofortige weitere Beschwerde ein und behauptete, er habe den Titel nicht erhalten. Die Gläubigerin konnte keine näheren Angaben zum tatsächlichen Zustellungsvorgang machen. • Statthaft und formgerechte Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (§§ 568, 569, 577, 793 ZPO). • Die Vorinstanzen verletzten das rechtliche Gehör des Schuldners (Art. 103 Abs.1 GG), weil sie sich ohne ausreichende Prüfung ausschließlich auf den maschinell erstellten Zustellungsvermerk stützten. • Der auf dem Vollstreckungsbescheid angebrachte Vermerk ist eine öffentliche Urkunde nach § 213a ZPO und begründet grundsätzlich die Vermutung, dass die Amtszustellung geprüft und als erfolgt angesehen wurde. • Die Beweiskraft der Urkunde erstreckt sich jedoch nur auf die Tatsache, dass die beurkundende Stelle die Zustellung für erfolgt gehalten hat; sie enthält keine eigenen Wahrnehmungen über die tatsächliche Übergabe oder Empfängerfeststellung und liefert daher keine detaillierten Angaben zum Zustellungsvorgang. • Wenn der Schuldner die Zustellung konkret bestreitet und weder er noch die Gläubigerin konkrete Tatsachen zum Zustellungsvorgang vortragen können, sind die Einzelheiten des Zustellungsvorgangs zu ermitteln, da der Vollstreckungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vollstreckung trägt (§ 750 ZPO Prinzip). • Das Landgericht hätte die Gläubigerin zu weiteren Darlegungen auffordern oder die Mahnakte bzw. Zustellungsurkunden zur Feststellung des tatsächlichen Zustellungsvorgangs einholen müssen; das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen Verfahrensfehler dar. • Wegen der Möglichkeit, dass die Gläubigerin die Zustellungsurkunde noch beibringen oder der Mangel der fehlenden Zustellung geheilt werden kann, verweist der Senat die Sache an das Landgericht zurück, statt in der Sache selbst zu entscheiden. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts wird zurückverwiesen, weil es einen Verfahrensfehler begangen hat, indem es sich allein auf den maschinellen Zustellungsvermerk nach § 213a ZPO stützte, ohne die tatsächlichen Umstände der Zustellung zu klären. Das Landgericht hat nun Gelegenheit, der Gläubigerin die Verpflichtung auferlegen, die für den Nachweis der Zustellung erforderlichen Unterlagen oder Aktenstücke beizubringen und ggf. den tatsächlichen Zustellungsvorgang festzustellen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Der Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung noch nicht endgültig nachgewiesen sind.