Beschluss
16 Wx 105/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde in Verfahren über den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist nach § 63a FGG ausgeschlossen.
• Die Rechtsmittelbeschränkung des § 63a FGG gilt auch für den biologischen Vater eines nach § 1591 BGB als ehelich geltenden Kindes.
• Sobald der Umgang des Vaters mit einem nichtehelichen Kind abschließend in § 1711 BGB geregelt ist, besteht kein Raum für Entscheidungen nach § 1666 BGB über die Umgangsbestimmung.
Entscheidungsgründe
Keine weitere Beschwerde in Umgangsverfahren des (nichtehelichen bzw. als ehelich geltenden) Vaters • Die weitere Beschwerde in Verfahren über den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist nach § 63a FGG ausgeschlossen. • Die Rechtsmittelbeschränkung des § 63a FGG gilt auch für den biologischen Vater eines nach § 1591 BGB als ehelich geltenden Kindes. • Sobald der Umgang des Vaters mit einem nichtehelichen Kind abschließend in § 1711 BGB geregelt ist, besteht kein Raum für Entscheidungen nach § 1666 BGB über die Umgangsbestimmung. Ein biologischer Vater eines als ehelich geltenden Kindes legte weitere Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss ein, in dem es um den persönlichen Umgang des Vaters mit dem Kind ging. Er focht eine Entscheidung an, mit der ihm der Rechtsweg offenstehen sollte. Streitgegenstand war das Recht des Vaters auf persönlichen Umgang und die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Relevante Tatsachen betrafen die gesetzliche Einordnung der Vaterschaft und die Frage, ob für den biologischen Vater ein weitergehender Beschwerdeweg als für den nichtehelichen Vater besteht. Das Landgericht hatte bereits entschieden; das Oberlandesgericht prüfte ausschließlich die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde. Es wurde erörtert, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedliche Rechtsmittelregelung bestehen. Schließlich wurde die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. • Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft, weil § 63a FGG für Verfahren über den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ausdrücklich das Rechtsmittel bis zum Landgericht begrenzt. • Diese Beschränkung ist auch auf den biologischen Vater eines nach § 1591 BGB als ehelich geltenden Kindes anzuwenden, da der Gesetzgeber diesem keine Rechte in Bezug auf das Kind eingeräumt hat und er prozessual nicht besser gestellt werden darf als der nichteheliche Vater. • Der persönliche Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist abschließend in § 1711 Abs.1,2 BGB geregelt; ein Umgangsrecht gegen den Willen des Personensorgeberechtigten ist nur über das Vormundschaftsgericht nach § 1711 Abs.2 BGB und nicht über § 1666 BGB durchsetzbar. • Folglich schließt die Vorschrift des § 63a FGG auch das Beschwerderecht nach §§ 27, 57 Abs.1 Nr.9 FGG insoweit aus, als es um den persönlichen Umgang des nichtehelichen Vaters geht. • Der Senat sieht die Vorschrift des § 63a FGG trotz verfassungsrechtlicher Bedenken derzeit als verfassungsgemäß an und verweist auf frühere Entscheidungen des Senats. • Mangels Statthaftigkeit war die weitere Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs.1 Satz2 FGG; Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wurde festgesetzt. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist als unzulässig verworfen worden, weil § 63a FGG in Verfahren über den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind das Rechtsmittel bis zum Landgericht begrenzt. Diese Beschränkung gilt auch für den biologischen Vater eines nach § 1591 BGB als ehelich geltenden Kindes, sodass ihm kein weitergehender Beschwerdeweg zusteht. Damit war das Rechtsmittel unstatthaft und die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen wurden dem Beteiligten zu 2 auferlegt, der Gegenstandswert wurde festgesetzt.