OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 U 206/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für den Rechtsmittelbeklagten in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich erst nach Begründung des Rechtsmittels zu gewähren. • Bis zur Einreichung der Berufungsbegründung bedarf der Rechtsmittelgegner in der Regel keiner anwaltlichen Vertretung, da die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen ist (§§ 516, 518, 519 ZPO). • Die Gewährung von PKH muss die Allgemeinkosten im Blick haben; sie zielt auf hinreichende, nicht vollständige materielle Chancengleichheit zwischen bemittelter und unbemittelter Partei.
Entscheidungsgründe
PKH für Rechtsmittelgegner in Berufung erst nach Begründung des Rechtsmittels • Prozesskostenhilfe für den Rechtsmittelbeklagten in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich erst nach Begründung des Rechtsmittels zu gewähren. • Bis zur Einreichung der Berufungsbegründung bedarf der Rechtsmittelgegner in der Regel keiner anwaltlichen Vertretung, da die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen ist (§§ 516, 518, 519 ZPO). • Die Gewährung von PKH muss die Allgemeinkosten im Blick haben; sie zielt auf hinreichende, nicht vollständige materielle Chancengleichheit zwischen bemittelter und unbemittelter Partei. Die Klägerin verlangt Schadenersatz gegen den Beklagten. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein, machte aber unklar, ob er die Berufung durchführen werde, und bat um Fristverlängerung zur Begründung, die ihm gewährt wurde. Vor Ablauf der Begründungsfrist bestellte die Klägerin einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen die Berufung; sie kündigte ferner an, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat verwies die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung kostenpflichtig (§§ 519, 519b ZPO). Die Klägerin hält an ihrem PKH-Antrag fest. • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass PKH dem Rechtsmittelbeklagten im Allgemeinen erst zu gewähren ist, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist; hiervon ist auch der Senat überzeugt. • Bis zur Einreichung der Berufungsbegründung bedurfte die Klägerin keines anwaltlichen Beistandes, da § 519b ZPO den Schutz gewährleistet und das Gericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen hat; erforderlichenfalls ist die Berufung zu verwerfen. • Die Klägerin durfte nicht dadurch Vorteile erlangen, dass sie vor Begründung bereits einen Anwalt bestellte; Parteien, die auf staatliche Mittel angewiesen sind, müssen kostenauslösende Maßnahmen zurückstellen, bis die Notwendigkeit feststeht. • Die Zielrichtung der PKH ist die Gewährleistung weitgehender, aber nicht vollständiger Chancengleichheit zwischen wirtschaftlich starken und schwachen Parteien; hier ist durch die bestehenden prozessualen Mechanismen und die Möglichkeit, Fristverlängerungen zu beantragen, eine effektive Rechtsverteidigung gesichert. • Daraus folgt, dass im vorliegenden Stadium die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht erfüllt sind und der Antrag daher abzulehnen ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin als Rechtsmittelgegnerin in der Berufungsinstanz wird abgelehnt. Die Berufung war mangels Begründung zu verwerfen; vor Einreichung der Berufungsbegründung bestand kein Anspruch auf staatlich finanzierte anwaltliche Vertretung. Die PKH kann erst in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel begründet ist und sich damit das Bedürfnis nach anwaltlicher Tätigkeit konkretisiert. Die Entscheidung dient der Sparsamkeit der öffentlichen Mittel und der Sicherstellung, dass nur notwendige, zum Erfolg führende Kosten der Allgemeinheit auferlegt werden.