Beschluss
19 W 7/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nur ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig.
• Nicht jeder eindeutige Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begründet eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit; die Entscheidung muss der Rechtsordnung insgesamt fremd sein.
• Die Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens und gleichzeitig die Vorbehaltsbestimmung eines frühen Termins begründet nicht grundsätzlich eine Gesetzeswidrigkeit, wenn der Vorbehalt nicht verwirklicht wurde.
• Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung kann gestützt werden auf die Annahme, dass das Versäumnisurteil gesetzmäßig ergangen ist (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit • Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nur ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig. • Nicht jeder eindeutige Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begründet eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit; die Entscheidung muss der Rechtsordnung insgesamt fremd sein. • Die Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens und gleichzeitig die Vorbehaltsbestimmung eines frühen Termins begründet nicht grundsätzlich eine Gesetzeswidrigkeit, wenn der Vorbehalt nicht verwirklicht wurde. • Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung kann gestützt werden auf die Annahme, dass das Versäumnisurteil gesetzmäßig ergangen ist (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Beklagte wandte sich gegen eine Entscheidung des Prozessgerichts, die die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einstellte. Das Prozessgericht hatte zunächst ein schriftliches Vorverfahren angeordnet, zugleich aber vorbehaltlich erklärt, bei Anzeige der Verteidigungsbereitschaft werde ein früher erster Termin bestimmt. Der Beklagte zeigte innerhalb der gesetzten Frist keine Verteidigungsbereitschaft; der Vorbehalt zum Abbruch des schriftlichen Verfahrens trat demnach nicht ein. Gegen diese Entscheidung wurde sofortige Beschwerde erhoben mit dem Vorwurf der Verfahrens- und damit Gesetzeswidrigkeit wegen gleichzeitiger Festlegung zweier Verfahrensarten. • Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gemäß herrschender Meinung nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig; bloße Verstöße gegen anwendbare Vorschriften genügen nicht. Wesentlich ist nach BGH-Rechtsprechung, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsordnung insgesamt fremd oder mit ihr unvereinbar ist. Der Vorsitzende kann nach § 272 Abs. 2 ZPO entweder einen frühen ersten Termin ansetzen oder ein schriftliches Vorverfahren veranlassen; beides steht im Alternativverhältnis. Hier hat der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO angeordnet und zugleich einen Vorbehalt über einen möglichen späteren Termin erklärt für den Fall, dass der Beklagte Verteidigungsbereitschaft anzeige. Ob ein Wechsel der Verfahrensart grundsätzlich unzulässig ist, ist umstritten; jedenfalls ist die vom Vorsitzenden gewählte Verfahrensweise nicht so gesetzesfremd, dass sie die sofortige Beschwerde rechtfertigt. Der bestimmte Termin führte nicht zur Beendigung des schriftlichen Vorverfahrens, weil der Abbruchvorbehalt nicht verwirklicht wurde. Damit fehlt es an einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit. • Wichtigste Normen: § 707 ZPO, § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 272 Abs. 2 ZPO, § 276 ZPO, § 275 ZPO, § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen, da keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorlag. Die Kammer durfte die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einstellen, weil das Versäumnisurteil als gesetzmäßig ergangen angesehen werden konnte (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der zuvor erklärte Vorbehalt zur Bestimmung eines frühen Termins hat das schriftliche Vorverfahren nicht beendet, weil der Beklagte keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat. Demnach bestand keine gesetzeswidrige Verfahrensführung, die eine zulässige sofortige Beschwerde begründen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.