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Urteil

18 U 116/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen eine längere als zweijährige bindende Vertragslaufzeit vorsehen, sind nach § 11 Nr.12 lit. a AGBG unwirksam. • Bei Unwirksamkeit einer länger als zwei Jahre bindenden Laufzeit gilt nach § 6 Abs.2 AGBG § 621 Nr.3 BGB, so dass eine ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses möglich ist. • Wurde das Dienstverhältnis vor Beginn der vertraglich vorgesehnen Leistung durch wirksame Kündigung beendet, bestehen keine Ansprüche auf Ausbildungsvergütungen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit lange Laufzeitklausel in Unterrichtsverträgen; Kündigung nach §621 BGB möglich • Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen eine längere als zweijährige bindende Vertragslaufzeit vorsehen, sind nach § 11 Nr.12 lit. a AGBG unwirksam. • Bei Unwirksamkeit einer länger als zwei Jahre bindenden Laufzeit gilt nach § 6 Abs.2 AGBG § 621 Nr.3 BGB, so dass eine ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses möglich ist. • Wurde das Dienstverhältnis vor Beginn der vertraglich vorgesehnen Leistung durch wirksame Kündigung beendet, bestehen keine Ansprüche auf Ausbildungsvergütungen. Der Beklagte schloss mit der Klägerin zwei Unterrichtsverträge über Zweifachunterricht, zahlte eine Einschreibegebühr und sollte für 20 Monate Unterricht erhalten; die Vergütungsvereinbarung sah 31 Monatsraten vor. Die Klägerin forderte nach vorzeitiger Kündigung durch den Beklagten Zahlung von Ausbildungsvergütungen. Die Klägerin berief sich auf die Vertragsvereinbarungen und den Anspruch auf Vergütung; der Beklagte kündigte die Verträge und berief sich auf sein Kündigungsrecht. Streitgegenstand ist, ob die Klausel, die ordentliche Kündigung ausschließt, wirksam ist und ob damit Zahlungsverpflichtungen des Beklagten bestehen. • Die zwischen den Parteien geschlossenen Unterrichtsverträge sind Dienstverträge; die bindende Laufzeit beginnt mit Vertragsabschluss. • Eine Klausel in den AGB, die eine ordentliche Kündigung ausschließt und den Vertragspartner länger als zwei Jahre bindet, ist nach § 11 Nr.12 lit. a AGBG unwirksam, weil hier die vertraglich vorgesehene Gesamtlaufzeit (als Einheit betrachtet) mehr als zwei Jahre beträgt. • Nach § 6 Abs.2 AGBG führt die Unwirksamkeit der bindenden Laufzeit zur Anwendung von § 621 Nr.3 BGB, wodurch das Kündigungsrecht des Beklagten besteht und seine Kündigung wirksam ist. • Da die Kündigung vor Beginn der vorgesehenen Unterrichtszeit wirksam erklärt wurde, war das Dienstverhältnis bereits beendet, bevor Leistungen erbracht wurden; deshalb besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsvergütungen. • Die Frage, ob sich Ansprüche aus dem Verbraucherkreditgesetz ergeben könnten, ließ der Senat unbeantwortet, weil die Kündigung nach den dargestellten AGB- und BGB-Regeln wirksam war und den Anspruch ausschließt. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Klausel, die eine ordentliche Kündigung ausschließt und den Vertragspartner länger als zwei Jahre bindet, ist unwirksam. Wegen der daraus folgenden Anwendung von § 621 Nr.3 BGB war die vom Beklagten erklärte Kündigung wirksam und führte zur Beendigung des Dienstverhältnisses vor Beginn des Unterrichts. Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsvergütungen. Das angefochtene Urteil bleibt in der Sache bestehen.