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Urteil

24 U 141/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis begründet vollen Beweis für den Zugang und das Zustellungsdatum. • Der zulässige Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der Datumsangabe im Empfangsbekenntnis unterliegt strengen Anforderungen und gelingt nur bei voller Überzeugung von dessen Unrichtigkeit. • Ein Eingangsstempel auf der zugestellten Ausfertigung und Eintragungen im Fristenkalender sind ohne nähere Darlegung der Umstände kein ausreichend starkes Indiz gegen die Datumsangabe im Empfangsbekenntnis.
Entscheidungsgründe
Empfangsbekenntnis begründet vollen Beweis; strenger Gegenbeweis erforderlich • Ein vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis begründet vollen Beweis für den Zugang und das Zustellungsdatum. • Der zulässige Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der Datumsangabe im Empfangsbekenntnis unterliegt strengen Anforderungen und gelingt nur bei voller Überzeugung von dessen Unrichtigkeit. • Ein Eingangsstempel auf der zugestellten Ausfertigung und Eintragungen im Fristenkalender sind ohne nähere Darlegung der Umstände kein ausreichend starkes Indiz gegen die Datumsangabe im Empfangsbekenntnis. Die Klägerin forderte Restzahlung aus einem gekündigten Leasingvertrag; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Die Urteilsausfertigung wurde gegen Empfangsbekenntnis an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt; dieser hat handschriftlich Ort und Datum "M., den 06.06.1995" angegeben und unterschrieben. Der Beklagte legte jedoch am 07.07.1995 Berufung ein und behauptete, das Urteil sei erst am 07.06.1995 zugestellt worden; er berief sich auf einen Eingangsstempel auf der Urteilsausfertigung und eine Versicherung des Anwalts, dieser habe sich beim Datum geirrt und tatsächlich den 07.06.1995 gemeint. Das Berufungsgericht prüfte, ob die Berufung fristgerecht eingelegt worden sei. • Die Berufung ist unzulässig, weil die einmonatige Berufungsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen war. Die Frist begann mit der am 06.06.1995 erfolgten Zustellung, wie das handschriftliche Empfangsbekenntnis beweist. • Rechtlich ist das Empfangsbekenntnis nach § 198 ZPO bzw. § 212a ZPO einer Zustellungsurkunde gleichzuhalten; es begründet vollen Beweis für Entgegennahme und Zeitpunkt. • Für den Gegenbeweis gegen die Richtigkeit einer Datumsangabe im Empfangsbekenntnis gelten strenge Anforderungen: der Unterlegene muss die Beweiswirkung vollständig entkräften und jede Möglichkeit ausschließen, dass die Angabe richtig sein könnte; bloßes Bestreiten genügt nicht. • Die vorgelegten Indizien des Beklagten (nicht paraphiertes Eingangsstempel, Eintragungen im Fristenkalender, Schreiben an die Rechtsschutzversicherung) reichten nicht aus, weil nicht dargelegt wurde, dass der Stempel nicht erst nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses angebracht wurde oder dass die Folgeberechnungen unabhängig vom Stempel entstanden sind. • Mangels substantiiertem Gegenbeweis bleibt die Richtigkeit der Datumsangabe im Empfangsbekenntnis bestehen; eine Zeugenvernehmung des Anwalts war nicht erforderlich. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig und damit zurückzuweisen, weil die einmonatige Berufungsfrist bereits am 06.06.1995 zu laufen begann und bei Eingang der Berufung am 07.07.1995 abgelaufen war. Das handschriftliche Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten begründet vollen Beweis für den Zugang und das angegebene Zustellungsdatum; der vom Beklagten vorgebrachte Gegenbeweis ist nicht gelungen. Die vorgelegten Indizien wie ein Eingangsstempel und Kalendervermerke konnten die Datumsangabe nicht mit der erforderlichen Überzeugungskraft entkräften. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil zuungunsten des Beklagten wirksam; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.