Beschluss
12 W 4/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Verfahren der Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO kann das Vorbringen zur Rechtsnachfolge gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig behandelt werden, wenn dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und er nicht bestreitet.
• Ist dem Schuldner die Bedeutung seines Nichtbestreitens deutlich gemacht worden, rechtfertigt es prozeßökonomisch, dem Neugläubiger die Vollstreckungsklausel zu erteilen statt ihn auf ein Klageverfahren nach § 731 ZPO zu verweisen.
• Das Schweigen des Schuldners auf hinreichende Darlegung der Rechtsnachfolge kann im Klauselerteilungsverfahren die förmliche Urkundenvorlage ersetzen, soweit dem Schuldner die möglichen Konsequenzen klar gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO bei unbestrittener Rechtsnachfolge • Im Verfahren der Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO kann das Vorbringen zur Rechtsnachfolge gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig behandelt werden, wenn dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und er nicht bestreitet. • Ist dem Schuldner die Bedeutung seines Nichtbestreitens deutlich gemacht worden, rechtfertigt es prozeßökonomisch, dem Neugläubiger die Vollstreckungsklausel zu erteilen statt ihn auf ein Klageverfahren nach § 731 ZPO zu verweisen. • Das Schweigen des Schuldners auf hinreichende Darlegung der Rechtsnachfolge kann im Klauselerteilungsverfahren die förmliche Urkundenvorlage ersetzen, soweit dem Schuldner die möglichen Konsequenzen klar gemacht wurden. Der Kläger hatte vor dem Landgericht Kosten erstreitet; das Landgericht setzte dem Beklagten die zu erstattenden Kosten fest. Die Antragstellerin ist der Rechtsschutzversicherer des Klägers und macht als Rechtsnachfolgerin geltend, sie habe die Gebühren des Prozessbevollmächtigten in Höhe der festgesetzten Kosten gezahlt. Sie beantragte die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Schuldner nahm auf den Antrag nicht Stellung. Die Rechtspflegerin wies den Antrag zurück, weil kein förmlicher Nachweis der Rechtsnachfolge in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden vorgelegt wurde. Die Antragstellerin legte Erinnerung ein; sowohl die Rechtspflegerin als auch die Kammer des Landgerichts gaben ihr nicht statt. • Verfahrensrechtliche Einordnung: Ziel des Klauselerteilungsverfahrens nach § 727 ZPO ist prozeßökonomisch, dem Neugläubiger bei nicht zweifelhafter Rechtsnachfolge auf vereinfachtem Wege Vollstreckung zu ermöglichen. • Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO: Die Vorschrift, nach der im Klageverfahren unbestrittenes Vorbringen als zugestanden gilt, ist im Klauselerteilungsverfahren entsprechend anwendbar, sofern dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. • Beteiligung des Schuldners: § 730 ZPO verlangt die Beteiligung des Schuldners im Klauselverfahren; wird ihm die Bedeutung des Nichtbestreitens deutlich gemacht, sind die Rechtsfolgen des Schweigens dieselben wie im schriftlichen Vorverfahren. • Feststellungen im Einzelfall: Dem Schuldner war durch Beschluss und Schriftstücke die Bedeutung seines Nichtbestreitens klargemacht worden; er hat nicht bestritten, dass die Antragstellerin die Honorarforderung in der titulierten Höhe ausgeglichen hat. • Rechtsfolgen: Da der Schuldner das Vorbringen nicht bestritten hat, kann das Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig gelten und die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist gerechtfertigt. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Erinnerung der Antragstellerin hat Erfolg; die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel war unbegründet. Mangels Bestreitung durch den Schuldner ist das Vorbringen zur Rechtsnachfolge gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln, sodass die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO zu erfolgen hat. Es war nicht erforderlich, den förmlichen Urkundennachweis in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden zu verlangen, weil der Schuldner die entscheidende Behauptung nicht bestritten hat. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 Abs. 1 ZPO.