Beschluss
26 W 15/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO genügt es, dass die Rechtsnachfolge des Antragstellers aus dem Vortrag unstreitig oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
• § 138 Abs. 3 ZPO ist auch im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 726, 727 ZPO anwendbar.
• Wenn dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und er zu den behaupteten Tatsachen nicht Stellung nimmt, sind diese Tatsachen als zugestanden anzusehen und es bedarf keiner weiteren Beweiserhebung.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von § 138 Abs. 3 ZPO im Klauselerteilungsverfahren und Erteilung der Vollstreckungsklausel • Zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO genügt es, dass die Rechtsnachfolge des Antragstellers aus dem Vortrag unstreitig oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. • § 138 Abs. 3 ZPO ist auch im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 726, 727 ZPO anwendbar. • Wenn dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und er zu den behaupteten Tatsachen nicht Stellung nimmt, sind diese Tatsachen als zugestanden anzusehen und es bedarf keiner weiteren Beweiserhebung. Der Kläger hatte gegen den Beklagten einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 1.297,55 DM erwirkt. Die Antragstellerin, Rechtsschutzversicherer des Klägers, zahlte Gebühren des Klägers und beantragte die Umschreibung bzw. Erteilung der Vollstreckungsklausel auf sie mit der Behauptung, der Kostenerstattungsanspruch sei gemäß § 67 VVG auf sie übergegangen. Die Rechtspflegerin forderte den Beklagten zur Stellungnahme auf; dieser schwieg. Die Rechtspflegerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Rechtsnachfolge sei nicht offenkundig nachgewiesen und § 138 Abs. 3 ZPO sei im Klauselerteilungsverfahren nicht anwendbar. Die Antragstellerin richtete hiergegen Erinnerung ein, die das Landgericht zurückwies und dem Oberlandesgericht vorlegte. • Die Erinnerung ist zulässig und begründet; die Vollstreckungsklausel ist nach § 727 ZPO zu erteilen. • § 727 ZPO verlangt zwar grundsätzlich Offenkundigkeit oder öffentlichen Nachweis der Rechtsnachfolge, aber die Klausel ist auch zu erteilen, wenn der der Rechtsnachfolge zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig ist oder nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. • § 138 Abs. 3 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren anwendbar; es kommt nicht darauf an, dass die Rechtsnachfolge in öffentlichen Urkunden nachgewiesen ist, wenn der Beklagte trotz Anhörung zu den behaupteten Tatsachen nicht Stellung nimmt. • Mangels Stellungnahme des Beklagten sind die von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich die Rechtsnachfolge herleitet, als zugestanden zu betrachten, so dass keine Beweiserhebung erforderlich ist. • Der Senat folgt der Gegenauffassung zu vorangegangenen Entscheidungen, dass § 138 Abs. 3 ZPO auch bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel Anwendung findet und nimmt Bezug auf die ausführlichen Begründungen früherer Senatsbeschlüsse. Die Erinnerung der Antragstellerin ist erfolgreich; die Rechtspflegerin ist anzuweisen, die beantragte Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen. Der Antragstellerin steht der titulierte Kostenerstattungsanspruch zu, da die behauptete Rechtsnachfolge des Klägers auf sie unstreitig bzw. gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Eine weitere Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung betrifft einen Beschwerdewert von 1.297,55 DM.