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Urteil

6 U 229/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zeitschriftentitel, der zwar inhaltsbezogene Bestandteile enthält, kann aufgrund hinreichender Unterscheidungskraft Titelschutz nach § 16 Abs. 1 UWG (bzw. §§ 5,15 MarkenG) genießen. • Der bisherige Gebrauch eines Titels führt nicht mehr zu schutzschränkender Verwirkung, wenn die Benutzung endgültig aufgegeben und der Titel seither für ein anderes Erzeugnis oder lediglich als Katalogtitel verwendet wurde. • Besteht bei periodischen Fachzeitschriften aufgrund langjähriger Marktpräsenz und gesteigerter Bekanntheit eine erhöhte Kennzeichnungskraft eines Titelbestandteils, so kann die Verwendung dieses Bestandteils durch einen Mitbewerber Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen. • Ist Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben, kann der Rechtsinhaber Unterlassung aus §§ 16 UWG a.F., 15 MarkenG verlangen; ein zusätzliches Prüfungsergebnis nach §§ 1,3 UWG kann dahinstehen.
Entscheidungsgründe
Titelschutz und Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Zeitschriftentiteln • Ein Zeitschriftentitel, der zwar inhaltsbezogene Bestandteile enthält, kann aufgrund hinreichender Unterscheidungskraft Titelschutz nach § 16 Abs. 1 UWG (bzw. §§ 5,15 MarkenG) genießen. • Der bisherige Gebrauch eines Titels führt nicht mehr zu schutzschränkender Verwirkung, wenn die Benutzung endgültig aufgegeben und der Titel seither für ein anderes Erzeugnis oder lediglich als Katalogtitel verwendet wurde. • Besteht bei periodischen Fachzeitschriften aufgrund langjähriger Marktpräsenz und gesteigerter Bekanntheit eine erhöhte Kennzeichnungskraft eines Titelbestandteils, so kann die Verwendung dieses Bestandteils durch einen Mitbewerber Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen. • Ist Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben, kann der Rechtsinhaber Unterlassung aus §§ 16 UWG a.F., 15 MarkenG verlangen; ein zusätzliches Prüfungsergebnis nach §§ 1,3 UWG kann dahinstehen. Die Parteien sind Verlage von Computerfachzeitschriften. Die Klägerin veröffentlicht seit 1983 u. a. die "Q. WELT" und seit 1990 die "N.WELT"; diese Titel haben sich auf dem Markt etabliert. Die Beklagte hatte früher (bis 1989) eine Zeitschrift "F. WELT" herausgegeben, benutzte den Titel danach aber als kostenlosen Bestellkatalog mit Untertitel. Ende 1993 kündigte die Beklagte an, den Titel "F. WELT" wieder als regelmäßig erscheinende Computerfachzeitschrift einzuführen. Die Klägerin beantragte Unterlassung der titelmäßigen Kennzeichnung "F. WELT" für eine Computerfachzeitschrift; die Beklagte bestritt Schutzfähigkeit und Verwechslungsgefahr und rief Verwirkung und Verzicht geltend. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Schutzfähigkeit der klägerischen Titel: Der Gesamttitel "Q. WELT" (und ebenso "N.WELT") ist zwar inhaltlich angelehnt, erfüllt aber die Voraussetzung der Unterscheidungskraft und genießt Titelschutz nach § 16 Abs.1 UWG a.F. bzw. §§ 5,15 MarkenG, selbst ohne Verkehrsgeltung bei Ingebrauchnahme. • Priorität und Verwirkung: Die Klägerin ist prioritätsälter. Die Beklagte hat den Titel "F. WELT" spätestens 1989 endgültig als Zeitschrift aufgegeben und ihn danach nur als Bestellkatalog verwendet; damit erlosch eine schutzwürdige Rechtsposition der Beklagten gegenüber der Klägerin, sodass ein Verwirkungseinwand gegen die 1993 angekündigte Wiederaufnahme der Verwendung nicht greift. • Erweiterte Kennzeichnungskraft durch Markterfolg: Langjährige Präsenz und erhebliche Verkaufssteigerungen der "Q. WELT" und "N.WELT" führten zu gesteigerter Bekanntheit und damit zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft insbesondere des Bestandteils "WELT" als Herkunftshinweis. • Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: Die geplante Verwendung von "F. WELT" für eine ebenfalls an denselben Verkehr gerichtete Computerfachzeitschrift nutzt denselben prägnanten Bestandteil "WELT" und weist sonstige Ähnlichkeiten; daher besteht die Gefahr, dass Verkehrs­kreise organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge bzw. gemeinsame Herkunft vermuten (§ 16 UWG a.F., §§ 15 MarkenG). • Rechtsfolge: Vor diesem Hintergrund ist die Klage der Klägerin auf Unterlassung zu entsprechen; eine zusätzliche Prüfung nach §§ 1,3 UWG ist entbehrlich, da die Marken-/Titelschutzansprüche bereits begründet sind. • Kosten und Sicherheiten: Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; der Unterlassungstenor wurde redaktionell präzisiert und ist vorläufig vollstreckbar, mit Sicherheitsregelungen für die Parteien. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos; die Beklagte ist zu unterlassen, die Bezeichnung "F. WELT" im geschäftlichen Verkehr zur titelmäßigen Kennzeichnung einer Computerfachzeitschrift zu verwenden oder verwenden zu lassen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin mit den Titeln "Q. WELT" und "N.WELT" prioritätsältere und schutzfähige Titel besitzt und insbesondere der Bestandteil "WELT" durch Marktpräsenz und Verkaufszahlen erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat. Die Verwendung desselben prägenden Bestandteils durch die Beklagte für ein vergleichbares Erzeugnis begründet eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, die den Unterlassungsanspruch begründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Unterlassungstitel ist vorläufig vollstreckbar, wobei Regelungen zur Sicherheitsleistung getroffen wurden.