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Beschluss

Ss 423/95 - 151 -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Schöffengericht durfte nach § 25 Nr. 2 GVG n.F. nur dann entscheiden, wenn die zu erwartende (Gesamt-)Strafe zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigt. • Die sachliche Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen; nimmt ein Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich an, verletzt es Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. • Bei Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt die Strafbarkeit nach § 266a StGB grundsätzlich voraus, dass dem Täter die Abführung möglich und zumutbar war; Zahlungsunfähigkeit kann Handlungsmöglichkeit ausschließen, es sei denn, sie wurde pflichtwidrig herbeigeführt oder verhinderbare Mittelbeschaffung unterblieb. • Zur Überprüfbarkeit einer Verurteilung wegen § 266a StGB hat der Tatrichter die jeweils geschuldeten Beträge nach Fälligkeitsterminen, Arbeitnehmerzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen und Beitragssätzen gesondert darzustellen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Zuständigkeitsannahme des Schöffengerichts; Prüfpflicht zu §266a StGB • Das Schöffengericht durfte nach § 25 Nr. 2 GVG n.F. nur dann entscheiden, wenn die zu erwartende (Gesamt-)Strafe zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigt. • Die sachliche Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen; nimmt ein Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich an, verletzt es Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. • Bei Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt die Strafbarkeit nach § 266a StGB grundsätzlich voraus, dass dem Täter die Abführung möglich und zumutbar war; Zahlungsunfähigkeit kann Handlungsmöglichkeit ausschließen, es sei denn, sie wurde pflichtwidrig herbeigeführt oder verhinderbare Mittelbeschaffung unterblieb. • Zur Überprüfbarkeit einer Verurteilung wegen § 266a StGB hat der Tatrichter die jeweils geschuldeten Beträge nach Fälligkeitsterminen, Arbeitnehmerzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen und Beitragssätzen gesondert darzustellen. Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH und wurde wegen verschiedener wirtschafts- und vermögensstrafrechtlicher Vorwürfe angeklagt, darunter unterlassene Konkursantragsstellung, unterlassene Buchführung und Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage für Taten im Zeitraum Mai 1991 bis August 1992. Das Amtsgericht (Schöffengericht) verurteilte ihn zu einer Gesamtgeldstrafe wegen mehrerer Vergehen. Der Angeklagte rügte insbesondere die Verurteilung nach § 266a StGB mit dem Einwand, die Beitragsleistung sei wegen Zahlungsunfähigkeit unmöglich gewesen. In der Revisionsprüfung stellte das Revisionsgericht fest, dass die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts zu prüfen sei und beanstandete deren Annahme als willkürlich. • Sachliche Zuständigkeit: § 25 Nr. 2 GVG n.F. bestimmt die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Strafrichter und Schöffengericht allein nach der konkreten Straferwartung (Grenze: Freiheitsstrafe von zwei Jahren). Andere, bisher herangezogene Criteria wie die "minderere Bedeutung" der Sache spielen danach keine Rolle mehr. • Das Schöffengericht hat seine Zuständigkeit bejaht, obwohl die konkrete Straferwartung bei den angeklagten Vergehen offenkundig unterhalb der Zweijahresgrenze lag; damit handelte es objektiv willkürlich und entzog dem Angeklagten seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). • Wegen der willkürlichen Zuständigkeitsannahme ist die fehlende sachliche Zuständigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis; das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an den zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht zu verweisen (§ 355 StPO). • Zur Tatbestandsseite des § 266a StGB: Vorenthaltung setzt voraus, dass die Abführung möglich und zumutbar war; bloße Zahlungsunfähigkeit kann Tatbestandsausschluss begründen, es sei denn, die Zahlungsunfähigkeit wurde pflichtwidrig herbeigeführt oder die Beschaffung zumutbarer Mittel unterblieb. • Für Nachprüfbarkeit einer Verurteilung wegen § 266a StGB muss der Tatrichter die geschuldeten Beträge nach Fälligkeitsterminen sowie nach Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhnen der Arbeitnehmer und nach Beitragssatz gesondert feststellen. Die Revision hatte Erfolg: Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben, weil das Schöffengericht seine sachliche Zuständigkeit nach § 25 Nr. 2 GVG n.F. willkürlich bejaht hatte. Das Verfahren wird an den zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht Köln zurückverwiesen. In der neuen Verhandlung ist insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 266a StGB vorliegen; hierzu hat der Tatrichter die geschuldeten Beiträge detailliert nach Fälligkeiten, Arbeitnehmern, Löhnen und Beitragssätzen darzustellen. Die Entscheidung stellt klar, dass Zahlungsunfähigkeit die Tatbestandsverwirklichung ausschließen kann, sofern sie nicht pflichtwidrig herbeigeführt wurde oder die Möglichkeit zur Beschaffung von Mitteln ungenutzt blieb.