Beschluss
16 WX 208/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG darf nicht allein wegen nicht angezeigtem Wohnungswechsel angeordnet werden, wenn der Ausländer über seinen Anwalt ohne Umstände erreichbar ist.
• Vor Antragstellung auf Abschiebungshaft muss die Ausländerbehörde bei bekanntem Prozessbevollmächtigten dessen Angaben zum Aufenthaltsort des Betroffenen ermitteln.
• Auch fluchtartiges Verlassen der Behörde begründet nicht zwingend Haft, wenn Gesamtumstände (z. B. Erreichbarkeit über Anwalt, Vorsprachen bei Behörden) auf fehlenden Fluchtwillen schließen lassen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungshaft: Erforderlichkeit bei nicht angemeldetem Wohnungswechsel • Eine Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG darf nicht allein wegen nicht angezeigtem Wohnungswechsel angeordnet werden, wenn der Ausländer über seinen Anwalt ohne Umstände erreichbar ist. • Vor Antragstellung auf Abschiebungshaft muss die Ausländerbehörde bei bekanntem Prozessbevollmächtigten dessen Angaben zum Aufenthaltsort des Betroffenen ermitteln. • Auch fluchtartiges Verlassen der Behörde begründet nicht zwingend Haft, wenn Gesamtumstände (z. B. Erreichbarkeit über Anwalt, Vorsprachen bei Behörden) auf fehlenden Fluchtwillen schließen lassen. Der Betroffene verließ seinen zugewiesenen Wohnort und änderte seinen Aufenthaltsort, ohne dies der Ausländerbehörde mitzuteilen. Die Ausländerbehörde beantragte wegen dieses Verhaltens Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG. Der Betroffene war durch einen Rechtsanwalt vertreten, dem er seine Anschrift mitgeteilt hatte. Im Beschwerdeverfahren erklärte er unwiderlegt, über seinen Anwalt sofort erreichbar gewesen zu sein. Es blieb unklar, wo sich der Betroffene nach dem Verlassen des Ausländeramtes aufgehalten hatte; Ermittlungen hierzu wurden nicht vorgenommen. Die Behörde nahm an, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen; der Betroffene suchte aber nochmal das Kreishaus auf, um eine Bescheinigung zu verlängern. • Rechtliche Grundlage ist § 57 Abs. 2 AuslG; die Vorschrift ist verfassungskonform auszulegen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt das bloße Vorliegen eines der in § 57 Abs. 2 benannten Tatbestände allein nicht automatisch die Anordnung von Sicherungshaft; es ist zusätzlich zu prüfen, ob Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. • Wenn der Behörde bekannt ist, dass der Betroffene durch einen Anwalt vertreten wird und über diesen ohne Weiteres zu erreichen wäre, muss die Behörde dessen Angaben zum Aufenthaltsort des Betroffenen ermitteln, bevor sie Haft beantragt. • Im vorliegenden Fall liegen zwar tatbestandliche Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (nicht angezeigter Wohnungswechsel) vor, jedoch sprechen die Gesamtumstände — Erreichbarkeit über den Anwalt, wiederholte Vorsprache im Kreishaus und Ausnutzung rechtlicher Möglichkeiten — gegen die Annahme eines Flucht- oder Untertauchvorsatzes. • Mangels durchgeführter Ermittlungen beim Bevollmächtigten und fehlender Feststellung, dass der Betroffene nicht ohne Umstände erreichbar gewesen wäre, war der Antrag auf Abschiebungshaft nicht ausreichend begründet. • Soweit ein möglicher Abschiebungshindernisgrund (Staatenlosigkeit) betrachtet wurde, ergab die Sachlage, dass die makedonische Behörde den Betroffenen als Staatsangehörigen ansieht und ein Antrag auf Anerkennung als Staatenloser noch keinen Erfolg hatte. • Die Anordnung der Abschiebungshaft war daher aufzuheben; die notwendigen Auslagen waren dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. • Rechtsvergleichende Erwägung: Auch nach der Neufassung des § 57 Abs. 2 bleibt die Verpflichtung der Behörde bestehen, bei bekanntem Anwalt dessen Angaben zu prüfen, bevor Haft beantragt wird. Der Beschluss des Gerichts hebt die angeordnete Abschiebungshaft auf, weil die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 AuslG nicht erfüllt sind. Zwar lag ein nicht angezeigter Wohnungswechsel vor, doch macht dies nur dann Haft erforderlich, wenn zusätzlich ein tatsächlicher Flucht- oder Untertauchvorsatz festgestellt ist. Hier sprechen die Umstände (Erreichbarkeit über den Anwalt, erneute Vorsprache im Kreishaus, keine ermittelten gegenteiligen Anhaltspunkte) gegen einen solchen Vorsatz; zudem hat die Behörde die Angaben des vertretenen Betroffenen nicht hinreichend bei dessen Anwalt recherchiert. Daher war der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft unzureichend begründet und die Haftanordnung aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.