Beschluss
16 WX 179/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abwesenheitspflegschaft nach §1911 Abs.1 BGB setzt ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Abwesenden voraus; Anordnung allein im Interesse Dritter ist ausgeschlossen.
• Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Erleichterung der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wenn dies ausschließlich dem Gläubiger dient und dem Abwesenden Schaden bringt, begründet kein Fürsorgebedürfnis.
• Für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Mitwirkung in einem bislang nicht anhängigen Rechtsstreit besteht kein Fürsorgebedürfnis.
• Eine Abwesenheitspflegschaft kann nicht zur Umgehung der formellen Zustellvoraussetzungen (z. B. §§203 ff. ZPO) dienen und schützt den Abwesenden vor nachteiligen Eingriffen in sein Vermögen.
Entscheidungsgründe
Abwesenheitspflegschaft erfordert Fürsorgebedürfnis des Abwesenden • Eine Abwesenheitspflegschaft nach §1911 Abs.1 BGB setzt ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Abwesenden voraus; Anordnung allein im Interesse Dritter ist ausgeschlossen. • Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Erleichterung der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wenn dies ausschließlich dem Gläubiger dient und dem Abwesenden Schaden bringt, begründet kein Fürsorgebedürfnis. • Für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Mitwirkung in einem bislang nicht anhängigen Rechtsstreit besteht kein Fürsorgebedürfnis. • Eine Abwesenheitspflegschaft kann nicht zur Umgehung der formellen Zustellvoraussetzungen (z. B. §§203 ff. ZPO) dienen und schützt den Abwesenden vor nachteiligen Eingriffen in sein Vermögen. Die Ehegatten L. sind abwesend; der Rechtsbeschwerdeführer begehrte die Bestellung eines Abwesenheitspflegers, damit ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Ehefrau zugestellt und die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durchgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger und hat Pfändungsansprüche hinsichtlich Miteigentumsanteilen und Mietzinsforderungen geltend gemacht. Amts- und Landgericht haben die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für beide Ehegatten abgelehnt. Streitgegenstand ist, ob mangels Aufenthaltsbekanntheit und zur Sicherstellung der Vollstreckung eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet werden kann. Relevant sind die Voraussetzungen des §1911 BGB und die Zustellvorschriften der ZPO. • §1911 Abs.1 S.1 BGB gewährt einen Abwesenheitspfleger nur für Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge des Abwesenden bedürfen; die Maßnahme muss dem Interesse des Abwesenden dienen. • Nach herrschender Meinung darf eine Abwesenheitspflegschaft nicht ausschließlich im Interesse Dritter angeordnet werden; die Gesetzesformulierung und Materialien stützen diese Auslegung. • Die Bestellung eines Pflegers allein zur Ermöglichung der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dient ausschließlich dem Gläubiger und kann den Abwesenden in seinen Rechten schädigen; daher fehlt das erforderliche Fürsorgebedürfnis. • Die Vermeidung einer öffentlichen Zustellung begründet kein Fürsorgebedürfnis, zumal eine öffentliche Zustellung an einen Drittschuldner nach §§203 ff. ZPO ohnehin abzulehnen ist. • Für eine Abwesenheitspflegschaft im Zwangsversteigerungsverfahren besteht kein Fürsorgebedarf, weil eine Versteigerung der gesamten Einheiten nicht betrieben wird und eine Teilungsversteigerung an der fehlenden wirksamen Zustellung scheitert. • Für die Bestellung eines Pflegers zur Beteiligung an einem bisher nicht anhängigen Rechtsstreit über gepfändete Mietzinsansprüche liegt ebenfalls kein Fürsorgebedürfnis vor. Die weitere Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Die Gerichte haben zu Recht die Bestellung eines Abwesenheitspflegers abgelehnt, weil ein erforderliches Fürsorgebedürfnis aus Sicht der abwesenden Ehegatten nicht vorlag und die begehrte Bestellung allein dem Interesse des Gläubigers gedient hätte. Eine Abwesenheitspflegschaft darf nicht zur Umgehung der Zustellvorschriften oder zur Ermöglichung nachteiliger Verfügungen über das Vermögen des Abwesenden verwendet werden. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; das Verfahren im Beschwerdeverfahren ist damit beendet.