Beschluss
19 W 25/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO führt dazu, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
• Zur Begründung der Klageveranlassung reicht bloßer Besitz eines vollstreckbaren Titels nicht aus; der Titelgläubiger muss erkennbar die Vollstreckung ankündigen oder konkrete Vollstreckungsmaßnahmen andeuten.
• Erklärungen, die zugleich einen Vergleichsvorschlag und einen möglichen Verzicht auf Vollstreckung enthalten, begründen keine klare Ankündigung zur Durchsetzung des Titels.
Entscheidungsgründe
Kein Veranlassungsgrund zur Vollstreckungsabwehrklage bei unklarer Vollstreckungsankündigung • Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO führt dazu, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. • Zur Begründung der Klageveranlassung reicht bloßer Besitz eines vollstreckbaren Titels nicht aus; der Titelgläubiger muss erkennbar die Vollstreckung ankündigen oder konkrete Vollstreckungsmaßnahmen andeuten. • Erklärungen, die zugleich einen Vergleichsvorschlag und einen möglichen Verzicht auf Vollstreckung enthalten, begründen keine klare Ankündigung zur Durchsetzung des Titels. Die Kläger erhoben eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einem früheren Urteil. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung und im ersten Termin der mündlichen Verhandlung das Klagebegehren sofort anerkannt. Vor Klageerhebung hatte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.1994 einerseits die Möglichkeit einer Durchsetzung des titulierten Anspruchs erwähnt, andererseits aber einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und auf eine Durchsetzung verzichten in Aussicht gestellt. Die Kläger lehnten das Angebot ab und reichten Klage ein, ohne eine weitere Stellungnahme der Beklagten abzuwarten. Nach Zustellung der Klageschrift erklärten die Beklagten, eine Vollstreckung nicht mehr zu beabsichtigen. Streitgegenstand war, ob die Beklagte durch ihr Verhalten vor Klageerhebung Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hatte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO war zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg. • Sofortiges Anerkenntnis: Die Beklagte hat das Klagebegehren im ersten Termin anerkannt; dieses Anerkenntnis fällt unter § 93 ZPO und begründet, dass der Beklagte zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat. • Klageveranlassung: Nicht jeder Inhaber eines Vollstreckungstitels gibt Anlass zur Vollstreckungsabwehrklage. Veranlassung liegt nur vor, wenn der Titelgläubiger erkennbar erklärt, er werde vollstrecken oder konkrete Vollstreckungsmaßnahmen andeutet. • Auslegung des Schreibens: Das Schreiben vom 10.10.1994 war nicht als eindeutige Ankündigung der Vollstreckung zu verstehen, weil es zugleich Vergleichsvorschläge enthielt und einen möglichen Verzicht auf Durchsetzung in Aussicht stellte. • Pflicht zur Nachfrage: Da die Vollstreckungsabsicht ungewiss war, hätten die Kläger vor Klageerhebung die Beklagte zur ausdrücklichen Stellungnahme auffordern müssen; ohne eine solche Aufforderung besteht keine Veranlassung zur Klageerhebung. • Kostenfolge: Wegen des sofortigen Anerkenntnisses war die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers zu ergehen (§ 93, § 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist unbegründet; das Landgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Die Beklagte hat den Klageanspruch sofort anerkannt, so dass sie zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat. Weil das vorausgehende Schreiben keine eindeutige Vollstreckungsankündigung enthielt und die Kläger keine vorherige Äußerung der Beklagten abwarteten oder einforderten, war die Klage nicht erforderlich. Der Kläger trägt deshalb die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist unanfechtbar.