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Urteil

22 U 23/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Veranstalter einer öffentlich ausgeschriebenen Reitveranstaltung und Teilnehmern kommt nicht zwingend ein Vertragsverhältnis zustande, wenn die Ausschreibung ein solches verneint. • Auslobungen nach § 661 BGB begründen Nebenpflichten des Veranstalters; hierunter fällt die Pflicht, keine Gefahren bereitzustellen, mit denen nicht zu rechnen ist. • Bei landwirtschaftlich genutztem Wiesengelände sind typische Unebenheiten und Grenzsteine als erkennbares, zumutbares Risiko anzusehen; daraus folgt weder positive Forderungsverletzung noch eine Haftung nach § 823 BGB, wenn die Gefahren sichtbar waren oder mit ihnen zu rechnen war.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Veranstalters für auf Wiese erkennbaren Grenzstein • Zwischen Veranstalter einer öffentlich ausgeschriebenen Reitveranstaltung und Teilnehmern kommt nicht zwingend ein Vertragsverhältnis zustande, wenn die Ausschreibung ein solches verneint. • Auslobungen nach § 661 BGB begründen Nebenpflichten des Veranstalters; hierunter fällt die Pflicht, keine Gefahren bereitzustellen, mit denen nicht zu rechnen ist. • Bei landwirtschaftlich genutztem Wiesengelände sind typische Unebenheiten und Grenzsteine als erkennbares, zumutbares Risiko anzusehen; daraus folgt weder positive Forderungsverletzung noch eine Haftung nach § 823 BGB, wenn die Gefahren sichtbar waren oder mit ihnen zu rechnen war. Der Kläger nahm mit seinem Pferd an einer vom Beklagten ausgeschriebenen Reitveranstaltung teil. In der Ausschreibung erklärte der Beklagte, zwischen Veranstalter und Teilnehmern entstehe kein Vertragsverhältnis. Auf dem als Abreiteplatz genutzten, landwirtschaftlich geprägten Wiesengelände stieß das Pferd des Klägers an einen Grenzstein und verletzte sich. Der Kläger rügte, der Stein sei durch Bewuchs oder Schlamm verdeckt gewesen und machte Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Kein vertraglicher Ersatzanspruch: Die Ausschreibung schloss ein Vertragsverhältnis aus, sodass kein Angebot des Klägers durch schlüssiges Verhalten vom Beklagten angenommen werden konnte. • Auslobung und Nebenpflichten: Die Veranstaltung ist als Auslobung (§ 661 BGB) zu qualifizieren; sie begründet jedoch nur Nebenpflichten, die das schutzwürdige Vertrauen der Teilnehmer auf ordnungsgemäße Durchführung betreffen. • Kein Verstoß gegen Nebenpflichten: Das zur Verfügung gestellte Gelände war eine landwirtschaftliche Wiese, auf der mit Unebenheiten, Vertiefungen und Grenzsteinen zu rechnen ist; der Grenzstein war auf den vorgelegten Fotos als heller Fleck erkennbar, daher durfte der Veranstalter erwarten, dass Reiter auf Bodenverhältnisse achten. • Keine Haftung nach § 823 BGB: Verkehrssicherungspflichten greifen nur bei Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen und nicht ohne weiteres erkennbar sind; ein auf einer Wiese vorhandener Grenzstein stellt keine atypische Gefahr dar. • Beweiswürdigung: Die Behauptung des Klägers, der Stein sei verdeckt gewesen, war widersprüchlich und mit den eigenen Fotos unvereinbar, weshalb dem Vortrag kein Erfolg beigemessen wurde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; es bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten. Weder ein vertraglicher Anspruch noch ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung der Auslobung (§ 661 BGB) oder aus § 823 BGB sind gegeben, weil das Risiko eines sichtbaren Grenzsteins auf einer landwirtschaftlichen Wiese zumutbar und erkennbar war. Die Klage scheitert außerdem an der klaren Ausschlusserklärung des Beklagten in der Ausschreibung. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.