Urteil
19 U 57/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mündlich abgeschlossener Kaufvertrag kann durch nachfolgende kaufmännische Bestätigung als Fixgeschäft gewertet werden, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
• Bei spekulativen Handelsgeschäften mit Weiterverkaufspflicht kann auch ohne ausdrückliche Fixvereinbarung wegen der besonderen Umstände eine sofortige Lieferverpflichtung und damit Verzug begründet sein.
• Ein Verkäufer, der sich auf einen Vorbehalt der Selbstbelieferung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für dessen Vereinbarung und für das tatsächliche Ausbleiben der Selbstbelieferung.
• Bei endgültiger und erklärter Erfüllungsverweigerung ist eine weitere Fristsetzung entbehrlich; der Käufer kann nach §§ 281, 326 BGB bzw. nach den einschlägigen Regelungen Schadensersatz verlangen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach mündlichem Kaufvertrag und kaufmännischer Bestätigung • Ein mündlich abgeschlossener Kaufvertrag kann durch nachfolgende kaufmännische Bestätigung als Fixgeschäft gewertet werden, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. • Bei spekulativen Handelsgeschäften mit Weiterverkaufspflicht kann auch ohne ausdrückliche Fixvereinbarung wegen der besonderen Umstände eine sofortige Lieferverpflichtung und damit Verzug begründet sein. • Ein Verkäufer, der sich auf einen Vorbehalt der Selbstbelieferung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für dessen Vereinbarung und für das tatsächliche Ausbleiben der Selbstbelieferung. • Bei endgültiger und erklärter Erfüllungsverweigerung ist eine weitere Fristsetzung entbehrlich; der Käufer kann nach §§ 281, 326 BGB bzw. nach den einschlägigen Regelungen Schadensersatz verlangen. Die Parteien schlossen am 12.01.1994 nach Zeugenaussagen telefonisch einen Vertrag über 2.000 Solarmodule zum Stückpreis von 61,70 DM (Gesamtpreis 123.400 DM). Die Klägerin verweist auf eine AGB-Klausel, die schriftliche Bestätigung vorschreibt; der Käufer (Beklagte) verzichtete jedoch auf schriftlichen Vertragsschluss und erhielt ein Fax als Geschäftsunterlage. Die Beklagte wünschte Lieferung am 17.01.1994; die Klägerin lieferte nicht in der vereinbarten Menge und verweigerte schließlich die Belieferung. Die Beklagte erwarb Ersatzware zu höheren Preisen und verlangte die Mehrkosten. Die Klägerin berief sich teils auf Vorbehalt der Selbstbelieferung; die Beklagte machte Schadensersatzansprüche nach § 326 BGB geltend. • Vertragsschluss: Aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen ist ein verbindlicher Kaufvertrag am 12.01.1994 geschlossen worden; individuelle Abreden gehen den AGB vor. • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Das Fax der Beklagten vom 12.01.1994 ist als kaufmännische Bestätigung zu werten; blieb ein entgegenstehender Widerspruch aus, gilt der Inhalt als vereinbart. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie unverzüglich widersprochen hat. • Fixgeschäft oder Verzug: Selbst wenn kein ausdrückliches Fixgeschäft vereinbart war, begründeten die Umstände (spekulativer Weiterverkauf, Dringlichkeit) und eine gesetzte Frist bis 19.01.1994 Verzug der Klägerin; die Klägerin hat endgültig die Lieferung verweigert, sodass eine weitere Fristsetzung entbehrlich war. • Selbstbelieferungsvorbehalt: Für einen wirksamen Vorbehalt der Selbstbelieferung trägt die Klägerin die Beweislast; weder ist ein solcher Vorbehalt festgestellt noch hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich nicht (vollständig) beliefern konnte. • Folgen der Pflichtverletzung: Wegen des Verzugs bzw. der endgültigen Nichterfüllung ist die Klägerin nach § 326 BGB zum Schadensersatz verpflichtet; die Beklagte konnte die Mehrkosten des Deckungskaufs gegenüber der noch offenen Kaufpreisforderung aufrechnen. • Zinsen und Kosten: Zinsen stehen der Beklagten gemäß §§ 291, 288 BGB zu; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht verpflichtet die Klägerin nach § 326 BGB, der Beklagten die Mehrkosten des Deckungskaufs in Höhe von 18.600,- DM zu erstatten; die Beklagte konnte diesen Betrag gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen und hat ihn bereits zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt. Ein Vorbehalt der Selbstbelieferung war nicht nachgewiesen; selbst bei dessen Unterstellung hätte die Klägerin die Folgen zu tragen, weil sie nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie nicht (vollständig) liefern konnte, und da bei teilweiser Liefermöglichkeit eine Pro rata-Lieferpflicht bestanden hätte. Die Klägerin trägt außerdem die Zins- und Kostenlast; die Beklagte kann die gezahlten 18.600,- DM im Wege der Widerklage zurückfordern.