Urteil
19 U 227/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstzuschlag und Ablieferung bei Versteigerung begründen zunächst Alleineigentum des Erwerbers.
• Alleinige Anwesenheit oder Kenntnis der Mitpartei bei Versteigerung begründet kein Miteigentum.
• Gelingt dem Kläger der Beweis nicht, dass keine nachträgliche Vereinbarung über hälftigen Erwerb getroffen wurde, ist Herausgabe nach § 985 BGB ausgeschlossen.
• Nachträgliche Zahlung des Anteils und indizielle Anhaltspunkte können den Erwerb von Miteigentum begründen, so dass nur eine Auseinandersetzung verlangt werden kann.
Entscheidungsgründe
Nachträglicher Erwerb von Miteigentum durch nachfolgende Zahlung verhindert Herausgabeverlangen • Erstzuschlag und Ablieferung bei Versteigerung begründen zunächst Alleineigentum des Erwerbers. • Alleinige Anwesenheit oder Kenntnis der Mitpartei bei Versteigerung begründet kein Miteigentum. • Gelingt dem Kläger der Beweis nicht, dass keine nachträgliche Vereinbarung über hälftigen Erwerb getroffen wurde, ist Herausgabe nach § 985 BGB ausgeschlossen. • Nachträgliche Zahlung des Anteils und indizielle Anhaltspunkte können den Erwerb von Miteigentum begründen, so dass nur eine Auseinandersetzung verlangt werden kann. Die Parteien lebten zusammen und ersteigerten am 20.06.1990 zwei Teppiche für 9.500 DM; der Kläger erhielt den Zuschlag und zahlte zunächst aus seinem Vermögen. Der Kläger fordert Herausgabe der Teppiche als Alleineigentümer bzw. hilfsweise Schadensersatz. Die Beklagte behauptet, sie habe hälftig mitbezahlt und wäre Miteigentümerin; sie legte Kontoauszüge und Zeugenaussagen vor. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Herausgabe; in der Berufungsinstanz wurde die Beweisaufnahme durchgeführt. Streitpunkt ist, ob die Beklagte durch nachträgliche Zahlung ihren Anteil entrichtet und damit Miteigentum erworben hat, wodurch ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe entfallen würde. • Zuschlag und Ablieferung bei Versteigerung begründen nach §§ 433, 156 BGB i.V.m. § 817 ZPO zunächst Eigentum des Ersteigenden; der Kläger erwarb daher anfänglich Alleineigentum. • Alleinige Anwesenheit der Beklagten bei der Versteigerung begründet kein Miteigentum, da ihr kein Zuschlag erteilt und keine Ablieferung an sie erfolgt ist. • Die Beklagte trägt die Beweislast für eine Vereinbarung über hälftige Zahlung und Miteigentum; sie kann sich nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 BGB berufen, weil der Kläger bereits Alleineigentum erworben hatte. • Die vorgelegten Kontoauszüge und die glaubhafte Schilderung der Beklagten, nachträglich in Teilbeträgen gezahlt zu haben, liefern indizielle Beweise für eine nachträgliche Anteilzahlung. • Die Zeugenaussage der Zeugin S. stützt die Darstellung der Beklagten in dem Eindruck, die Teppiche seien gemeinsam bezahlt worden; trotz verwandtschaftlicher Nähe bestand keine durchgreifende Befangenheit. • Damit steht nach der Beweiswürdigung fest, dass die Beklagte Miteigentum erworben hat; ein Herausgabeanspruch des Klägers nach §§ 985 ff. BGB scheidet aus, verbleibt nur Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auseinandersetzung. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage auf Herausgabe der Teppiche nach §§ 985 ff. BGB ist unbegründet, weil die Beklagte nach der Beweiswürdigung Miteigentum durch nachträgliche Zahlung erworben hat. Der Kläger kann nicht mehr Herausgabe verlangen, sondern allenfalls die Aufhebung der Gemeinschaft und die Auseinandersetzung begehren. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs.1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ist geregelt. Der ursprünglich begehrte Schadensersatzanspruch wurde damit abgewiesen.