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Beschluss

2 Ws 320/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung, eine Berufung der Staatsanwaltschaft bei Freispruch des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen, ist überprüfbar, wenn streitig ist, ob § 313 StPO anzuwenden ist; das zulässige Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde. • § 313 Abs.1 StPO gilt nur für Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft bei Freispruch zuvor eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hat; ein beantragter Freispruch ist nicht gleichzusetzen mit einem solchen geringen Strafantrag. • Zweck und Entstehungsgeschichte des § 313 StPO zeigen, dass die Annahmeberufung auf Verfahren geringer Schwere beschränkt bleiben soll; ein Freispruchsantrag der Staatsanwaltschaft indiziert nicht Bagatellkriminalität.
Entscheidungsgründe
Annahme der Berufung der Staatsanwaltschaft bei Freispruch nicht generell erforderlich • Die Entscheidung, eine Berufung der Staatsanwaltschaft bei Freispruch des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen, ist überprüfbar, wenn streitig ist, ob § 313 StPO anzuwenden ist; das zulässige Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde. • § 313 Abs.1 StPO gilt nur für Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft bei Freispruch zuvor eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hat; ein beantragter Freispruch ist nicht gleichzusetzen mit einem solchen geringen Strafantrag. • Zweck und Entstehungsgeschichte des § 313 StPO zeigen, dass die Annahmeberufung auf Verfahren geringer Schwere beschränkt bleiben soll; ein Freispruchsantrag der Staatsanwaltschaft indiziert nicht Bagatellkriminalität. Der Angeklagte, Makler und Wohnungseigentümer, wurde vom Schöffengericht wegen des Vorwurfs begehrter Betrugstaten in vier Fällen auf gemeinsamen Antrag von Verteidiger und Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, um Aufhebung des Freispruchs und Verurteilung entsprechend der Anklage zu erreichen. Das Landgericht Köln behandelte die Berufung als Annahmeberufung nach § 313 StPO und wies sie als unzulässig gemäß § 313 Abs.2 Satz 2, § 322a StPO zurück, weil die Staatsanwaltschaft in erster Instanz Freispruch beantragt habe. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zum Oberlandesgericht Köln. Streitpunkt war, ob § 313 StPO in Fällen Anwendung findet, in denen die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung Freispruch beantragt hat, oder ob dies allein bei Anträgen auf Geldstrafe bis 30 Tagessätzen gilt. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil § 322a StPO die Anfechtbarkeit nur ausschließt, wenn tatsächlich ein Fall der Annahmeberufung (§ 313 Abs.1 StPO) vorliegt; bei Streit über die Anwendung der Vorschrift bleibt die Entscheidung überprüfbar. • Auslegung von § 313 Abs.1 StPO: Wortlaut und Systematik zeigen, dass die Annahmeberufung nur greift, wenn die Staatsanwaltschaft bei Freispruch zuvor eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte; ein Antrag auf Freispruch ist kein gleichwertiger Ersatz für einen solchen geringen Strafantrag, weil er das Ob der Verurteilung, nicht das Wie betrifft. • Zweck und Gesetzesmaterialien: Gesetzgeberisches Ziel der Einführung von §§ 313 und 322a StPO war die Entlastung der Rechtspflege durch Einschränkung der Berufungsfähigkeit bei Bagatellkriminalität; hierfür dient der Strafantrag als geeignete Abgrenzungskriterium, nicht ein Freispruchsantrag. • Praktische Folgen: Würde die Annahmeberufung auf Fälle ausgedehnt, in denen die Staatsanwaltschaft Freispruch beantragt hat, würden auch schwere Fälle von der Berufung ausgeschlossen; dies ist mit Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar. • Ergebnis der Auslegung: Die Berufung der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall war keine Annahmeberufung im Sinne des § 313 StPO, sodass die Verwerfung durch das Landgericht aufzuheben war. Die sofortige Beschwerde ist begründet; die Verwerfung der Berufung durch das Landgericht als unzulässig war aufzuheben. § 313 Abs.1 StPO erfordert für die Annahmeberufung einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen; ein Antrag auf Freispruch erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war deshalb nicht der Annahme nach § 313 StPO bedürftig und durfte nicht als unzulässig verworfen werden. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels, da die Beschwerde von der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Amtspflicht eingelegt wurde.