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Urteil

20 U 216/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erteilung einer materiell beglaubigten Generalvollmacht kann konkludent einen Auftrag zur Vermögensverwaltung beinhalten. • Der Beauftragte darf ohne ausdrückliche Vereinbarung den Vollauftrag zur Vermögensverwaltung nicht in seiner Gesamtheit auf einen Dritten übertragen (§ 664 BGB). • Verletzt der Beauftragte seine Überwachungspflichten gegenüber eingesetzten Hilfspersonen, haftet er nach § 662 BGB sowie wegen Verschuldens der Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden. • Vorstandsmitglieder einer AG haften nach § 93 AktG für grobe Verletzung ihrer Geschäftsführungs- und Überwachungspflichten; Gläubiger können die Ansprüche geltend machen, wenn die Gesellschaft nicht befriedigen kann (§ 93 Abs.5 Satz 2 AktG). • Verzugszinsen stehen erst ab Rechtshängigkeit zu, angemessener Zinssatz für entgangene Anlagemöglichkeit kann vom Gericht auf 6 % p.a. festgelegt werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Bevollmächtigten und Vorstands für mangelhafte Vermögensverwaltung und fehlende Aufsicht (Vermögensverlust durch Erfüllungsgehilfen) • Erteilung einer materiell beglaubigten Generalvollmacht kann konkludent einen Auftrag zur Vermögensverwaltung beinhalten. • Der Beauftragte darf ohne ausdrückliche Vereinbarung den Vollauftrag zur Vermögensverwaltung nicht in seiner Gesamtheit auf einen Dritten übertragen (§ 664 BGB). • Verletzt der Beauftragte seine Überwachungspflichten gegenüber eingesetzten Hilfspersonen, haftet er nach § 662 BGB sowie wegen Verschuldens der Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden. • Vorstandsmitglieder einer AG haften nach § 93 AktG für grobe Verletzung ihrer Geschäftsführungs- und Überwachungspflichten; Gläubiger können die Ansprüche geltend machen, wenn die Gesellschaft nicht befriedigen kann (§ 93 Abs.5 Satz 2 AktG). • Verzugszinsen stehen erst ab Rechtshängigkeit zu, angemessener Zinssatz für entgangene Anlagemöglichkeit kann vom Gericht auf 6 % p.a. festgelegt werden. Die 86-jährige Klägerin erteilte ihrem Sohn am 9.12.1986 eine materiell beglaubigte Generalvollmacht, wonach er u.a. Depotverwaltung und Kauf/Verkauf von Wertpapieren übernehmen durfte. Der Beklagte überführte das Depot der Klägerin in die Vermögensverwaltung der von ihm mitgeführten Aktiengesellschaft S., deren Generalbevollmächtigter der Zeuge M. war. Die S. verkaufte zahlreiche Wertpapiere; die Verkaufserlöse wurden offenbar nicht gesondert verwahrt, sondern auf Konten der S. verbucht. Später stellte sich heraus, dass viele in Berichten behauptete Käufe nicht stattgefunden hatten und erhebliche Beträge entzogen/verbrauch t wurden. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 400.000 DM (später erweitert), weil er seine Pflichten aus der Vermögensverwaltung und als Vorstand der S. verletzt habe. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte berief, die Klägerin focht an; das OLG entschied teilweise zugunsten der Klägerin. • Der Inhalt der Generalvollmacht und das Verhalten der Parteien zeigen, dass mit der Vollmacht zugleich ein Auftrag zur Vermögensverwaltung übernommen wurde; der Beklagte hat dies selbst so dargestellt (§ 662 BGB). • Eine vollständige Übertragung des Verwaltungsauftrags an die S. lag nicht vor; § 664 BGB verbietet ohne Vereinbarung die Auslagerung des Gesamtauftrags an Dritte, sodass der Beklagte trotz Überführung der Papiere seine treuhänderischen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen hatte. • Als Beauftragter musste der Beklagte die Interessen der Klägerin mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahren; überließ er Verwaltungstätigkeiten Dritten, haftet er für deren Verschulden nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden. • Der Beklagte hat seine Überwachungs- und Prüfungspflichten verletzt: Erlöse aus Verkäufen wurden nicht auf ein Sonderkonto verbucht, Kontobewegungen hätten kontrolliert werden müssen, und er hat unzutreffende Berichte unterzeichnet; dies begründet eigene Verschuldenshaftung (§ 662 BGB). • Unabhängig hiervon haftet der Beklagte als Vorstand der S. nach § 93 AktG, da er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters grob verletzt hat, indem er die Geschäftsführung weitgehend dem Zeugen M. überließ. • Die Klägerin kann den ihr gegen die S. zustehenden Ersatzanspruch gegen den Beklagten geltend machen, weil die S. vermögenslos ist (§ 93 Abs.5 Satz 2 AktG). • Der Schaden bemisst sich nach dem Vermögensstand zu Beginn 1987 (mindestens 1.033.300 DM); da die Beklagten keine berechtigten Verwendungen der Verkaufserlöse nachgewiesen haben, ist von einer Veruntreuung auszugehen. • Die Einrede der Verjährung greift nicht durch für die geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzansprüche; ferner sind Verzugszinsen nur ab Rechtshängigkeit zu gewähren, der angemessene Zinssatz wurde vom Gericht mit 6 % p.a. als Mindestrendite anerkannt. Die Berufung des Beklagten war nur insoweit begründet, als Zinsansprüche teilweise zu berichtigen waren; die Anschlussberufung der Klägerin war im Übrigen erfolgreich. Der Beklagte haftet der Klägerin wegen Verletzung des Vermögensverwaltungsauftrags, wegen mangelhafter Überwachung der von ihm eingesetzten Hilfspersonen und wegen grober Pflichtverletzung als Vorstand der S. und ist zum Ersatz des von der Klägerin erlittenen Schadens mindestens in Höhe von 1.033.300,00 DM verurteilt. Die Klägerin erhält Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit; der Senat hat einen Mindestzinssatz von 6 % p.a. anerkannt. Die Nebenentscheidungen und der Streitwert richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.