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Urteil

SS 219-220/95 - 75-76 -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Karikatur ist nicht schon wegen frivoler oder geschmackloser Darstellung als Beschimpfung i.S.v. § 166 StGB zu werten; erforderlich ist eine nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung. • Die Auslegung des inkriminierten Werks zur Feststellung einer Beschimpfung ist Sache des Tatrichters und nur auf Rechtsfehler zu prüfen; das Revisionsgericht darf nicht erneut in tatsächlicher Hinsicht neu würdigen. • Bei Kunstwerken ist wegen der Kunstfreiheit eine engere Auslegung des § 166 StGB geboten; nur besonders roh gehaltene Äußerungen kommen in Betracht. • § 185 StGB scheitert, wenn die Darstellung sich nicht auf einen hinreichend bestimmbaren Personenkreis bezieht. • Die bloße Darstellung sexueller Phantasien einer Nonne begründet für sich genommen weder eine Beschimpfung des Ordensinstituts noch der Christusverehrung und ist für sich allein nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Entscheidungsgründe
Keine Strafbarkeit wegen Beschimpfung religiöser Einrichtungen bei frivoler Karikatur • Eine Karikatur ist nicht schon wegen frivoler oder geschmackloser Darstellung als Beschimpfung i.S.v. § 166 StGB zu werten; erforderlich ist eine nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung. • Die Auslegung des inkriminierten Werks zur Feststellung einer Beschimpfung ist Sache des Tatrichters und nur auf Rechtsfehler zu prüfen; das Revisionsgericht darf nicht erneut in tatsächlicher Hinsicht neu würdigen. • Bei Kunstwerken ist wegen der Kunstfreiheit eine engere Auslegung des § 166 StGB geboten; nur besonders roh gehaltene Äußerungen kommen in Betracht. • § 185 StGB scheitert, wenn die Darstellung sich nicht auf einen hinreichend bestimmbaren Personenkreis bezieht. • Die bloße Darstellung sexueller Phantasien einer Nonne begründet für sich genommen weder eine Beschimpfung des Ordensinstituts noch der Christusverehrung und ist für sich allein nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Angeklagten H.K. (Galerieinhaber) und sein Sohn E.K. (Schaufenstergestalter) zeigten und verkauften seit Herbst 1993 in einer Galerie Drucke eines französischen Comic-Zeichners, darunter ein Titelbild, das eine vollbusige Nonne zeigt, die am Kruzifix den Lendenschurz zur Seite zieht und hineinschaut. Das Generalvikariat erhob daraufhin Strafanzeige wegen Beschimpfung von Einrichtungen der Kirche (§ 166 Abs. 2 StGB) mit der Behauptung, die Darstellung stelle Christusverehrung und Kreuztod herab. Das Amtsgericht sprach die Angeklagten frei und begründete, das Bild enthalte keine grobe Missachtung des religiösen Bekenntnisses oder des Ordenswesens und sei nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein; das Oberlandesgericht Köln wies die Revision zurück. • Tatbestandsermittlung und Auslegung: Die inkriminierte Darstellung ist als Ganzes auszulegen; diese Bedeutungserklärung ist eine vom Tatrichter vorzunehmende Tatsachenwürdigung, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler prüfen darf. • Begriff der Beschimpfung (§ 166 StGB): Nicht jede herabsetzende Äußerung erfüllt den Tatbestand; erforderlich ist eine besonders verletzende Missachtungsäußerung nach Form und Inhalt. • Kunstfreiheit: Bei Karikaturen ist wegen Art. 5 GG die Anwendung des § 166 restriktiv vorzunehmen; nur besonders rohe oder wesentlich verletzende Äußerungen kommen in Betracht. • Anwendung auf die konkrete Darstellung: Das Amtsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, daß das Bild primär eine Aussage über die dargestellte Nonne trifft und nicht über das Leiden oder den Tod Jesu; daher fehlt eine herabwürdigende Aussage gegenüber dem religiösen Bekenntnis oder der Christusverehrung. • Ordensinstitut und Einrichtungsschutz (§ 166 Abs. 2 StGB): Die Karikatur richtet sich nicht gegen das Ordensinstitut als solches, sondern gegen eine Figur der Comicserie; deshalb liegt keine Beschimpfung des Ordens vor. • Öffentlicher Frieden: Angesichts der weiten Verbreitung des Motivs und der fehlenden besonders verletzenden Aussage fehlt die Eignung, den öffentlichen Frieden zu gefährden. • Beleidigung (§ 185 StGB): Entfällt, weil die Darstellung keinen hinreichend bestimmbaren Personenkreis oder Einzelpersonen beleidigt. Der Freispruch der Angeklagten bleibt bestehen. Das OLG Köln bestätigt, dass die dargestellte Karikatur aufgrund ihrer Auslegung keine Beschimpfung des religiösen Bekenntnisses, der Christusverehrung oder des Ordensinstituts im Sinne des § 166 StGB darstellt und auch nicht geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Wegen des Fehlens einer auf einzelne Personen gerichteten Aussage ist auch der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte daher keinen Erfolg und der Schuldspruch ist nicht zu begründen.