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Beschluss

16 W 36/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung für die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs sind die Grundsätze des schiedsgerichtlichen Vollstreckbarkeitsverfahrens entsprechend anzuwenden. • Der maßgebliche Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Gegenstandes, über den der Schiedsspruch ergangen ist; er kann jedoch auf den tatsächlich geltend gemachten oder noch offenen Teil beschränkt werden. • Eine Beschränkung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus der Auslegung des Antrags ergeben, insbesondere wenn Zahlungen des Schuldners bereits erfolgt sind. • Für den konkreten Fall ist der Streitwert nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen auf den noch offenen Betrag zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs: Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen • Bei der Streitwertfestsetzung für die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs sind die Grundsätze des schiedsgerichtlichen Vollstreckbarkeitsverfahrens entsprechend anzuwenden. • Der maßgebliche Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Gegenstandes, über den der Schiedsspruch ergangen ist; er kann jedoch auf den tatsächlich geltend gemachten oder noch offenen Teil beschränkt werden. • Eine Beschränkung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus der Auslegung des Antrags ergeben, insbesondere wenn Zahlungen des Schuldners bereits erfolgt sind. • Für den konkreten Fall ist der Streitwert nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen auf den noch offenen Betrag zu bemessen. Die Antragstellerin stellte am 7.9.1994 den Antrag, einen am 1. und 7.3.1994 geschlossenen Anwaltsvergleich für vollstreckbar zu erklären. Im Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von 99.000 US-Dollar. Bis zum Zeitpunkt des Antrags hatten bereits Zahlungen in Höhe von 54.000 US-Dollar und bis zum Beschluss 64.000 US-Dollar stattgefunden. Das Landgericht erklärte den Vergleich für vollstreckbar und setzte den Streitwert auf 150.000 DM fest. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Höhe des Streitwerts ein und machte geltend, die bereits geleisteten Zahlungen seien zu berücksichtigen. Das Landgericht gab der Beschwerde nicht ab, sodass der Senat zu entscheiden hatte. • Anwendbarkeit schiedsgerichtlicher Grundsätze: Nach § 1044b Abs. 1 ZPO gelten die Vorschriften des schiedsgerichtlichen Vollstreckbarkeitsverfahrens entsprechend; dies erfasst auch die Maßstäbe zur Streitwertbemessung. • Grundsatz der Wertermittlung: Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstands, über den der Schiedsspruch ergangen ist; eine Beschränkung des Antrags führt aber zur Beschränkung des Streitwerts auf den geltend gemachten Teil. • Stillschweigende Beschränkung: Der Antragsteller muss den Umfang der angestrebten Vollstreckung nicht ausdrücklich beschränken; eine Beschränkung kann sich aus Auslegung ergeben, insbesondere dann, wenn der Schuldner bereits Teilzahlungen geleistet hat und der Antragsteller nur an der Zwangsvollstreckung des verbleibenden Saldos interessiert ist. • Berücksichtigung geleisteter Zahlungen: Im vorliegenden Fall stehen die unstreitigen Zahlungen des Antragsgegners der Vollstreckung in Höhe von 99.000 US-Dollar entgegen; daher ist der maßgebliche Streitwert auf den noch offenen Saldo zu reduzieren. • Konkrete Festsetzung: Nach Abzug der geleisteten 54.000 US-Dollar (zum Antragszeitpunkt) ergibt sich ein etwa offener Betrag von 45.000 US-Dollar, was etwa 70.000 DM entspricht; dieser Wert ist sachgerecht für die Festsetzung des Streitwerts. Der Senat hat die Beschwerde des Antragsgegners überwiegend für begründet erachtet und den Streitwert des Verfahrens auf 70.000 DM herabgesetzt. Begründend liegt dem die Überlegung zugrunde, dass bei der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs die schiedsgerichtlichen Maßstäbe gelten und der Streitwert auf den tatsächlich noch offenen Anspruch zu beschränken ist. Eine solche Beschränkung kann sich auch stillschweigend aus dem Antrag ergeben, wenn bereits Teilzahlungen erfolgt sind. Da der Antragsgegner unstreitig 54.000 US-Dollar gezahlt hatte, bleibt nur ein offener Saldo von etwa 45.000 US-Dollar, der als maßgeblicher Streitwert angenommen wurde. Damit wird der ursprünglich vom Landgericht angesetzte Streitwert von 150.000 DM korrigiert und die Partei der Antragstellerin bleibt im Kern mit dem Ziel der Vollstreckbarerklärung erfolgreich, allerdings mit einem deutlich geringeren Streitwert.