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Urteil

7 U 209/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zivildienstleistende können im Verhältnis zu Verletzten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne auftreten, wodurch Amtshaftung nach § 839 BGB einschlägig ist. • Bei einem Sturz eines halbseitig gelähmten Patienten von der Trage spricht der erste Anschein für ein sorgfaltswidriges Verhalten der Transportierenden. • Ist Amtshaftung nach § 839 BGB gegeben, schließt dies einen Rückgriff auf andere deliktische Anspruchsgrundlagen wie § 831 oder § 823 BGB im Außenverhältnis aus. • Eine Bereicherung der haftenden Stelle ist nur insoweit anzuerkennen, als tatsächlich verpflichtungsbefreiende Leistungen erfolgt sind.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung bei Sturz eines halbseitig gelähmten Patienten von der Trage • Zivildienstleistende können im Verhältnis zu Verletzten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne auftreten, wodurch Amtshaftung nach § 839 BGB einschlägig ist. • Bei einem Sturz eines halbseitig gelähmten Patienten von der Trage spricht der erste Anschein für ein sorgfaltswidriges Verhalten der Transportierenden. • Ist Amtshaftung nach § 839 BGB gegeben, schließt dies einen Rückgriff auf andere deliktische Anspruchsgrundlagen wie § 831 oder § 823 BGB im Außenverhältnis aus. • Eine Bereicherung der haftenden Stelle ist nur insoweit anzuerkennen, als tatsächlich verpflichtungsbefreiende Leistungen erfolgt sind. Der Kläger zahlte an einen verletzten Patienten (J.) Schmerzensgeld nach einem Sturz am 24./25.11.1992 während eines Krankentransports, den zwei Zivildienstleistende im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes durchführten. Der Patient war halbseitig gelähmt und auf der Trage angeschnallt; er erlitt einen doppelten Milzriß, der am 25.11.1992 diagnostiziert und operativ behandelt wurde. Der Kläger verlangte von der Beklagten Erstattung der an den Geschädigten geleisteten Zahlung. Die Beklagte bestritt die haftungsbegründende Kausalität und verwies auf mögliche Haftung Dritter bzw. auf materielle Umstände des Transports. Im Berufungsverfahren blieb unstrittig, dass die Zivildienstleistenden im Verhältnis zum Patienten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne auftraten. • Anspruch des Klägers beruht auf Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs.1 S.1 BGB) zur Erstattung der geleisteten Entschädigung. • Der Sturz des halbseitig gelähmten Patienten ist ursächlich für den Milzriß; zeitliches und tatsächliches Geschehen sprechen dafür, dass die Verletzung beim Sturz von der Trage entstanden ist. • Beweiserleichterung: Beim Herausrutschen eines halbseitig Gelähmten von der Trage spricht der erste Anschein für ein Sorgfaltsverschulden der Transportierenden; es bestehen keine Anhaltspunkte für einen vorher unbekannten Materialfehler. • Die Zivildienstleistenden handelten unter hoheitlicher Tätigkeit; deshalb greift die Amtshaftung des Staates/der hoheitlich Handelnden nach § 839 Abs.1 BGB, und ein ergänzender Rückgriff auf andere deliktische Vorschriften (§ 831, § 823 BGB) ist im Außenverhältnis ausgeschlossen. • Eine Haftung des Rettungsassistenten G. kommt nicht in Betracht, weil er vor dem konkret nachteiligen Transportteil weggegangen war und daher nicht ursächlich oder kausal am Sturz beteiligt war. • Die Bereicherung der Beklagten durch die vom Kläger an den Geschädigten gezahlten 10.000 DM wird geprüft: Angemessen ist ein Schmerzensgeld von 7.000 DM aufgrund des milderen Heilungsverlaufs und der Umstände des Rückschlags im Rehabilitationsprozess; die darüber hinausgehende Zahlung von 10.000 DM ist vom Kläger aus Gründen der Verfahrensvereinfachung übernommen worden und begründet keinen erstattungsfähigen Mehrbetrag. • Mangels neuer, substantiierten Anhaltspunkte für dauerhafte zusätzliche Gesundheitsschäden des Patienten ist ein höherer Betrag nicht gerechtfertigt. Die Berufungen beider Parteien sind zwar zulässig, bleiben aber in der Sache erfolglos. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung, jedoch nur insoweit, als die Beklagte durch die Zahlung tatsächlich von eigenen Verbindlichkeiten befreit worden ist; maßgeblich ist ein anerkanntes Schmerzensgeld von 7.000 DM. Die weitergehende Zahlung von 10.000 DM, die der Kläger an den Geschädigten geleistet hat, ist nicht erstattungsfähig, weil sie über den angemessenen Betrag hinausgeht und vom Kläger aus Gründen der Verfahrensvereinfachung übernommen wurde. Damit trägt die Beklagte die Erstattung in Höhe von 7.000 DM; weitergehende Forderungen des Klägers werden abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften.