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Beschluss

25 WF 72/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein absichtlicher oder grob fahrlässiger falscher Angaben macht nicht automatisch die erstmalige Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuchs nach ZPO statthaft; § 124 Ziff. 2 ZPO regelt nur den Entzug bereits bewilligter PKH. • Das Gericht kann nach § 118 Abs. 2 ZPO Ermittlungen anstellen und die Vorlage von Urkunden oder sonstige Glaubhaftmachung verlangen, wenn Angaben zur Vermögenslage zweifelhaft erscheinen. • Sind vorgelegte Ablichtungen von Urkunden nicht ersichtlich gefälscht und leistet der Antragsgegner ergänzende eidesstattliche Versicherungen, rechtfertigt dies die Zurückweisung des PKH-Gesuchs nicht ohne weitere Ermittlungen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuchs wegen angeblich falscher Angaben nicht ohne weiteres zulässig • Ein absichtlicher oder grob fahrlässiger falscher Angaben macht nicht automatisch die erstmalige Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuchs nach ZPO statthaft; § 124 Ziff. 2 ZPO regelt nur den Entzug bereits bewilligter PKH. • Das Gericht kann nach § 118 Abs. 2 ZPO Ermittlungen anstellen und die Vorlage von Urkunden oder sonstige Glaubhaftmachung verlangen, wenn Angaben zur Vermögenslage zweifelhaft erscheinen. • Sind vorgelegte Ablichtungen von Urkunden nicht ersichtlich gefälscht und leistet der Antragsgegner ergänzende eidesstattliche Versicherungen, rechtfertigt dies die Zurückweisung des PKH-Gesuchs nicht ohne weitere Ermittlungen. Der Antragsgegner stellte beim Familiengericht einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe. Das Familiengericht wies das Gesuch ab mit der Begründung, der Antragsgegner habe absichtlich oder grob nachlässig unrichtige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Der Antragsgegner legte in Kopien eine vollstreckbare Urkunde über Unterhaltsverpflichtungen, Darlehensverträge, einen Mietvertragsauszug sowie eine Verdienstabrechnung vor und reichte zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung ein. Das Familiengericht ging von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.123,00 DM aus, während Zahlungen im März 1995 2.513,00 DM betrugen. Das OLG Köln prüfte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und die Möglichkeit weiterer Ermittlungshandlungen des Familiengerichts. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurück. • Keine gesetzliche Grundlage für die erstmalige Zurückweisung der PKH allein wegen absichtlicher oder grob nachlässiger Falschangaben; § 124 Ziff. 2 ZPO betrifft nur den Entzug bereits bewilligter PKH. • Rechtsähnliche Anwendung von § 124 Ziff. 2 ZPO kommt nicht ohne weiteres in Betracht; stattdessen erlaubt § 118 Abs. 2 ZPO dem Gericht, Ermittlungen vorzunehmen und die Vorlage von Urkunden sowie weitere Glaubhaftmachungen zu verlangen. • Vorliegende vorgelegte Ablichtungen der relevanten Urkunden geben keinen Anhaltspunkt für Fälschung oder Manipulation; das Familiengericht hätte die Originalvorlage oder ergänzende Nachweise anordnen können. • Der Antragsgegner hat zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt und plausibel vorgetragen, dass Dispositionskredit und Unterstützung durch die Mutter seine geringen verfügbaren Mittel erklären. • Die tatsächlichen monatlichen Nettoeinkünfte könnten über den vom Familiengericht unterstellten 2.123,00 DM liegen; das Familiengericht muss anhand weiterer Verdienstabrechnungen die Einkommenshöhe ermitteln. • Mangels abgeschlossener Feststellungen zur Hilfsbedürftigkeit und Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist eine materielle Entscheidung durch das Oberlandesgericht nicht möglich; die Sache ist zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Zurückweisung des PKH-Gesuchs war nicht gerechtfertigt, weil das Gesetz die erstmalige Verweigerung wegen angeblicher falscher Angaben nicht vorsieht und das Familiengericht zudem keine ausreichenden Ermittlungen angestellt hat. Es hätte nach § 118 Abs. 2 ZPO die Vorlage von Originalurkunden oder sonstige Nachweise verlangen und die Glaubhaftigkeit der Angaben prüfen müssen. Vorgelegte Ablichtungen und die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners ließen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Fälschung erkennen; die tatsächlichen Einkünfte sind weiter zu klären. Das Familiengericht hat nunmehr die Pflicht, Hilfsbedürftigkeit und Erfolgsaussicht der Verteidigung des Antragsgegners festzustellen und dazu gegebenenfalls weitere Beweismittel zu erheben.