Beschluss
Ss 149/95 - 38 -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Bei einem Täter, der lediglich über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften gerichtet ist.
• Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigen allein keine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB, sofern der Fahrerlaubnisinhaber im Inland nicht Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist.
• Die Aufhebung eines Urteils kann auf die konkrete Frage der Maßregelentscheidung beschränkt werden, wenn sonstige Schuldspruch- und Strafzumessungsfragen unbeanstandet bleiben.
Entscheidungsgründe
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei ausländischer Lizenz ohne Verkehrsverstoß • Bei einem Täter, der lediglich über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften gerichtet ist. • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigen allein keine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB, sofern der Fahrerlaubnisinhaber im Inland nicht Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist. • Die Aufhebung eines Urteils kann auf die konkrete Frage der Maßregelentscheidung beschränkt werden, wenn sonstige Schuldspruch- und Strafzumessungsfragen unbeanstandet bleiben. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen gemeinschaftlich versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tateinheitlichem Handeltreiben damit zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich entzog man ihm die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und ordnete eine Sperrfrist von 18 Monaten an. Das Landgericht reduzierte die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und die Sperrfrist auf 1 Jahr; die Revision des Angeklagten richtete sich gegen materielle Rechtsverletzungen. Feststand, dass der Angeklagte Inhaber einer gültigen niederländischen Fahrerlaubnis ist, die ihn zur Teilnahme am internationalen Kraftfahrzeugverkehr berechtigt. Die Tat wurde am 15. Mai 1992 begangen und stand im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, betraf aber einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, nicht gegen Verkehrsvorschriften. • Das Revisionsgericht verwirft die Rügen in Bezug auf Schuldspruch und Strafzumessung als offensichtlich unbegründet, soweit die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat (§ 349 Abs. 2 StPO). • Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse greift § 69b StGB: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften gerichtet ist. Die vorliegende Tat betraf das Betäubungsmittelrecht und nicht Verkehrsverstöße, somit fehlete die gesetzliche Grundlage für §§ 69, 69a StGB. • Daher waren die vom Landgericht getroffenen Maßregeln (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Sperrfrist) rechtsfehlerhaft und das Urteil insoweit aufzuheben. Eine Teilaufhebung war ausreichend; andere Rechtsfolgen blieben unberührt. • Für die erneute Entscheidung weist das Revisionsgericht darauf hin, dass bei fehlender gültiger ausländischer Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine isolierte Sperre nach § 69a Abs.1 Satz 3 StGB in Betracht kommt und die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis nach § 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) zu prüfen ist. Die Revision führt teilweise zum Erfolg: Schuldspruch und Freiheitsstrafe bleiben bestehen, soweit sie nicht beanstandet sind; die Entscheidung des Landgerichts über die Entziehung der Fahrerlaubnis, den Einzug des Führerscheins und die Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB wird aufgehoben, weil der Angeklagte Inhaber einer gültigen niederländischen Fahrerlaubnis ist und die Tat nicht gegen Verkehrsvorschriften gerichtet war. Die Sache wird hinsichtlich der Maßregelentscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Für die neue Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Verhandlung eine für den inländischen Kraftverkehr gültige ausländische Fahrerlaubnis vorliegt; fehlt eine solche, kommt alternativ eine isolierte Sperre nach § 69a Abs.1 Satz 3 StGB in Betracht.