Beschluss
16 W 69/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sie darauf zielt, ein bereits ergangenes Urteil durch nachträglichen Sachvortrag in derselben Instanz rückgängig zu machen.
• Ein bereits ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO vorgesehenen Rechtsmitteln (Berufung, Restitutions- oder Nichtigkeitsklage) angegriffen werden.
• Ein Wiedereinsetzungsgesuch darf nicht in eine Restitutions- oder Nichtigkeitsklage umgedeutet werden, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Gründe nicht substantiiert dargelegt sind.
• Die Aussichtslosigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs führt zur Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung zur Nachholung von Sachvortrag nach rechtskräftigem Urteil • Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sie darauf zielt, ein bereits ergangenes Urteil durch nachträglichen Sachvortrag in derselben Instanz rückgängig zu machen. • Ein bereits ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO vorgesehenen Rechtsmitteln (Berufung, Restitutions- oder Nichtigkeitsklage) angegriffen werden. • Ein Wiedereinsetzungsgesuch darf nicht in eine Restitutions- oder Nichtigkeitsklage umgedeutet werden, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Gründe nicht substantiiert dargelegt sind. • Die Aussichtslosigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs führt zur Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe. Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Prozesskostenhilfe mit dem Ziel, nachträglich in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 08.07.1992 Sachvortrag zu bringen, weil er dort keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt hatte. Am 29.07.1992 war daraufhin ein Urteil gegen ihn verkündet worden. Der angefochtene Beschluss wies den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Der Beklagte hatte in seinem Antrag angekündigt, das Verfahren fortsetzen zu wollen, ohne jedoch Gründe für eine Restitution oder Nichtigkeit des Urteils anzugeben. Eine Umdeutung des Antrags in ein anderes Rechtsmittel wurde vom Gericht verneint. • Ein Wiedereinsetzungsgesuch, das darauf gerichtet ist, einem Unterlegenen durch nachträgliche Ergänzung des Sachvortrags in derselben Instanz die Möglichkeit zu geben, so zu verfahren, als sei das Urteil nicht ergangen, ist unzulässig; ein ergangenes Urteil kann nur durch die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel angegriffen werden (Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO, Restitutions- bzw. Nichtigkeitsklage gemäß §§ 578 ff., § 641 ZPO). • Die vorgelegte Antragsschrift enthält keine substantiierten Darlegungen der Voraussetzungen einer Restitutions- oder Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1, § 580 ZPO); die angekündigten Anträge zielten ersichtlich auf die Fortsetzung des alten Verfahrens und nicht auf die Erhebung eines der gesetzlichen Rechtsbehelfe. • Eine Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrags in eine Berufung ist nicht möglich, weil sich der Antrag ausschließlich an das erstinstanzliche Gericht wandte; bei einer möglichen Berufung wäre § 516, 2. Alternative ZPO zu beachten. • Mangels Erfolgsaussicht des Wiedereinsetzungsantrags ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren erfolglos. • Nach § 97 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Beschwerdewert entspricht dem Wert des Kindschaftsverfahrens, dessen Fortsetzung begehrt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten wurde zurückgewiesen, ebenso der Antrag auf Prozesskostenhilfe, weil ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht dazu dient, ein bereits ergangenes Urteil durch nachträglichen Sachvortrag in derselben Instanz zu beseitigen. Eine Umdeutung des Antrags in eine Restitutions- oder Nichtigkeitsklage kam nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen gesetzlichen Gründe nicht substantiiert dargelegt wurden. Auch eine Umdeutung in Berufung war wegen der ausschließlichen Anrichtung des Antrags an das erstinstanzliche Gericht nicht möglich. Dem Beklagten wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO auferlegt.