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Beschluss

Ss 476/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verweisung in einer Umladung auf die Belehrung einer früheren Ladung genügt nicht als ausdrücklicher Hinweis i.S.v. § 232 Abs.1 StPO. • Fehlt der in jeder Ladung ausdrücklich zu erteilende Hinweis auf die Möglichkeit der Abwesenheitsverhandlung, ist eine in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Hauptverhandlung fehlerhaft. • Das Eigenmächtige Fernbleiben ist Voraussetzung für die Anwendung des § 232 StPO; ein rechtzeitig vorgelegtes ärztliches Attest kann das Fernbleiben entschuldigen und damit die Eigenmächtigkeit ausschließen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Abwesenheitsverhandlung bei unzureichender Umladungsbelehrung • Eine Verweisung in einer Umladung auf die Belehrung einer früheren Ladung genügt nicht als ausdrücklicher Hinweis i.S.v. § 232 Abs.1 StPO. • Fehlt der in jeder Ladung ausdrücklich zu erteilende Hinweis auf die Möglichkeit der Abwesenheitsverhandlung, ist eine in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Hauptverhandlung fehlerhaft. • Das Eigenmächtige Fernbleiben ist Voraussetzung für die Anwendung des § 232 StPO; ein rechtzeitig vorgelegtes ärztliches Attest kann das Fernbleiben entschuldigen und damit die Eigenmächtigkeit ausschließen. Der Angeklagte wurde in seiner Abwesenheit vom Amtsgericht Bergheim wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Er rügte in der Revision sowohl Verfahrens- als auch materielle Rechtsverstöße; ein beantragter Wiedereinsetzungsantrag war rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Verteidigung trug vor, die Umladung zum Hauptverhandlungstermin vom 30. März 1994 enthalte keinen eigenen Hinweis gemäß § 232 StPO, sondern verweise lediglich auf die Belehrung der ersten Ladung. Ferner legte der Angeklagte für den Verhandlungstag ein ärztliches Attest vor, das ihn wegen akuter Erkrankung zur Vorlage bei Gericht als nicht erschienen ausweist. Die Akten bestätigen die behaupteten Umstände. • Revisionsrüge war formgerecht erhoben und begründet, sodass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 338 Nr.5 StPO zu beanstanden ist. • § 232 Abs.1 Satz1 StPO verlangt, dass der Angeklagte in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Dieser Hinweis muss in jeder Ladung neu und unmissverständlich erfolgen; die bloße Bezugnahme auf eine frühere Belehrung genügt nicht. • Vergleichbare Rechtsprechung zu § 323 Abs.1 Satz2 StPO und § 74 Abs.3 OWiG bestätigt, dass Belehrungen nicht durch Verweisung in Umladungen ersetzt werden dürfen; dies gilt sinngemäß auch für § 232 StPO. • Die Umladung enthielt zudem eine hervorgehobene Warnung vor Verhaftung oder Vorführung, wodurch Hinweise aus der früheren Ladung in den Hintergrund traten und eine ausreichende Information des Angeklagten nicht sichergestellt war. • Für die Anwendung des § 232 StPO ist eigenmächtiges Fernbleiben erforderlich; das vorgelegte ärztliche Attest vom 29. März 1994, bestimmt zur Vorlage bei Gericht, entschuldigt das Fernbleiben nach Aktenlage. • Da kein Anhaltspunkt besteht, dass das Attest erschlichen war oder das Gericht den Entschuldigungsgrund durch Nachfrage beim Arzt geprüft und entkräftet hat, fehlte die Eigenmächtigkeit des Fernbleibens. • Mangels wirksamer Ladung und wegen entschuldigtem Fernbleiben kann die in Abwesenheit ergangene Verurteilung nicht bestehen bleiben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hebt das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen auf und weist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bergheim zurück. Entscheidender Grund ist, dass die Umladung keine ausdrückliche, in jeder Ladung erforderliche Belehrung nach § 232 Abs.1 StPO enthielt und die Abwesenheitsverhandlung deshalb verfahrensfehlerhaft war. Zudem war das Fernbleiben des Angeklagten durch ein am Verhandlungstag vorgelegtes ärztliches Attest genügend entschuldigt, so dass die Voraussetzung des eigenmächtigen Fernbleibens für eine Abwesenheitsverhandlung nicht vorlag. Wegen dieser Kombination von unzureichender Belehrung und entschuldigtem Ausbleiben kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden; die Kostenentscheidung soll in der neuen Verhandlung mitentschieden werden.