Beschluss
16 Wx 152/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Adoption eines Volljährigen ist nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 Abs.1 BGB).
• Bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung hat das Vormundschaftsgericht objektive Kriterien zu ermitteln; es kann nicht allein auf die subjektiven Angaben der Beteiligten abstellen.
• Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts sind vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt zu überprüfen; nur offensichtliche Rechts- oder Verfahrensfehler führen zur Nachprüfung.
• Bestehen erhebliche Zweifel an der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, ist die Annahme zurückzuweisen; die Umstände, die für die Annahme sprechen, müssen die entgegenstehenden deutlich überwiegen.
Entscheidungsgründe
Sittliche Rechtfertigung der Erwachsenenadoption erfordert objektiv festgestelltes Eltern-Kind-Verhältnis • Die Adoption eines Volljährigen ist nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 Abs.1 BGB). • Bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung hat das Vormundschaftsgericht objektive Kriterien zu ermitteln; es kann nicht allein auf die subjektiven Angaben der Beteiligten abstellen. • Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts sind vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt zu überprüfen; nur offensichtliche Rechts- oder Verfahrensfehler führen zur Nachprüfung. • Bestehen erhebliche Zweifel an der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, ist die Annahme zurückzuweisen; die Umstände, die für die Annahme sprechen, müssen die entgegenstehenden deutlich überwiegen. Drei Beteiligte beantragten die Annahme eines volljährigen Mannes. Das Amtsgericht hatte die Annahme abgelehnt; dagegen richtete sich eine Erstbeschwerde, die das Landgericht bestätigte. Die Beteiligten behaupteten ein enges, persönliches Verhältnis zu dem Betroffenen; sie übersahen jedoch, dass der Betroffene nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, sondern bei seinem Onkel. Weitere Indizien sprachen nach Auffassung des Landgerichts dafür, dass die Adoption vor allem der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis dienen sollte. Das Landgericht führte persönliche Anhörungen durch und traf darauf gestützte tatsächliche Feststellungen über Art und Qualität der Beziehung. Die Beschwerdeführer erhoben Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts. • Rechtsmittelzulässigkeit: Die weitere Beschwerde war gemäß §§19,27 FGG statthaft und formgerecht eingelegt; Beschwerdeberechtigung folgte aus §20 Abs.2 FGG in Verbindung mit §1768 BGB. • Materielle Prüfung: Nach §1767 Abs.1 BGB ist die Adoption eines Volljährigen nur bei sittlicher Rechtfertigung zulässig; insbesondere kommt dies in Betracht, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. • Ermessens- und Tatsachenprüfung: Das Vormundschaftsgericht muss objektiv feststellen, ob eine geistig-seelische Dauerverbundenheit besteht, wie sie zwischen Eltern und Kindern üblich ist; subjektive Selbsteinschätzungen genügen nicht. • Beweiswürdigung und Überprüfbarkeit: Die Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts sind nur begrenzt durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar; eine Verletzung des Gesetzes liegt nur vor bei Fehlern in Beweisaufnahme, Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder Nichtaufklärung erheblicher Tatsachen. • Anwendung auf den Einzelfall: Das Landgericht stellte fest, dass zwar ein herzliches Verhältnis vorliegt, dieses jedoch nicht die Qualität eines Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht. Indizien, etwa fehlender gemeinsamer Hausstand und Umstände der Einreise, ließen die Annahme überwiegend migrationsrechtlich motiviert erscheinen. • Keine weiteren Erhebungen erforderlich: Angesichts der Anhörungsergebnisse waren richterliche Inaugenscheinnahme oder Anhörung Dritter nicht ersichtlich notwendig, da sie keine förderlichen Feststellungen zu erwarten hätten. • Rechtsfolgen: Bestehen erhebliche Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung, müssen diese zu Lasten der Antragsteller gehen; die für die Annahme sprechenden Umstände müssen deutlich überwiegen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts, die Annahme abzulehnen, war rechtlich nicht zu beanstanden. Es fehlte an der nach §1767 Abs.1 BGB erforderlichen sittlichen Rechtfertigung, weil kein objektiv feststellbares Eltern-Kind-Verhältnis vorlag und Indizien für migrationsrechtliche Motive überwiegen. Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht wegen Verfahrens- oder Rechtsfehlern angreifbar. Damit ist der Ablehnungsbeschluss rechtskräftig geblieben und die Annahme des Volljährigen wurde zu Recht versagt.