Beschluss
17 W 278/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorsteuerabzugsberechtigung kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie zugestanden ist.
• Kostenfestsetzungsverfahren sind nicht dazu bestimmt, materiell-rechtliche Einwendungen wie Vorteilsausgleichung oder Vorsteuerabzug in der Substanz zu entscheiden.
• Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Erklärung des Antragstellers, die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen zu können.
• Bei mehreren Klägern sind sie Einzelgläubiger; die Kostenerstattung bemisst sich nach dem jeweiligen Anteil an den Gesamtkosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten.
Entscheidungsgründe
Mitfestsetzung von Umsatzsteuer bei Kostenfestsetzung trotz behauptetem Vorsteuerabzug • Die Vorsteuerabzugsberechtigung kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie zugestanden ist. • Kostenfestsetzungsverfahren sind nicht dazu bestimmt, materiell-rechtliche Einwendungen wie Vorteilsausgleichung oder Vorsteuerabzug in der Substanz zu entscheiden. • Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Erklärung des Antragstellers, die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen zu können. • Bei mehreren Klägern sind sie Einzelgläubiger; die Kostenerstattung bemisst sich nach dem jeweiligen Anteil an den Gesamtkosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten. Mehrere Kläger beauftragten gemeinsame Prozessbevollmächtigte und machten Erstattung ihrer Anwaltskosten einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer geltend. Die Beklagte wandte sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Mitfestsetzung der als Bestandteil der Anwaltskosten geltenden Umsatzsteuer. Eine Klägerin behauptete, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt, eine andere Klägerin behauptete Umsatzsteuerbefreiung nach einschlägiger Vorschrift. Der Rechtspfleger setzte die Kosten einschließlich Umsatzsteuer fest; hiergegen richtete sich eine Erinnerung der Beklagten, die in eine sofortige Beschwerde an den Senat umgedeutet wurde. Streitgegenstand war, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die Vorsteuerabzugsberechtigung oder Umsatzsteuerbefreiung materiell geprüft und angerechnet werden darf. • Kostenfestsetzungsverfahren dienen nicht der materiell-rechtlichen Prüfung von Einwendungen wie dem Vorsteuerabzug oder Vorteilsausgleich; diese Fragen dürfen die Kostenfestsetzungsinstanzen nicht im Wege der materiellen Entscheidung subsumieren. • Daher kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Teil der Anwaltsvergütung nur dann bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung zugestanden ist; bloße Behauptung genügt nicht zur Abweichung von der Mitfestsetzung. • Der Senat verweist auf seinen früheren Grundsatzbeschluss (17 W 51/91): die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren im materiellen Sinn zu entscheiden. • Die seit 1.7.1994 geltende Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestätigt, dass die Erklärung des Antragstellers, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen zu können, für die Berücksichtigung ausreichend ist. • Bei mehreren Klägern sind diese Einzelgläubiger; die Erstattungsansprüche richten sich nach dem jeweiligen Anteil an den Vergütungen der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, sodass sich die erstattungsfähigen Beträge individuell bemessen. • Aus diesen Erwägungen blieb die Mitfestsetzung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer in der Kostenfestsetzung bestehen; der Beschluss des Rechtspflegers wurde zur Klarstellung durch den Senat neu gefasst. Die Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Erinnerung galt als sofortige Beschwerde und blieb in der Sache ohne Erfolg. Die Umsatzsteuer, die den Anwaltskosten der Klägerinnen beiliegt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich mit festzusetzen, solange eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zugestanden ist. Nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt dafür die Erklärung, die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen zu können. Bei mehreren Klägern sind diese einzeln zu ersetzen; die Kostenerstattung bemisst sich nach dem jeweiligen Anteil an den Gesamtkosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten. Konkret wurde die Kostenerstattung so verteilt, dass jede Klägerin ihren anteiligen Betrag erhält, wobei bei der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin der erstattungsfähige Betrag entsprechend reduziert wurde.