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Urteil

20 U 226/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen nach innergemeinschaftlichen Sitten und Gebräuchen können nach deutschem Recht nicht bereits deshalb als vertragliche Leistung zu qualifizieren sein. • Fehlt ein Rechtsbindungswille, schließt das keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus, wenn die Leistung mit einem tatsächlichen Zweck verknüpft war, der ausgeblieben ist. • § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB (Zweckverfehlung) begründet einen Rückzahlungsanspruch, wenn die vorausgesetzte Zweckbestimmung der Leistung nicht eingetreten ist. • § 814 BGB steht einem Zweckverfehlungsanspruch nicht entgegen, weil diese Norm nur Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfasst. • Die staatliche Zuständigkeit ist gegeben, auch wenn die Parteien ursprünglich eine gruppeninterne Schlichtung angerufen haben, die kein staatliches Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO darstellt.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung von Brautgeld wegen ausgebliebener Zweckbestimmung (Zweckverfehlung) • Zahlungen nach innergemeinschaftlichen Sitten und Gebräuchen können nach deutschem Recht nicht bereits deshalb als vertragliche Leistung zu qualifizieren sein. • Fehlt ein Rechtsbindungswille, schließt das keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus, wenn die Leistung mit einem tatsächlichen Zweck verknüpft war, der ausgeblieben ist. • § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB (Zweckverfehlung) begründet einen Rückzahlungsanspruch, wenn die vorausgesetzte Zweckbestimmung der Leistung nicht eingetreten ist. • § 814 BGB steht einem Zweckverfehlungsanspruch nicht entgegen, weil diese Norm nur Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfasst. • Die staatliche Zuständigkeit ist gegeben, auch wenn die Parteien ursprünglich eine gruppeninterne Schlichtung angerufen haben, die kein staatliches Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO darstellt. Der Kläger forderte Rückzahlung eines nach Sitte seiner Volksgruppe (R.) gezahlten Brautgeldes in Höhe von 55.000 DM, das seine Familie im Zusammenhang mit der geplanten Ehe seines Sohnes an die Familie der Beklagten zahlte. Die Ehe wurde nicht vollzogen; die Gründe sind streitig. Die Parteien hatten eine gruppeninterne Schlichtung (Parotte) angerufen, die jedoch kein staatliches Schiedsgericht darstellt. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es weder einen vertraglichen noch gesetzlichen Rückzahlungsanspruch sah. Der Kläger legte Berufung ein. Ein völkerkundliches Gutachten stellte fest, dass das Brautgeld traditionelle Bedeutung hat und insbesondere als Kompensation für den Verlust der Arbeitskraft der Braut gilt. Die Beklagten sind inzwischen nach Sitte der R. verheiratet. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Parotte ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO; die staatlichen Gerichte sind zuständig und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht. • Anwendbares Recht: Die Frage, ob ein vertraglicher Anspruch besteht, ist nach deutschem Recht zu beurteilen (Art. 28 Abs. 1, 2, Art. 31 EGBGB). Sitten und Gebräuche der Volksgruppe sind keine staatliche Rechtsordnung und begründen keine Rechtswahl. • Vertragliche Ansprüche: Nach deutschem Recht fehlen hinreichende Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen und eine konkrete vertragliche Einigung über die Zahlung und Rückzahlung; daher ist ein vertraglicher Rückforderungsanspruch nicht gegeben. • Bereicherungsrecht (Zweckverfehlung): Die Zahlung war mit einem tatsächlichen, gemeinsam erstrebten Zweck verknüpft (Kompensation für den Arbeitskraftverlust der Braut). Dieser Zweck ist nicht eingetreten, weil die Ehe nicht vollzogen wurde und nicht mehr nachgeholt werden kann. • § 814 BGB: Diese Vorschrift greift nicht ein, weil sie nur Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfasst; hier liegt Zweckverfehlung nach § 812 Abs.1 S.2, 2. Alt. BGB vor. • Rechtsfolgen und Umfang: Aus der Zweckverfehlung folgt ein Rückzahlungsanspruch der gezahlten Summe; Zinsansprüche beruhen auf §§ 291, 288 Abs.1 BGB; weitergehende Ansprüche sind noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg: Die Beklagten sind verpflichtet, das unstreitig gezahlte Brautgeld in Höhe von 55.000,00 DM nebst Zinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zurückzuzahlen. Ein vertraglicher Anspruch bestand nicht, weil es an einem rechtsverbindlichen Willen und an konkreten Vereinbarungsdetails fehlte; jedoch rechtfertigt die tatsächliche Zweckbindung der Zahlung (Kompensation des Arbeitskraftverlusts der Braut) nach § 812 Abs.1 Satz 2, 2. Alternative BGB die Rückforderung wegen Zweckverfehlung. § 814 BGB versperrt diesen Anspruch nicht, da die Leistung nicht zur Erfüllung einer rechtlichen Verbindlichkeit erbracht wurde. Soweit weitere Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, sind diese noch nicht entscheidungsreif und bedürfen weiterer Aufklärung.