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Urteil

27 U 3/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Architekt haftet nicht für Mängel eines Fachbereichs, wenn der Bauherr einen sachkundigen Sonderfachmann beauftragt hat und keine schuldhafte Verletzung der verbleibenden Architektenpflichten vorliegt. • Die Verantwortung für die Notwendigkeit einer Systemtrennung zwischen Kunststoff-Fußbodenheizung und metallischer Zentralheizung fällt in den Bereich des Sonderfachmanns und nicht in das allgemeine Grundwissen des Architekten. • Eine nachträgliche Hinweispflicht des Architekten begründet nur dann Schadensersatz, wenn dem Bauherrn hierdurch ein konkreter, vermeidbarer Schaden entstanden ist; Bekanntwerden der Risiken in prozessualen Verfahren kann einen Schaden ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Architektenhaftung bei Beauftragung eines fachkundigen Sonderplaners • Ein Architekt haftet nicht für Mängel eines Fachbereichs, wenn der Bauherr einen sachkundigen Sonderfachmann beauftragt hat und keine schuldhafte Verletzung der verbleibenden Architektenpflichten vorliegt. • Die Verantwortung für die Notwendigkeit einer Systemtrennung zwischen Kunststoff-Fußbodenheizung und metallischer Zentralheizung fällt in den Bereich des Sonderfachmanns und nicht in das allgemeine Grundwissen des Architekten. • Eine nachträgliche Hinweispflicht des Architekten begründet nur dann Schadensersatz, wenn dem Bauherrn hierdurch ein konkreter, vermeidbarer Schaden entstanden ist; Bekanntwerden der Risiken in prozessualen Verfahren kann einen Schaden ausschließen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Fußbodenheizung in einem von ihrem Ehemann erbauten Einfamilienhaus. Der Bauherr hatte den Beklagten zu 2) als Architekten und den Beklagten zu 1) als Sonderfachmann für die Heizungsplanung beauftragt. Eingebaut wurde 1979 ein Kunststoff-Fußbodenheizungssystem, das Sauerstoff diffundieren ließ und mit der zentralen Heizanlage eines Nachbargebäudes verbunden wurde. In der Folge kam es zu Verschlammung und Funktionsstörungen. Der Bauherr zahlte große Werklohnbeträge, hielt aber Teile wegen Mängeln ein; gegen die Ausführungsfirma liefen separate Verfahren. Die Klägerin macht die Beklagten gesamtschuldnerisch für Sanierungskosten und zukünftige Mangelfolgeschäden verantwortlich. Das Landgericht wies die Klage gegen den Architekten (Beklagter zu 2) ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anspruchsgrundlage wären Werkvertragshaftung (§ 635 BGB) oder deliktische/vertragliche Pflichtverletzung durch fehlerhafte Beratung; die Klägerin hat keine Fehler des Architektenwerks selbst geltend gemacht. • Beauftragung eines sachkundigen Sonderfachmanns entbindet den Architekten nicht vollständig, erlaubt ihm aber, sich auf dessen Fachwissen zu verlassen; nur fachspezifische Fragen, die zum Architektenwissen gehören, hätten einer Mitprüfung bedurft. • Die konkrete Frage der Notwendigkeit einer Systemtrennung zwischen Kunststoffrohren und metallischen Heizkreisen sowie Risiken der Materialalterung gehörte in den Bereich des Sonderfachmanns bzw. der speziellen Fachplanung und nicht zum allgemeinen Architektenwissen. • Die in der Fachpresse geführte Diskussion über Sauerstoffdurchlässigkeit und Systemtrennung war in Fachkreisen erst unsicher erkennbar; daraus folgt nicht, dass dem Architekten zum Planungszeitpunkt Kenntnis oder Warnpflichten anzulasten wären. • Zur Pflicht zur nachlaufenden Beratung: Selbst wenn der Architekt im Sommer 1980 hätte warnen müssen, ist ein daraus resultierender Schaden nicht ersichtlich, weil der Bauherr die Risiken unverjährt in weiteren Verfahren geltend machen konnte und Gläubigeransprüche der Ausführungsfirma durch Verschmelzung nicht ausgeschlossen waren. • Insgesamt fehlt es an einer schuldhaften Verletzung der dem Architekten verbleibenden Pflichten; daher besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2). Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg; das Gericht bestätigt die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2). Der Architekt haftet nicht, weil der Bauherr einen fachkundigen Sonderfachmann für die Heizungsplanung beauftragt hat und die streitigen Fragen zur Systemtrennung und Materialhaltbarkeit in den Fachbereich des Sonderplaners fallen. Eine etwaige nachträgliche Hinweispflicht des Architekten führte zu keinem ersichtlichen Schaden, da die Risiken im Rahmen anderer Verfahren verfolgt werden konnten und Ansprüche der Ausführungsfirma nicht verlorengingen. Daher sind die geltend gemachten Sanierungskosten und Folgeschäden dem Beklagten zu 2) gegenüber nicht ersatzfähig.