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Beschluss

2 W 32/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vollstreckung aus einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen gilt die ZPO; die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Landgerichtsentscheidung in der Zwangsvollstreckung ist statthaft, wenn das Landgericht einen neuen selbständigen Beschwerdegrund gesetzt hat. • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ist möglich, wenn die einstweilige Anordnung zugestellt wurde, die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt ist und der Schuldner trotz zwingender Duldungspflicht vorsätzlich handelt. • Die Zwangsmittel nach § 888 ZPO und § 890 ZPO sind verschieden: § 890 ZPO erfordert Androhung und eine Verschuldensprüfung und wird von Amts wegen beigetrieben; § 888 ZPO betrifft Zwangsgelder zur Erzwingung vertretbarer Handlungen und wird auf Antrag des Gläubigers betrieben. • Ein Duldungs- und Unterlassungstitel umfasst die zur Durchsetzung notwendige Tätigkeit des Schuldners, etwa das Entfernen von Hindernissen; der Gläubiger braucht nicht für jede einzelne Handlung einen eigenen Vollstreckungstitel. • Ein vermeidbarer Rechtsirrtum des Schuldners und die bloße Schwierigkeit der Durchführung stehen der Annahme von Verschulden bei Verweigerung der Duldung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen Nichtbefolgung einstweiliger Anordnung in WEG-Sache • Bei Vollstreckung aus einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen gilt die ZPO; die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Landgerichtsentscheidung in der Zwangsvollstreckung ist statthaft, wenn das Landgericht einen neuen selbständigen Beschwerdegrund gesetzt hat. • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ist möglich, wenn die einstweilige Anordnung zugestellt wurde, die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt ist und der Schuldner trotz zwingender Duldungspflicht vorsätzlich handelt. • Die Zwangsmittel nach § 888 ZPO und § 890 ZPO sind verschieden: § 890 ZPO erfordert Androhung und eine Verschuldensprüfung und wird von Amts wegen beigetrieben; § 888 ZPO betrifft Zwangsgelder zur Erzwingung vertretbarer Handlungen und wird auf Antrag des Gläubigers betrieben. • Ein Duldungs- und Unterlassungstitel umfasst die zur Durchsetzung notwendige Tätigkeit des Schuldners, etwa das Entfernen von Hindernissen; der Gläubiger braucht nicht für jede einzelne Handlung einen eigenen Vollstreckungstitel. • Ein vermeidbarer Rechtsirrtum des Schuldners und die bloße Schwierigkeit der Durchführung stehen der Annahme von Verschulden bei Verweigerung der Duldung nicht entgegen. In einer Wohnungseigentumssache verfügte das Amtsgericht auf Grundlage einer einstweiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG, dass die Antragsgegnerin bestimmte Arbeiten auf ihrer zur Eigentumswohnung gehörenden Terrasse zu dulden habe. Die Antragsgegnerin verweigerte die Durchführung der Arbeiten mit dem Hinweis auf auf ihrer Terrasse befindliche Pflanzenkübel. Das Amtsgericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO fest; das Landgericht korrigierte dies und setzte statt dessen ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO fest. Die Antragsgegnerin legte dagegen sofortige weitere Beschwerde ein, mit dem Einwand, die Voraussetzungen für eine Ordnungsgeldfestsetzung lägen nicht vor. Streitpunkt war insbesondere, ob das Entfernen der Pflanzenkübel von der Duldungspflicht umfasst sei und ob Verschulden vorliege. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft nach §§ 793 Abs. 2, 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO, weil das Landgericht einen neuen selbständigen Beschwerdegrund gesetzt hat, indem es erstmals über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO entschied; das Amtsgericht hatte fälschlich § 888 ZPO angewendet. • Anwendbares Recht: Bei Vollstreckung aus einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO statt (§ 45 Abs. 3 WEG). • Allgemeine Voraussetzungen: Die einstweilige Anordnung ist rechtskräftig und vollstreckbar; sie wurde der Antragsgegnerin zugestellt und eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, sodass die Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen sind. • Besondere Voraussetzungen § 890 ZPO: Die in der einstweiligen Anordnung enthaltene Androhung der Ordnungsmittel erfüllt § 890 Abs. 2 ZPO; die Antragsgegnerin hat die erforderliche Duldung trotz Androhung nicht in ausreichendem Umfang gewährt. • Umfang des Titels: Ein Duldungs- und Unterlassungstitel umfasst auch die zur Durchsetzung notwendigen Handlungen des Schuldners, insbesondere das Beseitigen von Hindernissen im Arbeitsbereich; der Gläubiger braucht nicht für jede einzelne Handlung einen separaten Handlungstitel (§§ 887, 888 ZPO sind hierfür nicht erforderlich). • Eigentumsinteresse und Sicherung: Das Wegräumen von Eigentum kann verlangt werden; Schadensersatzansprüche bestehen gegenüber den Verursachern bei schuldhafter Beschädigung, und die Antragsgegnerin kann selbst für das Beiseiteräumen sorgen oder Hilfskräfte beauftragen. • Verschulden: Die Weigerung der Antragsgegnerin ist vorsätzlich und auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum begründet; dies begründet Verschulden im Sinne der Ordnungsgeldvoraussetzungen. • Verhältnismäßigkeit: Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes wurde von der Beschwerdeführerin nicht angegriffen und erscheint angemessen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festgesetzt, weil die einstweilige Anordnung rechtskräftig und zugestellt war, die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt ist und die Antragsgegnerin vorsätzlich die Duldungspflicht verletzt hat. Das Entfernen der eigenen Pflanzenkübel aus dem Arbeitsbereich fällt unter die zur Durchsetzung der Anordnung erforderlichen Maßnahmen; die Antragsgegnerin hätte selbst oder durch Hilfskräfte dafür sorgen müssen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Beschwerdewert wurde auf 10.000,00 DM festgesetzt.