Beschluss
2 Ws 303/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilaufhebung von NS-Unrechtsurteilen ist möglich, wenn das Urteil teilweise auf nationalsozialistischen Strafnormen beruht.
• Die Generalstaatsanwaltschaft ist nach dem Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile zur Antragstellung befugt.
• Die Verordnung gegen Volksschädlinge enthielt spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsgehalt und kann zur Aufhebung von Urteilen führen, auch wenn die Taten heute strafbar wären.
• Ein Ausschluss der Aufhebung nach §1 Abs.2 Unrechtsbeseitigungsgesetz setzt positiven Nachweis von Eigennutz oder verwerflichen Beweggründen voraus.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung eines Sondergerichtsurteils wegen Anwendung der Verordnung gegen Volksschädlinge • Teilaufhebung von NS-Unrechtsurteilen ist möglich, wenn das Urteil teilweise auf nationalsozialistischen Strafnormen beruht. • Die Generalstaatsanwaltschaft ist nach dem Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile zur Antragstellung befugt. • Die Verordnung gegen Volksschädlinge enthielt spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsgehalt und kann zur Aufhebung von Urteilen führen, auch wenn die Taten heute strafbar wären. • Ein Ausschluss der Aufhebung nach §1 Abs.2 Unrechtsbeseitigungsgesetz setzt positiven Nachweis von Eigennutz oder verwerflichen Beweggründen voraus. Der frühere Angeklagte wurde 1940 vom Sondergericht des Oberlandesgerichts Köln wegen zahlreicher Diebstähle und Rückfälle unter Anwendung der Verordnung gegen Volksschädlinge zum Tode und zu Gesamtzuchthausstrafen verurteilt; zudem wurde Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Sondergericht qualifizierte ihn als "Volksschädling" und begründete die strenge Sanktion mit seiner Persönlichkeit, Vorstrafen und der Ausnutzung von Kriegssituationen (Verdunkelung). In zwei Einbruchs- und Diebstahlsfällen stellte das Gericht besonders schwere Taten im Sinne der Verordnung fest und sprach deshalb Todesurteile aus. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils insoweit, als es auf nationalsozialistischen Strafnormen beruht. Das OLG prüft, ob eine Teilaufhebung nach dem Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile möglich ist und ob Ausschlusstatbestände vorliegen. • Zulässigkeit: Die Generalstaatsanwaltschaft kann nach §1 Abs.4 i.V.m. Abs.1 Unrechtsbeseitigungsgesetz die Aufhebung beantragen für Urteile von 1933–1945, die auf nationalsozialistischen Rechtsvorstellungen beruhten. • Keine Kraft-gesetzes-Aufhebung: Die Straffreiheitsverordnung der Britischen Zone hebt nur Urteile auf, die ausschließlich auf nationalsozialistischen Straftatbeständen beruhten; hier beruhte das Sondergerichtsurteil nur teilweise auf der Verordnung gegen Volksschädlinge, so dass eine gerichtliche Teilaufhebung zulässig ist. • Inhaltlich begründet: Die Verordnung gegen Volksschädlinge war Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie und führte zu eigenständigen, ideologisch geprägten Straftatbeständen (Konzept der "Reinigung des Volkskörpers"). Daher begründet die auf ihrer Grundlage erfolgte Verurteilung nationalsozialistisches Unrecht und fällt unter den Aufhebungszweck des Gesetzes. • Keine Sperre durch Ausschlusstatbestand: §1 Abs.2 Unrechtsbeseitigungsgesetz schließt Aufhebung aus, wenn positiver Nachweis vorliegt, der Täter habe aus Eigennutz oder anderen niedrigen Beweggründen gehandelt oder die Tatausführung sei verwerflich. Die Urteilsgründe liefern keinen solchen positiven Nachweis; reine Zueignungsabsicht genügt nicht automatisch zur Versagung der Aufhebung. • Rechtsfolgen: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nur (Teil-)Aufhebung anzuordnen; eine Neufassung von Schuldspruch und Rechtsfolgen ist nicht vorgesehen. • Verfahrenskosten: Es fehlt eine Rechtsgrundlage, über Verfahrenskosten zu entscheiden; daher wurde darauf verzichtet. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wird stattgegeben: Das OLG hebt das Urteil des Sondergerichts insoweit auf, als es die Verurteilungen auf Grundlage von §2 der Verordnung gegen Volksschädlinge (nationalsozialistischer Rechtssatz) trägt. Die Teilaufhebung erfolgt, weil die Verordnung einen spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsgehalt hatte und die Verurteilung in relevantem Umfang darauf beruhte. Ein Ausschluss der Aufhebung nach §1 Abs.2 Unrechtsbeseitigungsgesetz greift nicht, weil das Urteil keinen positiven Nachweis niederen Beweggründe oder verwerflicher Tatausführung enthält. Eine Änderung von Schuldspruch und Rechtsfolgen erfolgt nicht; die Entscheidung beschränkt sich auf die (Teil-)Aufhebung des Unrechtsurteils.