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Urteil

11 U 62/93

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Geltendmachung einer Aufrechnung muss der Aufrechnungsgrund so substantiiert dargelegt werden, dass der Gegener die Berechtigung prüfen kann. • Bei Schadensersatzansprüchen wegen Nutzungsausfalls ist trotz Beweiserleichterung des § 287 ZPO der Geschädigte gehalten, entscheidungserhebliche innerbetriebliche Vorgänge so zu konkretisieren, dass Gericht und Gegner prüfen können, ob die Ersatzaufwendungen erforderlich und tatsächlich angefallen sind. • Rechnungen nahestehender Unternehmen sind ohne Zahlungsnachweis und ohne nachprüfbare Zuordnung nicht als beweiskräftig anzusehen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Substantiierung von Aufrechnungsansprüchen bei Nutzungsausfall von EDV • Zur Geltendmachung einer Aufrechnung muss der Aufrechnungsgrund so substantiiert dargelegt werden, dass der Gegener die Berechtigung prüfen kann. • Bei Schadensersatzansprüchen wegen Nutzungsausfalls ist trotz Beweiserleichterung des § 287 ZPO der Geschädigte gehalten, entscheidungserhebliche innerbetriebliche Vorgänge so zu konkretisieren, dass Gericht und Gegner prüfen können, ob die Ersatzaufwendungen erforderlich und tatsächlich angefallen sind. • Rechnungen nahestehender Unternehmen sind ohne Zahlungsnachweis und ohne nachprüfbare Zuordnung nicht als beweiskräftig anzusehen. Die Klägerinnen fordern rückständige Miete. Die Beklagten räumen die Mietschuld ein, behaupten aber, sie sei durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen eines Wasserschadens am 11.02.1987 ausgeglichen. Die Beklagten machen geltend, eine durch den Wassereinbruch beschädigte EDV-Anlage habe Ausfallkosten verursacht; um den Betrieb aufrechtzuerhalten, seien über Monate Fremdrechnerzeiten angemietet worden, die ihnen von der S. Dienstleistungen KG B. in Rechnung gestellt worden seien. Die Klägerinnen bestreiten Notwendigkeit, Höhe und Zahlung dieser Kosten und rügen unzureichende Substantiierung; sie behaupten, die Anlage sei teilweise bereits im Mai 1987 wieder betriebsfähig gewesen. Das Landgericht beauftragte ein Gutachten, hielt die Beklagtenvorbringen aber für unsubstantiiert und verurteilte die Beklagten zur Zahlung der Mietforderung. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die behauptete wirksame Aufrechnung kann nicht festgestellt werden. • Zwar ist anzunehmen, dass durch den Dachschaden eine EDV-Anlage beschädigt wurde und deshalb zumindest Reparaturkosten entstanden sind, doch die weitergehenden Ausfallsersatzansprüche der Beklagten wurden nicht ausreichend substantiiert. • Nach der herrschenden Rechtsprechung muss der Anspruchsvortrag so klar sein, dass der Gegner die Forderung prüfen kann; bei innerbetrieblichen Vorgängen ist dieser Substantiierungsgrad erhöht, damit Gericht und Gegenseite die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs prüfen können. • Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO entbindet nicht von jeder Konkretisierung; hier fehlten nachvollziehbare Aufschlüsselungen, Zahlungsnachweise und eine eindeutige Zuordnung der in Rechnung gestellten Fremdrechnerstunden zu den Geschäftsabläufen der Beklagten. • Die vorgelegten Rechnungen der S. Dienstleistungen KG B. sind wegen der engen persönlichen Beziehungen zur Beklagtenseite, fehlender Zahlungsnachweise und mangelhafter zeitlicher und inhaltlicher Erläuterung nicht beweiskräftig; das Gericht konnte das eingeholte vertrauliche Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung verwerten. • Konkrete Einzelnachweise zeigen, dass nur ein von zwei betroffenen Geräten längerfristig ausgefallen war; daher wäre ein Anspruch in der behaupteten Höhe ohnehin kaum ersichtlich. • Mangels substantiierten und nachprüfbaren Vortrags der Beklagten war eine weitergehende Beweiserhebung nicht geboten, da sie einem Ausforschungsbeweis gleichgekommen wäre. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die Beklagten konnten die von ihnen erklärte Aufrechnung nicht hinreichend darlegen und beweisen, insbesondere fehlten Zahlungsnachweise, klare Zuordnungen der Fremdrechnerzeiten zu konkreten Geschäftsabläufen und nachvollziehbare Erläuterungen der Abrechnungen nahestehender Unternehmen. Aus diesem Grund ist der mietzinsfordernde Anspruch der Klägerinnen nicht durch Aufrechnung erloschen, sodass die Beklagten zur Zahlung der offenen Mieten nebst Zinsen verurteilt bleiben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterlegene Partei.