Urteil
3 U 44/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arglistiges Verschweigen eines Totalschadens durch den Verkäufer berechtigt zum Rücktritt und zur Rückzahlung des Kaufpreises.
• Offenbaren nur einzelner, für den Laien erkennbare Schäden reicht nicht aus, wenn der Verkäufer weitergehende, den Totalschaden begründende Schäden bewusst verschweigt.
• Angebote zur Prüfung (TÜV, Kompressionsmessung) und Vorlage von Fotos oder Rechnungen entlasten den Verkäufer nicht, wenn sie geeignet waren, den Käufer in Sicherheit zu wiegen und versteckte Schäden zu verbergen.
• Geringfügigkeit nach § 242 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug tatsächlich einen Totalschaden erlitten hat.
Entscheidungsgründe
Wandlung wegen arglistigen Verschweigens eines Totalschadens • Arglistiges Verschweigen eines Totalschadens durch den Verkäufer berechtigt zum Rücktritt und zur Rückzahlung des Kaufpreises. • Offenbaren nur einzelner, für den Laien erkennbare Schäden reicht nicht aus, wenn der Verkäufer weitergehende, den Totalschaden begründende Schäden bewusst verschweigt. • Angebote zur Prüfung (TÜV, Kompressionsmessung) und Vorlage von Fotos oder Rechnungen entlasten den Verkäufer nicht, wenn sie geeignet waren, den Käufer in Sicherheit zu wiegen und versteckte Schäden zu verbergen. • Geringfügigkeit nach § 242 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug tatsächlich einen Totalschaden erlitten hat. Der Kläger kaufte vom Beklagten einen PKW, wobei im Kaufvertrag der Hinweis "stark unfallgeschädigt" enthalten war. Der Beklagte gab gegenüber dem Käufer offen erkennbare linksseitige Schäden an, verschwieg jedoch weitergehende Schäden, die insgesamt einen Totalschaden ergaben. Der Beklagte bot Prüfungen (TÜV, Kompressionsmessung), Ersatzteilrechnungen und Fotos an; dem Kläger wurden offenbar nur linksseitige Fotos gezeigt. Ein nachträglich vorgelegtes Sachverständigengutachten ergab umfangreiche, auch rechtsseitige Vorschäden und einen Totalschaden. Der Kläger begehrte Wandelung und Rückzahlung des Kaufpreises. Das Berufungsgericht prüfte, ob der Beklagte beim Verkauf arglistig handelte und ob die Geringfügigkeitsvorschrift des § 242 BGB greift. • Der Beklagte erkannte beim Ankauf des Fahrzeugs dessen wahren Zustand; aus Fotos des Gutachtens und dem Kaufpreis sowie dem Hinweis im Vertrag folgt Kenntnis von erheblichen Vorschäden. • Indem der Beklagte nur die linksseitigen Schäden offenlegte, die für den Laien erkennbar waren, und die weiteren, den Totalschaden begründenden Schäden verschwiegen hat, handelte er arglistig. • Angebote wie TÜV-Überprüfung, Kompressionsmessung, Ersatzteilrechnungen und Fotos rechtfertigen die Verschweigung nicht, weil sie die fachliche Qualität von Reparaturen nicht belegen und dem Kläger bei Ausschöpfung der Angebote keine nachteiligen Erkenntnisse hätten bringen müssen. • Die Zeugenaussagen zeigen, dass der Beklagte auf konkrete Fragen zu rechtsseitigen Schäden ausgewichen ist, sodass die Täuschung tatsächlich ursächlich für den Kaufentschluss war. • Ein Totalschaden ist kein geringfügiger Mangel; daher scheidet eine Abweisung des Wandelungsbegehrens nach § 242 BGB aus. • Aufgrund der Arglist ist der Kläger zur Wandlung berechtigt; der Beklagte hat den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Der Beklagte hat den Kaufpreis gegen Herausgabe des PKW zurückzuzahlen, weil er dem Käufer arglistig verschwiegen hat, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitt, wobei er nur erkennbare linksseitige Schäden offenlegte und weitergehende, für den Verkauf wesentliche Schäden bewusst verbarg. Angebote zur prüfenden Inaugenscheinnahme und Vorlage von Unterlagen entlasten den Beklagten nicht, da sie den Käufer in Sicherheit wiegen konnten und die tatsächliche Schwere der Schäden nicht offenlegten. Die Geringfügigkeitsregel des § 242 BGB greift nicht, weil es sich um einen Totalschaden handelt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.