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Urteil

6 U 206/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Starke, einprägsame Gesamterscheinung eines Möbelstücks kann wettbewerbliche Eigenart begründen und Herkunftsvorstellungen wecken. • Die Verbreitung eines nahezu identischen Nachahmungsmodells begründet wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach § 1 UWG; Kenntnis der Nachahmung durch Abmahnung begründet verschuldensseitigen Vorwurf. • Der Vertrieb von Nachahmungen durch einen Abnehmer kann trotz Kenntnis der Nachahmung unlauter sein; der Verletzte darf auch gegen den Vertreiber vorgehen. • Bei fristversäumter Berufung ist Wiedereinsetzung möglich, wenn das Versäumnis nicht dem Partei- bzw. Prozessbevollmächtigten oder ihm zurechenbar ist.
Entscheidungsgründe
Nachahmung von Möbelmodellen als wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung • Starke, einprägsame Gesamterscheinung eines Möbelstücks kann wettbewerbliche Eigenart begründen und Herkunftsvorstellungen wecken. • Die Verbreitung eines nahezu identischen Nachahmungsmodells begründet wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach § 1 UWG; Kenntnis der Nachahmung durch Abmahnung begründet verschuldensseitigen Vorwurf. • Der Vertrieb von Nachahmungen durch einen Abnehmer kann trotz Kenntnis der Nachahmung unlauter sein; der Verletzte darf auch gegen den Vertreiber vorgehen. • Bei fristversäumter Berufung ist Wiedereinsetzung möglich, wenn das Versäumnis nicht dem Partei- bzw. Prozessbevollmächtigten oder ihm zurechenbar ist. Klägerin und Beklagte 1 sind Möbelwettbewerber; die Klägerin vertreibt die Stuhlmodelle "S." und "C." bundesweit. Die Beklagte 1 vertrieb ein sehr ähnliches Modell "R." und wurde von der Klägerin abgemahnt. Die Klägerin begehrte Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatz wegen vermeidlicher Herkunftstäuschung nach § 1 UWG; das Landgericht gab teilweise statt. Die Beklagten bestritten u.a. Urheber- und Schutzfähigkeit, beriefen sich auf vorbekannten Formenschatz, wiesen Verwechslungsgefahr und örtliche Zuständigkeit zurück und machten Verjährung geltend. Die Beklagten legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein und erhoben Wiedereinsetzungsantrag wegen versäumter Frist. Im Berufungsverfahren erklärten die Beklagten, ein weiteres angegriffenes Modell würden sie nicht vertreiben; hierzu wurde die Hauptsache erledigt. • Wiedereinsetzung: Die Versäumung der Berufungsfrist beruht nicht auf Verschulden der Beklagten oder ihrer Vertreter; verlässliche Bürokraftübertragung und fehlende Mandatierung der Zweitvertreter rechtfertigen Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO. • Örtliche Zuständigkeit: Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Köln greift in der Berufungsinstanz nach § 512a ZPO nicht durch. • Wettbewerbliche Eigenart: Der Stuhl "S." zeichnet sich durch eine prägende Kombination von Linienführung, Materialien und Gestalt aus, die beim Verkehr Herkunftsvorstellungen weckt; dies begründet wettbewerbliche Eigenart. • Vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 1 UWG): Das von der Beklagten vertriebene Modell "R." entspricht im prägnanten Gesamteindruck dem Modell "S."; geringfügige Unterschiede sind für den flüchtigen Betrachter ohne Bedeutung und rechtfertigen keine Abstandsnahme. • Subjektiver Tatbestand und Kenntnis: Die Beklagte 1 war durch das Abmahnschreiben vom 02.11.1991 über die maßgeblichen Umstände informiert; sie wusste oder musste mit der sittenwidrigen Nachahmung rechnen und handelte daher zumindest fahrlässig. • Auskunfts- und Schadensersatzanspruch: Wegen der schuldhaften Wettbewerbshandlung ist die Beklagte 1 zur Auskunft und zur Schadensersatzverpflichtung ab dem 15.11.1991 verpflichtet; Verjährung greift nicht ein. • Haftung der Geschäftsführer: Die Beklagten zu 2) und 3) (Geschäftsführer) haften als handelnde Organe der Beklagten 1) gesamtschuldnerisch mit, da sie die wettbewerbswidrigen Handlungen veranlasst und durchgeführt haben. • Erledigung anderer Streitpunkte: Das einem weiteren angegriffenen Modell betreffende Begehren wurde in der Berufungsverhandlung erledigt; die Kosten hierfür sind den Beklagten aufzuerlegen. • Keine Rechtsmissbräuchlichkeit: Das Vorgehen der Klägerin gegen den Vertreiber ist nicht rechtsmissbräuchlich; sie war nicht verpflichtet, zuvor den Hersteller in Anspruch zu nehmen. Die Berufung der Beklagten bleibt im Kern ohne Erfolg. Die Beklagten werden verurteilt, den Vertrieb des als "R." dargestellten Stuhls zu unterlassen, Auskunft über Umfang und Umsätze zu erteilen sowie der Klägerin den seit dem 15.11.1991 entstandenen Schaden zu ersetzen; die Geschäftsführer haften mit. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagten zu tragen. Die Beklagten erhielten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Fristwahrung, konnten damit berufen, ihre materiellen Angriffe blieben jedoch unbegründet. Hinsichtlich eines weiteren als Nachahmung des Stuhls "C." geltend gemachten Modells erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt; die Kosten hierfür sind den Beklagten aufzuerlegen.