Urteil
6 U 133/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ankündigung "Umweltfreundliches Bauen" in der konkreten Gestaltung des Kundenmagazins ist irreführend und damit wettbewerbswidrig nach § 3 UWG, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher unrichtige Vorstellungen über Art und Umfang der Umweltfreundlichkeit der Herstellungsstätten hervorruft.
• Bezeichnungen wie "umweltfreundlich", "umweltverträglich" oder "ökologisch" brauchen bei unklarem Begriffsinhalt eine Konkretisierung des jeweiligen Umweltvorzugs, sonst liegt eine Irreführung vor.
• Für die Unterlassung begehrter Werbung kommt es nicht darauf an, ob die Irreführung letztlich zum Kauf führt; es genügt, dass die Werbung geeignet ist, die Verkehrsentscheidung zugunsten des Werbenden zu beeinflussen.
• Kosten der berechtigten Abmahnung sind nach §§ 683, 670 BGB erstattungsfähig; Verzinsung ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB.
Entscheidungsgründe
Irreführende Umweltwerbung: "Umweltfreundliches Bauen" nicht ohne Konkretisierung • Die Ankündigung "Umweltfreundliches Bauen" in der konkreten Gestaltung des Kundenmagazins ist irreführend und damit wettbewerbswidrig nach § 3 UWG, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher unrichtige Vorstellungen über Art und Umfang der Umweltfreundlichkeit der Herstellungsstätten hervorruft. • Bezeichnungen wie "umweltfreundlich", "umweltverträglich" oder "ökologisch" brauchen bei unklarem Begriffsinhalt eine Konkretisierung des jeweiligen Umweltvorzugs, sonst liegt eine Irreführung vor. • Für die Unterlassung begehrter Werbung kommt es nicht darauf an, ob die Irreführung letztlich zum Kauf führt; es genügt, dass die Werbung geeignet ist, die Verkehrsentscheidung zugunsten des Werbenden zu beeinflussen. • Kosten der berechtigten Abmahnung sind nach §§ 683, 670 BGB erstattungsfähig; Verzinsung ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen, beanstandete die bundesweit verteilte Kundenzeitschrift der Beklagten, eines großen Fertighausherstellers. Auf der letzten Seite war eine Rubrik mit der Überschrift "Umweltfreundliches Bauen" und der Artikelüberschrift "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" abgedruckt. Der Kläger rügte, die Auslobungen seien gefühlsbetont und insbesondere die Verwendung des Begriffs "umweltfreundlich" irreführend im Sinne des UWG. Die Beklagte behauptete, die Aussagen seien wahr, die Rubrik eine bloße Überschrift und der relevante Kundenkreis lese ohnehin auch den Artikel; zudem fehle die wettbewerbliche Relevanz. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob die Ankündigungen in der konkreten Seitengestaltung irreführend und wettbewerbsrelevant seien. • Anwendbare Normen: § 3 UWG (Irreführung), § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Unterlassungsanspruch), §§ 683, 670 BGB (Erstattung von Abmahnkosten), § 291 BGB (Verzinsung), § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung). • Begriffsklärung: Begriffe wie "umweltfreundlich", "umweltverträglich" oder "ökologisch" besitzen keinen einheitlichen, klaren Inhaltsgehalt; daher ist bei pauschaler Verwendung eine Konkretisierung des beanspruchten Umweltvorzugs erforderlich, damit keine Irreführung entsteht. • Gesamtbetrachtung der Werbung: Die Rubriküberschrift zusammen mit Artikelüberschrift, Bildern, Zwischenüberschriften und Text vermittelt Lesern den Eindruck, die Werke (Produktionsstätten) der Beklagten seien in vielfältiger Hinsicht umweltfreundlich; der Artikel nennt mehrere Aspekte (Abfallvermeidung, Emissionen, Energie, Materialien) ohne hinreichende Substantiierung oder quantifizierbare Vergleichswerte. • Erkennbarkeit für Adressaten: Auch wenn gewisse Leser den Artikel sorgfältig lesen, reicht der Text nicht aus, die pauschale Auslobung eindeutig auf nur einen eng umrissenen Umweltaspekt zu begrenzen; flüchtige Leser erhalten durch Hervorhebungen ebenfalls den Eindruck umfassender Umweltfreundlichkeit. • Relevanz für Wettbewerb: Es genügt, dass die Werbung geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise in ihrer Entscheidung zugunsten der Beklagten zu beeinflussen; die Umweltdarstellung ist hierfür geeignet, insbesondere bei umweltbewussten Verbrauchern. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die Verbotsanordnung ist verhältnismäßig; der Beklagten bleibt gestattet, auf Umweltbemühungen hinzuweisen, jedoch nur mit hinreichender, sachlicher Konkretisierung des behaupteten Umweltvorteils. • Kosten und Zinsen: Die Erstattung der Abmahnkosten ist dem Kläger nach §§ 683, 670 BGB zuzusprechen; Verzinsung des Betrags mit 4 % seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG bezüglich der konkreten Gestaltung der Rubrik "Umweltfreundliches Bauen" und der Artikelüberschrift "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" in der streitgegenständlichen Kundenzeitschrift. Die Werbung ist irreführend, weil sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher unklare und unzutreffende Vorstellungen über Art und Umfang der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten hervorruft; die Beklagte hat diese Umweltvorteile nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt. Zudem ist der Kläger zur Erstattung der durch die berechtigte Abmahnung entstandenen Kosten nach §§ 683, 670 BGB berechtigt; der zu erstattende Betrag ist ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB zu verzinsen. Die angefochtene landgerichtliche Entscheidung wird somit inhaltlich bestätigt.