Beschluss
16 Wx 77/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 1705 BGB steht die elterliche Sorge für ein nichteheliches minderjähriges Kind grundsätzlich der Mutter allein zu.
• Der nichteheliche Vater kann Sorgerecht nur durch die Erklärung des Kindes für ehelich nach §§ 1723 ff. BGB erwerben; die von der Verfassungsgerichtsbarkeit beanstandete Folge des Gesetzes (Verlust des Sorgerechts der Mutter) führt nicht dazu, dass die Gerichte dem Vater unmittelbar gemeinsames Sorgerecht zuerkennen müssen.
• Bei einem anhängigen Antrag auf Ehelicherklärung ist das Familiengericht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen hat; liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist die Zuerkennung gemeinsamen Sorgerechts nicht möglich.
• Die Verfassungsbeschwerde hat nicht ergeben, dass die Regelung des § 1705 BGB gegen Art. 3 oder Art. 6 GG verstößt, insoweit ist das geltende Recht verfassungskonform.
• Dem Vater ist zuzumuten, selbst die Ehelicherklärung nach §§ 1723 ff. BGB zu beantragen und auf die gesetzliche Neuregelung zu warten.
Entscheidungsgründe
Erwerb des Sorgerechts nichtehelicher Väter nur durch Ehelicherklärung; Aussetzungspflicht bei anhängigem Antrag • Nach § 1705 BGB steht die elterliche Sorge für ein nichteheliches minderjähriges Kind grundsätzlich der Mutter allein zu. • Der nichteheliche Vater kann Sorgerecht nur durch die Erklärung des Kindes für ehelich nach §§ 1723 ff. BGB erwerben; die von der Verfassungsgerichtsbarkeit beanstandete Folge des Gesetzes (Verlust des Sorgerechts der Mutter) führt nicht dazu, dass die Gerichte dem Vater unmittelbar gemeinsames Sorgerecht zuerkennen müssen. • Bei einem anhängigen Antrag auf Ehelicherklärung ist das Familiengericht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen hat; liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist die Zuerkennung gemeinsamen Sorgerechts nicht möglich. • Die Verfassungsbeschwerde hat nicht ergeben, dass die Regelung des § 1705 BGB gegen Art. 3 oder Art. 6 GG verstößt, insoweit ist das geltende Recht verfassungskonform. • Dem Vater ist zuzumuten, selbst die Ehelicherklärung nach §§ 1723 ff. BGB zu beantragen und auf die gesetzliche Neuregelung zu warten. Die Beteiligte zu 1) ist die nichteheliche Tochter der Beteiligten zu 2) und 3) und lebt mit beiden in häuslicher Gemeinschaft. Die Eltern begehren die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag abgelehnt und auf § 1705 Satz 1 BGB abgestellt, der die Mutter als grundsätzlichen Inhaber der elterlichen Sorge benennt. Die Beteiligten rügen verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Der Vater hat keinen Antrag gestellt, das Kind im Verfahren nach §§ 1723 ff. BGB für ehelich zu erklären. Die Vorinstanzen haben auf die bestehende Rechtsprechung und die Möglichkeit einer Gesetzesänderung verwiesen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung gemeinsamen Sorgerechts. • § 1705 BGB bestimmt, dass die elterliche Sorge für ein nichteheliches minderjähriges Kind grundsätzlich der Mutter allein zusteht; daran ändert die verfassungsrechtliche Rechtsprechung nichts. • Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Folge der Ehelicherklärung, wonach die Mutter das Sorgerecht verliere, für verfassungswidrig erklärt, aber nicht angeordnet, dass Gerichte nunmehr dem Vater ohne Ehelicherklärung gemeinsames Sorgerecht zuerkennen müssen. • Bei einem bereits gestellten Antrag des Vaters auf Ehelicherklärung des Kindes nach §§ 1723 ff. BGB sind die Vormundschaftsgerichte anzuweisen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung trifft; fehlt ein solcher Antrag, besteht keine Aussetzungs- oder Umgehungsmöglichkeit. • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des § 1705 BGB in Bezug auf Art. 3 und Art. 6 GG ist unbegründet; die bestehende Rechtslage ist insoweit verfassungskonform. • Dem Vater ist zumutbar, selbst die Ehelicherklärung zu beantragen und bis zur Gesetzesänderung die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten; deshalb war der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht abzuweisen. • Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG; das weitere Beschwerdeverfahren wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen; der Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge für die nichteheliche Tochter war erfolglos. Entscheidungsgrund ist § 1705 BGB, wonach die Mutter grundsätzlich alleinige elterliche Sorge hat und der Vater Sorgerecht nur durch die Ehelicherklärung des Kindes nach §§ 1723 ff. BGB erwerben kann. Da der Vater keinen solchen Antrag gestellt hat, bestand für die Gerichte keine Verpflichtung, gemeinsames Sorgerecht zuzuweisen oder das Verfahren auszusetzen. Die geltende Rechtslage ist insoweit verfassungskonform, und es bleibt dem Vater zumutbar, die Ehelicherklärung selbst zu beantragen und auf eine gesetzliche Neuregelung zu warten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.