Urteil
13 U 251/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Herausgabe von als Morgengabe übergebenem Schmuck richtet sich nach dem Recht des Lageorts; hier deutsches Sachenrecht (§ 985 BGB).
• Die Klägerin erwarb durch Übergabe am Hochzeitstag Eigentum an den Brautgeschenken nach § 929 BGB; der Beklagte ist Besitzer ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB).
• Ansprüche oder Rückforderungsrechte aus dem zugrunde liegenden Ehe- oder Schenkungsverhältnis sind nach türkischem Recht zu beurteilen, soweit für diese Rechtsbeziehungen nach EGBGB türkisches Recht gilt.
• Die Anwendung einer türkischen Vorschrift zum Widerruf der Schenkung (Art. 244 Nr. 2 OG) kommt hier nicht zu Gunsten des Beklagten in Betracht, weil die Voraussetzungen (insbesondere schwerwiegende familienrechtliche Pflichtverletzung) nicht dargelegt sind.
• Die Klägerin trug die Beweislast dafür, dass der Beklagte während der Rechtsanhängigkeit Besitz an weiteren streitigen Schmuckstücken hatte; diesen Beweis hat sie nicht geführt.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Morgengabe: Eigentumserwerb und Herausgabeanspruch • Die Herausgabe von als Morgengabe übergebenem Schmuck richtet sich nach dem Recht des Lageorts; hier deutsches Sachenrecht (§ 985 BGB). • Die Klägerin erwarb durch Übergabe am Hochzeitstag Eigentum an den Brautgeschenken nach § 929 BGB; der Beklagte ist Besitzer ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB). • Ansprüche oder Rückforderungsrechte aus dem zugrunde liegenden Ehe- oder Schenkungsverhältnis sind nach türkischem Recht zu beurteilen, soweit für diese Rechtsbeziehungen nach EGBGB türkisches Recht gilt. • Die Anwendung einer türkischen Vorschrift zum Widerruf der Schenkung (Art. 244 Nr. 2 OG) kommt hier nicht zu Gunsten des Beklagten in Betracht, weil die Voraussetzungen (insbesondere schwerwiegende familienrechtliche Pflichtverletzung) nicht dargelegt sind. • Die Klägerin trug die Beweislast dafür, dass der Beklagte während der Rechtsanhängigkeit Besitz an weiteren streitigen Schmuckstücken hatte; diesen Beweis hat sie nicht geführt. Die Klägerin verlangt Herausgabe von Schmuckstücken, die sie anlässlich ihrer Hochzeit als Morgengabe erhalten hatte. Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige; die Übergabe der Geschenke erfolgte in Deutschland. Der Beklagte hielt die streitgegenständlichen Schmuckstücke als Besitzer. Die Klägerin machte Eigentumserwerb und Herausgabeanspruch geltend; der Beklagte berief sich auf Rückforderungsrechte bzw. auf eine mögliche Anwendbarkeit türkischer Vorschriften zum Widerruf von Schenkungen. Es bestanden außerdem Streitigkeiten über drei Armreifen und einen Ring, deren Besitz zur Zeit der Rechtsanhängigkeit beweislich darzulegen war. Ein Sachverständigengutachten und türkische Rechtsquellen wurden herangezogen; der Beklagte legte ergänzende Stellungnahmen und eine Entscheidung vor. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe soweit Gegenstände nachgewiesen waren; in der Berufungsinstanz wurde diese Entscheidung bestätigt und nur die Kostenentscheidung geringfügig berichtigt. • Anwendbares Recht: Nach internationalem Sachenrecht bestimmt sich die Frage des Eigentumserwerbs nach dem Recht des Lageorts (lex rei sitae). Die Übergabe der Morgengabe in Deutschland führt zur Anwendung deutschen Rechts auf den dinglichen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB). • Eigentumserwerb: Durch Übergabe am Hochzeitstag wurde die Klägerin Eigentümerin der ihr hingegebenen Brautgeschenke nach § 929 BGB; dies ist unstreitig und auch nach türkischem Recht nicht anders zu beurteilen. • Besitz und Herausgabeanspruch: Der Beklagte ist Besitzer der streitigen Gegenstände, besitzt jedoch kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB, das ihn zur Verweigerung der Herausgabe berechtigen würde. • Anwendbarkeit türkischen Rechts auf Seitenansprüche: Rückforderungs- oder vertragliche Ansprüche aus der Hingabe der Geschenke sind nach EGBGB nach türkischem Recht zu beurteilen, weil die Parteien türkische Staatsangehörige sind und die Trauung nach türkischem Recht erfolgte; nach maßgeblicher türkischer Rechtsprechung und Literatur sind derartige Morgengaben überwiegend als Schenkung nicht rückforderbar, wenn die Ehe vollzogen war. • Subsumtion des Vortrags des Beklagten: Selbst wenn Art. 244 Nr. 2 OG (Widerruf der Schenkung bei schwerer Pflichtverletzung) grundsätzlich denkbar wäre, fehlen hier die erforderlichen Voraussetzungen. Der Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin schwer familienpflichtwidrig gehandelt habe; vielmehr spricht der Vortrag dafür, dass die Klägerin gegen ihren Willen von ihrer Familie weggebracht wurde. • Beweislast und fehlender Beweis der Klägerin: Für drei Armreifen und einen Ring trug die Klägerin die Beweislast, dass der Beklagte zur Zeit der Rechtsanhängigkeit Besitz hatte; diesen Beweis führte sie nicht, sodass hinsichtlich dieser Gegenstände kein Herausgabeanspruch festgestellt werden konnte. • Kostenentscheidung: Die Berufung führt zu einer geringfügigen Berichtigung der erstinstanzlichen Kostenverteilung, weil ein Teilunterliegen der Klägerin als nicht geringfügig i.S.v. § 92 Abs. 2 ZPO anzusehen war. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin bleiben in der Sache ohne Erfolg; die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der nachgewiesenen Brautgeschenke wird bestätigt. Der Herausgabeanspruch der Klägerin ergibt sich aus deutschem Sachenrecht (§ 985 BGB) wegen Eigentumserwerbs durch Übergabe (§ 929 BGB); dem Beklagten fehlt ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB). Rückforderungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Beklagten nach türkischem Recht greifen nicht durch, weil die Voraussetzungen schwerwiegender familienrechtlicher Pflichtverletzungen nicht dargelegt sind. Hinsichtlich dreier Armreifen und eines Rings hat die Klägerin die erforderlichen Beweise für den Besitz des Beklagten zur Zeit der Rechtsanhängigkeit nicht erbracht, weshalb dafür kein Herausgabeanspruch festgestellt wurde. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wurde in geringem Umfang berichtigt.