Beschluss
6 U 39/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91a Abs.1 ZPO nach billigem Ermessen; sind die Klageanträge ohne die Erledigungserklärungen voraussichtlich unbegründet, sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
• Für ein Unterlassungsbegehren nach § 1 UWG ist darzulegen und zu beweisen, dass ein behaupteter Verstoß gegen eine genehmigungs- oder emissionsrechtliche Vorschrift zu einem wettbewerblichen Vorteil und damit zu einer Realisierung im Wettbewerb geführt hat.
• Die Darlegungs- und Beweislast für die Realisierung des Wettbewerbsvorteils trifft grundsätzlich den Kläger; abstrakte Behauptungen über Einsparungen genügen nicht.
• Für die örtliche Zuständigkeit nach § 24 Abs.2 UWG genügt nicht das Vorliegen einer reinen Vorsorgenvorschrift wie § 5 Abs.1 Ziff.2 BImSchG, soweit dadurch keine tatbestandlichen Betätigungselemente im jeweiligen Gerichtsbezirk erfüllt sind.
• Verbände nach §13 Abs.2 Nr.2 UWG können keinen Schadensersatz nach §1 UWG für Abmahnkosten verlangen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen; Darlegungs- und Zuständigkeitsanforderungen • Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91a Abs.1 ZPO nach billigem Ermessen; sind die Klageanträge ohne die Erledigungserklärungen voraussichtlich unbegründet, sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. • Für ein Unterlassungsbegehren nach § 1 UWG ist darzulegen und zu beweisen, dass ein behaupteter Verstoß gegen eine genehmigungs- oder emissionsrechtliche Vorschrift zu einem wettbewerblichen Vorteil und damit zu einer Realisierung im Wettbewerb geführt hat. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Realisierung des Wettbewerbsvorteils trifft grundsätzlich den Kläger; abstrakte Behauptungen über Einsparungen genügen nicht. • Für die örtliche Zuständigkeit nach § 24 Abs.2 UWG genügt nicht das Vorliegen einer reinen Vorsorgenvorschrift wie § 5 Abs.1 Ziff.2 BImSchG, soweit dadurch keine tatbestandlichen Betätigungselemente im jeweiligen Gerichtsbezirk erfüllt sind. • Verbände nach §13 Abs.2 Nr.2 UWG können keinen Schadensersatz nach §1 UWG für Abmahnkosten verlangen. Der Kläger, ein Verband, klagte gegen die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Plastiktüten, die auf bestimmten Druckmaschinen hergestellt wurden, sowie auf Unterlassung des Betriebs solcher Maschinen und Ersatz von Abmahnkosten. Die Beklagte hatte die fraglichen Druckmaschinen betrieben und diese später verkauft; der Kläger rügte einen Verstoß gegen §5 Abs.1 Ziff.2 BImSchG und machte ersparte Aufwendungen durch Nichtinstallation von Abluftanlagen geltend. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit im Berufungstermin übereinstimmend für erledigt. Das OLG musste darüber entscheiden, wie die Kosten zu verteilen sind und ob der Kläger mit seiner Klage ohne die Erledigungserklärungen Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Im Verfahren war streitig, ob die behaupteten Einsparungen der Beklagten sich im Wettbewerb ausgewirkt hätten und ob Köln örtlich zuständig war. Der Kläger konnte konkrete Angaben zur Preissituation und zur Verwendung der ersparten Mittel nicht substantiiert vortragen. • Kostenentscheidung: Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nach §91a Abs.1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden; da der Kläger ohne die Erledigungserklärungen voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. • Anspruchsgrundlage und Darlegungsanforderung: Das Unterlassungsbegehren stützt sich auf §1 UWG. Zwar liegt dem Vortrag zufolge ein Verstoß gegen §5 Abs.1 Ziff.2 BImSchG beim Betrieb der Anlagen vor, doch diese Norm regelt allein Errichtung und Betrieb der Anlage, nicht das Inverkehrbringen der Produkte; für einen UWG-Anspruch muss der Kläger darlegen, dass die Beklagte die durch den Verstoß ersparten Aufwendungen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbslage beim Vertrieb der Plastiktüten eingesetzt hat. • Beweis- und Darlegungslast: Grundsätzlich trifft den Kläger die Darlegungspflicht, dass die ersparten Aufwendungen sich konkret nachteilig im Wettbewerb ausgewirkt haben. Pauschale oder rein betriebsinterne Behauptungen (z. B. Gesamtsumme der Ersparnis) genügen nicht; es bedarf konkreter Angaben zur Preissituation, Kostenstruktur und Verwendungsweise der Einsparungen. • Keine tatsächliche Vermutung der Wettbewerbsrealisierung: Angesichts vielfältiger Verwendungsmöglichkeiten der ersparten Mittel ist nicht zu bejahen, dass diese ersparten Aufwendungen zwangsläufig zur Stärkung der Wettbewerbsposition bei Plastiktüten geführt haben. • Zuständigkeit: Der Hilfsantrag, den Betrieb der Anlagen zu verbieten, scheitert mangels örtlicher Zuständigkeit Kölns. §5 Abs.1 Ziff.2 BImSchG hat Vorsorgecharakter; für §24 Abs.2 UWG bedarf es, dass zumindest ein tatbestandliches Merkmal der Wettbewerbshandlung im Gerichtsbezirk erfüllt ist, was hier nicht vorliegt. • Schadensersatzanspruch des Verbands: Ein Verband nach §13 Abs.2 Nr.2 UWG kann keinen Schadensersatz nach §1 UWG für Abmahnkosten verlangen; auch ein Anspruch nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §1 UWG kommt nicht in Betracht. • Verfahrensrisiko des Klägers: Der Kläger trug das Risiko, dass die Klage nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht ausreichend substantiiert war; ein weiterer Hinweis nach §139 ZPO war entbehrlich, da Mängel bereits hinreichend dargelegt und zeitgerecht gerügt wurden. Das Oberlandesgericht Köln legt dem Kläger die Kosten beider Instanzen auf, weil er ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen voraussichtlich mit seiner Klage unterlegen gewesen wäre. Das Unterlassungsbegehren nach §1 UWG ist unbegründet, da der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass die behaupteten Einsparungen aus dem Verstoß gegen §5 Abs.1 Ziff.2 BImSchG sich im Wettbewerb beim Vertrieb der Plastiktüten realisiert haben. Der Hilfsantrag auf Betriebsunterlassung scheitert an der örtlichen Unzuständigkeit Kölns; zuständig wäre Göttingen. Zahlungsansprüche des Klägers für Abmahnkosten sind ausgeschlossen, weil Verbände nach §13 Abs.2 Nr.2 UWG keinen Schadensersatz nach §1 UWG verlangen können. Insgesamt bleibt der Kläger mit allen Klageanträgen ohne Erfolg, weshalb ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind.