Beschluss
11 W 67/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorzeitiger Erbausgleich nach § 1934d BGB bemisst sich nach den fiktiven Unterhaltszahlungen, die nach deutschem Recht in den letzten fünf Jahren vor dem Ausgleichsverlangen zuzurechnen wären, auch wenn der Berechtigte zuvor in der ehemaligen DDR lebte.
• Artikel 235 §1 Abs.2 EGBGB findet keine Anwendung, wenn der Vater zum Zeitpunkt des Beitritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet hatte.
• Die gesetzliche Regelhöhe (dreifacher Jahresunterhalt) kann aus Gründen der Unzumutbarkeit nach § 1934d Abs.2 Satz 2 BGB herabgesetzt werden; bei der Zumutbarkeitsprüfung sind Alter, Einkommen, bestehende Pfändungen, Mehraufwendungen wegen Behinderung und Vermögen des Vaters maßgeblich.
• Bei teilweiser Erfolgsaussicht der Verteidigung ist Prozesskostenhilfe insoweit zu gewähren; Ratenzahlung oder Stundung sind auf Antrag möglich.
Entscheidungsgründe
Zumutbarkeit und Bemessung des vorzeitigen Erbausgleichs nach § 1934d BGB bei DDR‑Aufenthalt des Klägers • Ein vorzeitiger Erbausgleich nach § 1934d BGB bemisst sich nach den fiktiven Unterhaltszahlungen, die nach deutschem Recht in den letzten fünf Jahren vor dem Ausgleichsverlangen zuzurechnen wären, auch wenn der Berechtigte zuvor in der ehemaligen DDR lebte. • Artikel 235 §1 Abs.2 EGBGB findet keine Anwendung, wenn der Vater zum Zeitpunkt des Beitritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet hatte. • Die gesetzliche Regelhöhe (dreifacher Jahresunterhalt) kann aus Gründen der Unzumutbarkeit nach § 1934d Abs.2 Satz 2 BGB herabgesetzt werden; bei der Zumutbarkeitsprüfung sind Alter, Einkommen, bestehende Pfändungen, Mehraufwendungen wegen Behinderung und Vermögen des Vaters maßgeblich. • Bei teilweiser Erfolgsaussicht der Verteidigung ist Prozesskostenhilfe insoweit zu gewähren; Ratenzahlung oder Stundung sind auf Antrag möglich. Der Beklagte wird von seinem in der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen Sohn auf vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB in Höhe des dreifachen Jahresunterhalts in Anspruch genommen. Der Beklagte lebt seit 1975 in den alten Bundesländern, der Kläger seit 1984 in der ehemaligen DDR. Der Kläger berechnete den Ausgleich aus dem Unterhaltsanspruch für August 1984 bis September 1986 mit durchschnittlich 213,42 DM monatlich. Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe und machte geltend, für Zeiten vor 1984 dürften niedrigere DDR‑Leistungen angesetzt werden und die geforderte Zahlung sei ihm angesichts seiner Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse unzumutbar. Das Landgericht lehnte PKH ab; der Beklagte beschwerte sich hiergegen. • Anwendbarkeit des EGBGB: Artikel 235 §1 Abs.2 EGBGB gilt nicht, weil das DDR‑Erbstatut nur anwendbar ist, wenn der Vater zum Zeitpunkt des Beitritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte; der Beklagte lebte seit 1975 in der Bundesrepublik. • Bemessungsgrundsatz: Für die Berechnung des vorzeitigen Erbausgleichs sind die geschuldeten Unterhaltszahlungen der letzten fünf Jahre nach deutschem Recht fiktiv zugrunde zu legen; die geringere Bedürftigkeit des in der DDR lebenden Klägers und die danach gegebenen niedrigen tatsächlichen Zahlungen in der DDR dürfen die fiktive Bemessung nicht ersetzen, weil der Ausgleich ein erbrechtlicher Anspruch ist, der auf den Vermögens‑ und Erwerbsverhältnissen des Vaters zum Zeitpunkt des Ausgleichsverlangens abzielt (§ 1934d Abs.2 BGB). • Unzumutbarkeit und Herabsetzung: Der Regelbetrag (dreifacher Jahresunterhalt) ist zwar Ausgangspunkt, kann aber nach § 1934d Abs.2 Satz2 BGB herabgesetzt werden, wenn die Zahlung unter Berücksichtigung des Alters, der Erwerbs‑ und Vermögensverhältnisse, laufender Pfändungen, Mehraufwendungen wegen Behinderung und sonstiger Verpflichtungen unzumutbar wäre. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Beklagte hat die fiktiven früheren Einkünfte nicht bestritten; mangels ausreichenden Vermögens und wegen seiner niedrigen Rente, laufender Pfändung, Darlehensverpflichtung und Mehrbedarf war der dreifache Jahresbetrag unzumutbar, eine Herabsetzung auf das 1,5‑fache Jahresbetrags ist jedoch zumutbar. • Prozesskostenhilfe: Die Verteidigung hat insoweit Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), daher war PKH für den Teil der Klage, der den 1,5‑fachen Jahresbetrag übersteigt, zu bewilligen; Ratenzahlung oder Stundung sind auf Antrag möglich. • Zinsen: Die Einrede hat auch hinsichtlich eines Zinsanspruchs Aussicht auf Erfolg, weil die Klage auf Zahlung des Ausgleichs nach Eintritt der Rechtskraft gerichtet sein muss. Die Beschwerde des Beklagten ist teilweise begründet. Artikel 235 §1 Abs.2 EGBGB ist nicht anwendbar; für die Berechnung des vorzeitigen Erbausgleichs ist fiktiv von den nach deutschem Recht geschuldeten Unterhaltszahlungen der letzten fünf Jahre auszugehen. Der dreifache Jahresbetrag war im konkreten Fall dem Beklagten unzumutbar; unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Rente, laufender Pfändung, Mehrbedarfs wegen Behinderung und geringen Vermögens wurde der Ausgleich auf das 1,5‑fache Jahresentgelt (3.841,56 DM) herabgesetzt. Für den über diesen Betrag hinausgehenden Teil der Klage war Prozesskostenhilfe zu gewähren; Ratenzahlung oder Stundung sind auf entsprechenden Antrag möglich. Zudem besteht hinsichtlich eines Zinsanspruchs der Kläger keine durchgreifende Erfolgsaussicht, da die Forderung auf Zahlung erst nach Eintritt der Rechtskraft gerichtet sein muss.