Beschluss
16 Wx 144/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der von der Teilungserklärung abweichenden Verteilungsschlüssel für Kosten festlegt, kann durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss bestandskräftig werden (§ 23 Abs.4 WEG).
• Eine solche Mehrheitsentscheidung stellt nicht ohne Weiteres eine Vereinbarung i.S.v. § 10 Abs.2 WEG dar; ihre Umdeutung in eine Vereinbarung ist ausgeschlossen, wenn die Teilungserklärung dies dem widerspricht.
• Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses ist nur in den gesetzlich eng gezogenen Fällen zu prüfen; eine bloße Abweichung von der Teilungserklärung führt ohne rechtzeitige Anfechtung nicht zur Nichtigkeit.
• Ein Erwerber ist als Sonderrechtsnachfolger an einen bestandskräftigen Beschluss gebunden (§ 10 Abs.3 WEG), auch wenn die Änderung des Verteilungsschlüssels nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft abweichenden Verteilungsschlüssels durch unangefochtenen Eigentümerbeschluss • Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der von der Teilungserklärung abweichenden Verteilungsschlüssel für Kosten festlegt, kann durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss bestandskräftig werden (§ 23 Abs.4 WEG). • Eine solche Mehrheitsentscheidung stellt nicht ohne Weiteres eine Vereinbarung i.S.v. § 10 Abs.2 WEG dar; ihre Umdeutung in eine Vereinbarung ist ausgeschlossen, wenn die Teilungserklärung dies dem widerspricht. • Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses ist nur in den gesetzlich eng gezogenen Fällen zu prüfen; eine bloße Abweichung von der Teilungserklärung führt ohne rechtzeitige Anfechtung nicht zur Nichtigkeit. • Ein Erwerber ist als Sonderrechtsnachfolger an einen bestandskräftigen Beschluss gebunden (§ 10 Abs.3 WEG), auch wenn die Änderung des Verteilungsschlüssels nicht im Grundbuch eingetragen ist. Der Antragsteller focht die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1991 an, weil die Verteilung der Kosten von dem in § 11 der Teilungserklärung vorgesehenen Schlüssel abwich. Die Eigentümerversammlung hatte bereits am 27. November 1974 einen abweichenden Verteilungsschlüssel beschlossen; dieser Beschluss blieb unangefochten. Der Antragsteller ist späterer Erwerber und macht geltend, der abweichende Beschluss verstoße gegen die Teilungserklärung und sei nicht wirksam. Das Landgericht hielt die Anfechtung für unbegründet; das OLG Köln hat die Entscheidung bestätigt. Streitgegenstand ist, ob der 1974 gefasste Beschluss und die auf ihm beruhende Abrechnung 1991 gültig sind und ob der Erwerber hiergegen erfolgreich vorgehen kann. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Vereinbarungscharakter: Der in § 11 der Teilungserklärung geregelte Verteilungsschlüssel ist grundsätzlich eine Vereinbarung i.S.v. § 10 Abs.2 WEG, deren Änderung normalerweise der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. • Beschlusswirkung: Der 27.11.1974 gefasste Beschluss stellte keine Vereinbarung i.S.v. § 10 Abs.2 WEG dar und konnte selbst bei einstimmiger Fassung nicht automatisch als solche behandelt werden; die Teilungserklärung schloss eine Umdeutung zudem aus. • Bestandskraft durch Untätigkeit: Gemäß § 23 Abs.4 WEG kann die Unwirksamkeit eines Beschlusses, der mit der Teilungserklärung unvereinbar ist, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er unangefochten geblieben ist; damit bindet er alle Wohnungseigentümer. • Kein Gesetzesverstoß: Das WEG sieht für die Beteiligung an Lasten und Kosten keine zwingenden Vorschriften vor, die eine Abdingbarkeit des Verteilungsschlüssels verhindern würden, sodass der Beschluss nicht wegen Verstoßes gegen unabdingbare Rechtsvorschriften nichtig ist. • Absolute Unzuständigkeit verneint: Die Änderung des Verteilungsschlüssels betrifft nicht ein der Versammlung absolut entzogenes Beschlussthema und ist nicht mit einem Eingriff vergleichbar, der einer Zuweisung ausschließlicher Sondernutzung gleichkäme. • Nachwirkung für Erwerber: Der später eingetretene Eigentümer ist als Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs.3 WEG an den bestandskräftigen Beschluss gebunden, selbst wenn die Änderung nicht im Grundbuch eingetragen ist. • Formmängel folgenlos für Bestandskraft: Mängel bei der Führung des Beschlussbuchs berühren die Bestandskraft des Beschlusses nicht; allenfalls besteht ein Anspruch auf Nachholung der Form und ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Die vom 27.11.1974 stammende Änderung des Verteilungsschlüssels ist unangefochten bestandskräftig geworden und bindet auch den späteren Erwerber; daher ist die Jahresabrechnung 1991, die diesem Verteilungsschlüssel zugrunde liegt, gegen den Antragsteller wirksam. Ein Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder eine absolute Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung wurde nicht festgestellt. Formmängel bei der Beschlussdokumentation ändern nichts an der Bestandskraft; damit trägt der Antragsteller die Prozesskosten.