Beschluss
18 W 23/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsantrag gegen einen Schiedsrichter kann auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn er vor Niederlegung des Schiedsspruchs bei Gericht eingeht.
• Gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch eines Schiedsrichters für begründet erklärt wird, ist die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO nicht statthaft.
• Die sofortige Beschwerde der abgelehnten Partei gegen die Nichtanerkennung weiterer Ablehnungsgründe ist hingegen statthaft, wenn durch den Wegfall eines Schiedsrichters ein Ersatz zu benennen ist und dies das Interesse der Partei begründet.
• Bei vertraglich nicht vorbestimmten Schiedsrichtern tritt bei berechtigter Ablehnung eines Schiedsrichters gemäß § 1031 ZPO Ersatzbenennung ein; ein bereits ergangener Schiedsspruch ist insoweit unanwendbar und macht das Verfahren beziehungsweise den Schiedsspruch unwirksam.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Prüfung von Ablehnung und sofortiger Beschwerde gegen Schiedsrichter • Ein Ablehnungsantrag gegen einen Schiedsrichter kann auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn er vor Niederlegung des Schiedsspruchs bei Gericht eingeht. • Gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch eines Schiedsrichters für begründet erklärt wird, ist die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO nicht statthaft. • Die sofortige Beschwerde der abgelehnten Partei gegen die Nichtanerkennung weiterer Ablehnungsgründe ist hingegen statthaft, wenn durch den Wegfall eines Schiedsrichters ein Ersatz zu benennen ist und dies das Interesse der Partei begründet. • Bei vertraglich nicht vorbestimmten Schiedsrichtern tritt bei berechtigter Ablehnung eines Schiedsrichters gemäß § 1031 ZPO Ersatzbenennung ein; ein bereits ergangener Schiedsspruch ist insoweit unanwendbar und macht das Verfahren beziehungsweise den Schiedsspruch unwirksam. Parteien sind langjährig geschäftlich verbunden: eine in M. ansässige Holzexportfirma (Klägerin), eine Käuferin in Aachen (Beklagte) und eine Agentin R. GmbH vermitteln. Die Klägerin behauptet, zwei Kaufverträge über gelieferte Hölzer seien zustande gekommen; die Beklagte bestreitet dies, nahm die Partien nicht ab und es folgte ein Schiedsverfahren. Die Beklagte beantragte die Ablehnung dreier Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit; das Landgericht erklärte die Ablehnung eines Richters für begründet und die Ablehnung der beiden anderen für unbegründet. Die Klägerin und die Beklagte legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein; die Klägerin wollte die Entscheidung des Landgerichts zuungunsten ihres benannten Richters angreifen, die Beklagte begehrte weiterhin die Ablehnung der verbleibenden Richter. Das Schiedsgericht hatte ohne Aussetzung verhandelt und einen Schiedsspruch gefällt; der Ablehnungsantrag der Beklagten war jedoch bereits vor Niederschrift des Schiedsspruchs bei Gericht eingegangen. • Verfahrensrecht: Ein Ablehnungsantrag nach §§ 1032, 1045 ZPO ist auch dann zulässig, wenn er vor Niederlegung des Schiedsspruchs eingeht; das Ablehnungsverfahren ist in diesem Fall fortzusetzen. • Rechtsmittelbefugnis: Nach § 46 Abs. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss, der ein Ablehnungsgesuch für begründet erklärt, kein Rechtsmittel statthaft. Deshalb ist die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die für begründet erklärte Ablehnung unzulässig. • Schutzwürdiges Interesse: Die Beklagte hat ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Ablehnung der beiden verbleibenden Schiedsrichter, weil durch Wegfall eines Schiedsrichters gem. § 1031 ZPO ein Ersatz zu benennen ist und dadurch die verbleibenden Richter Teil eines neuen Schiedsgerichts werden können. • Auswirkung auf Schiedsspruch: Wenn Schiedsrichter ohne endgültige Klärung der Ablehnungsanträge weiterverfahren und ein Schiedsspruch ergeht, entzieht der Wegfall eines berechtigt abgelehnten Schiedsrichters dem bisherigen Verfahren die Grundlage; der ergangene Schiedsspruch ist insoweit unwirksam und nach Ersatzbenennung neu zu verhandeln. • Vertragsauslegung: In den angewendeten AGB war vorgesehen, dass bei Streitigkeiten jede Partei einen Arbiter benennt und ein Obmann zu ernennen ist; die Schiedsrichter waren damit nicht vertraglich festbestimmt, weshalb § 1033 Nr.1 ZPO nicht greift. • Verfahrensmängel: Die Befangenheit der verbleibenden Richter lässt sich nicht allein aus prozessualen Ermessensentscheidungen des Schiedsgerichts (z.B. Fortführung nach § 1037 ZPO, Nichtaussetzung) oder aus mutmaßlichen Vollmachts- bzw. Zuständigkeitszweifeln der Agentin ableiten; formelle Abweichungen rechtfertigen allein keine Befangenheitsannahme. • Parteistellung und Kenntnis: Die Beklagte war ausreichend über Streitgegenstand und Verfahren informiert, erschien mit anwaltlicher Vertretung und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; das genügt den Mindestanforderungen an das Verfahren nach § 1034 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die für begründet erklärte Ablehnung des Schiedsrichters Schu. ist unzulässig und wird verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtanerkennung der Ablehnung der beiden verbleibenden Schiedsrichter ist statthaft und in der Sache zulässig; die Kammer hat insoweit zu prüfen und bestätigt, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung hat. Sachlich hielt das Gericht die Ablehnung des Schiedsrichters Schu. für gerechtfertigt, weil berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestanden; die Entscheidung der ordentlichen Gerichtsinstanz bestärkte diese Zweifel. Wegen des Wegfalls dieses Schiedsrichters ist das bisherige schiedsgerichtliche Verfahren in seiner bisherigen Besetzung nicht tragfähig, der ergangene Schiedsspruch ist insoweit nicht tragend und nach Ersatzbenennung neu zu verhandeln. Kosten- und Beschwerdewertentscheidung wurden entsprechend getroffen.