Urteil
9 U 204/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Zeitungsanzeige, die einen "Tauschmotor" nennt und auf eine Rechnung sowie eine Laufleistung hinweist, kann als Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1 BGB gewertet werden.
• Die Haftung des Verkäufers für eine zugesicherte Eigenschaft entfällt, wenn der Käufer sich durch seinen sachkundigen Beauftragten (Wissensvertreter) vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Zustand hat aufklären lassen (§ 166 Abs. 1 BGB).
• Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist wirksam, sofern kein arglistiges Verhalten des Verkäufers vorliegt (§§ 463 Satz 2, 476 BGB).
Entscheidungsgründe
Haftung für Zusicherung aus Inserat entfällt bei Aufklärung durch Wissensvertreter • Eine Zeitungsanzeige, die einen "Tauschmotor" nennt und auf eine Rechnung sowie eine Laufleistung hinweist, kann als Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1 BGB gewertet werden. • Die Haftung des Verkäufers für eine zugesicherte Eigenschaft entfällt, wenn der Käufer sich durch seinen sachkundigen Beauftragten (Wissensvertreter) vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Zustand hat aufklären lassen (§ 166 Abs. 1 BGB). • Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist wirksam, sofern kein arglistiges Verhalten des Verkäufers vorliegt (§§ 463 Satz 2, 476 BGB). Die Beklagte inserierte ein Kraftfahrzeug mit dem Begriff "Tauschmotor", nannte eine Laufleistung von ca. 60.000 km und verwies auf eine Rechnung. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug; sie berief sich auf die Anzeige als Zusicherung, der Motor sei ein Austauschmotor. Vor Kaufabschluss ließ die Klägerin einen Kfz-Meister (Zeuge G.) das Fahrzeug besichtigen. Dem Zeugen wurden Rechnungen vorgelegt, aus denen hervorging, dass der Motor überholt, aber kein Austauschmotor eingebaut war. Die Klägerin behauptete daraufhin Schadensersatz wegen fehlender zugesicherter Eigenschaft; die Beklagte bestritt Arglist und berief sich auf einen Gewährleistungsausschluss. Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. • Zeitungsinserat mit dem Begriff "Tauschmotor" und Verweis auf Rechnung/Laufleistung kann über bloße Werbung hinausgehen und eine konkrete Zusicherung i.S.d. §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1 BGB darstellen. • Die Beklagte hat die Anzeigeerwartung dadurch widerlegt, dass sie dem von der Klägerin beauftragten sachkundigen Zeugen die Rechnungen vorlegte, aus denen sich ergab, dass ein überholter, aber kein Austauschmotor eingebaut war; damit war der Zeuge umfassend über den tatsächlichen Zustand unterrichtet. • Die Kenntnis des sachkundigen Zeugen ist der Klägerin als Wissen ihres Vertreters zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 BGB), sodass die Klägerin beim Vertragsabschluss nicht mehr von Vorliegen eines Austauschmotors ausgehen durfte. • Mangels Arglist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt § 463 Satz 2 BGB (Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung) nicht in Betracht; der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag ist daher wirksam (§ 476 BGB). • Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, zusätzlich auf nicht vorhandene Garantien hinzuweisen, wenn der sachkundige Vertreter durch Vorlage der relevanten Rechnungen über den Zustand des Motors aufgeklärt wurde. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die Klage auf Schadensersatz nach §§ 463 Satz 1, 459 Abs. 2 BGB wurde zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Anzeige als Zusicherung zu qualifizieren, die Beklagte hat jedoch durch Vorlage der relevanten Rechnungen den in der Anzeige erweckten Eindruck vor Abschluss des Kaufvertrags gegenüber dem sachkundigen Vertreter der Klägerin widerlegt. Die Kenntnis dieses Vertreters ist der Klägerin zuzurechnen, sodass beim Vertragsabschluss kein Austauschmotor mehr als vorhanden gelten durfte. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten liegt nicht vor, weshalb der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss greift und die Beklagte nicht haftet.