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Beschluss

27 W 12/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Rückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. • Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter; maßgeblich ist die objektive Sicht einer verständigen Partei (§ 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). • Allein häufige Gutachtertätigkeit für einen Versicherer begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit, sofern keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen vorliegt. • Die Wiedergabe von Akteninhalten durch den Sachverständigen, auch zur Aufklärung über durchgeführte Informierung, begründet für sich keinen Befangenheitsgrund, wenn sie die Beantwortung der an ihn gestellten Beweisfragen nicht beeinflusst.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Sachverständigen wegen angeblicher Befangenheit unzulässig • Die sofortige Beschwerde gegen die Rückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. • Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter; maßgeblich ist die objektive Sicht einer verständigen Partei (§ 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). • Allein häufige Gutachtertätigkeit für einen Versicherer begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit, sofern keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen vorliegt. • Die Wiedergabe von Akteninhalten durch den Sachverständigen, auch zur Aufklärung über durchgeführte Informierung, begründet für sich keinen Befangenheitsgrund, wenn sie die Beantwortung der an ihn gestellten Beweisfragen nicht beeinflusst. Der Kläger beantragte die Ablehnung des vom Landgericht bestellten medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. J. mit der Begründung, dieser habe wiederholt Privatgutachten für den Haftpflichtversicherer der Beklagten erstellt und sei daher befangen. Streitgegenstand des Verfahrens waren medizinische Fragen zur Aufklärung und Behandlung des Klägers sowie die Zulässigkeit bestimmter Beweisaufnahmen. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten unter anderem Ausführungen zur Informierung des Klägers durch seinen einweisenden Urologen und zur Aufklärung durch einen Beklagten enthalten, die sich auf Dokumente in der Krankenakte stützten. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück; der Kläger erhob sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht. Dieses prüfte, ob die wiederholten Gutachtertätigkeiten für die Versicherung oder die inhaltliche Bezugnahme des Gutachtens auf Aktenangaben Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht und statthaft (§ 406 Abs. 5 ZPO). • Rechtliche Maßstäbe: Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter; relevant ist die objektive Besorgnis der Befangenheit nach § 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO. Für die Ablehnung genügt der beim ablehnenden Partei geweckte Anschein der Parteilichkeit, nicht tatsächliche Parteilschaft. • Tätigkeit für Versicherer: Allein die Tatsache, dass der Sachverständige wiederholt Privatgutachten für den Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattet hat, reicht nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Versicherungen beauftragen unabhängige Gutachter regelmäßig zur Tatsachenaufklärung; nur bei Anzeichen wirtschaftlicher Abhängigkeit käme dies anders zu beurteilen. • Persönliche Unabhängigkeit: Der hier bestellte Sachverständige ist Chefarzt einer Klinik und damit nach den Feststellungen wirtschaftlich unabhängig vom Versicherer, sodass aus der wiederholten Gutachtertätigkeit kein Misstrauen folgt. • Inhalt des Gutachtens: Die Hinweise des Sachverständigen zur Informierung und Aufklärung des Klägers sind Wiedergaben der Krankenunterlagen; die Bezugnahme auf eine Einverständniserklärung stellt keine unzulässige Tatsachenfeststellung dar und beeinflusst die Beantwortung der konkreten Beweisfragen nicht. • Ergebnis der Prüfung: Bei verständiger, objektiver Betrachtung liegen keine hinreichenden Gründe für die Besorgnis der Befangenheit vor; das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen; das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen ist unbegründet. Die alleinige wiederholte Tätigkeit des Sachverständigen für den Haftpflichtversicherer begründet keinen Befangenheitsgrund, zumal der Sachverständige als Chefarzt wirtschaftlich unabhängig ist. Auch die Wiedergabe von Akteninhalten zur Informierung und Aufklärung des Klägers rechtfertigt keine Besorgnis der Parteilichkeit, weil sie die Beantwortung der gestellten Beweisfragen nicht beeinflusst. Die Entscheidung ist somit zugunsten des Sachverständigen und des Landgerichts ausgefallen; Kosten des Gerichts fallen nicht an und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.