Urteil
18 U 80/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nichtbörslich gehandelten Aktien ist der Verkehrswert am Zuwendungsstichtag gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
• Steuerkurse können nur als untere Grenze der Schätzung dienen, sofern andere Bewertungsmaßstäbe nicht verwertbar sind.
• Neues, verspätetes Beweismittelvorbringen kann unberücksichtigt bleiben, wenn es nicht substantiiert und nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.
• Verfahrenskostenfolgen und Zinsansprüche sind bei Feststellung der Höhe des Ausstattungsausgleichs gesondert zu regeln (§§ 291, 288 Abs.1 BGB, §§ 92, 708, 711 ZPO).
Entscheidungsgründe
Ausstattungsausgleich: Schätzung nichtbörslicher Aktien am Zuwendungsstichtag • Bei nichtbörslich gehandelten Aktien ist der Verkehrswert am Zuwendungsstichtag gemäß § 287 ZPO zu schätzen. • Steuerkurse können nur als untere Grenze der Schätzung dienen, sofern andere Bewertungsmaßstäbe nicht verwertbar sind. • Neues, verspätetes Beweismittelvorbringen kann unberücksichtigt bleiben, wenn es nicht substantiiert und nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. • Verfahrenskostenfolgen und Zinsansprüche sind bei Feststellung der Höhe des Ausstattungsausgleichs gesondert zu regeln (§§ 291, 288 Abs.1 BGB, §§ 92, 708, 711 ZPO). Der Kläger verlangt als Miterbe von seiner Schwester (Beklagte zu 1) Feststellung eines Teil-Ausstattungsausgleichs wegen der Übertragung von nominell 136.900 DM H-Aktien in 1968. Die Beklagte erhielt die Aktien damals intern übertragen; Börsenkurse fehlten. Der Kläger rechnet demgegenüber einen ihm 1977 zugekommenen Vorerwerb an Wertpapieren an. Das Landgericht stellte bislang nur einen Wert auf Basis des Steuerkurses (181 %) fest und sprach dem Kläger 24.683,51 DM zu. Der Kläger beruft hiergegen und verlangt insgesamt 236.042 DM bzw. hilfsweise Zinsen aus einem Teilbetrag seit 1982. Das Gericht hat Gutachtenverfahren wegen hoher Kosten und fehlender Unterlagen erschwert gesehen; zahlreiche alte Unterlagen wurden vorgelegt, waren jedoch teils unzureichend. Die Beklagte brachte verspätet neue Verkaufslisten vor, die das Gericht aus Verfahrensgründen und wegen mangelnder Substantiation nicht berücksichtigte. • Rechtsfrage ist die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des Verkehrswerts nichtbörslich gehandelter Aktien zum Zuwendungszeitpunkt (Herbst 1968) und anschließend der Kaufkraftausgleich bis zum Erbfall sowie Anrechnung des dem Kläger zugefallenen Vorerwerbs. • Ein Gutachten zur Unternehmensbewertung scheiterte praktisch: erforderlich gewesene Sachverständigengutachten wurden nicht durchgeführt, weil der Kläger den geforderten Kostenvorschuss nicht vollständig zahlte und die notwendigen Firmenunterlagen offenbar nicht mehr vorhanden sind. • Die Steuerkursbewertung (181 %) stellt eine behördliche Schätzung dar und ist nur die Untergrenze; sie ist heranzuziehen, wenn andere Bewertungsmittel nahezu ausscheiden (§ 287 ZPO, Zweck der Schätzung). • Vorliegend sind vereinzelt dokumentierte Verkaufskurse aus der Zeit (u.a. 210 % vom 25.07.1967 und in Folge 200–220 %) verwertbar; der Senat setzt daher als angemessenen mittleren Verkehrswert 210 % an. • Neuverwertetes Vorbringen der Beklagten über niedrigere Kurse (170 %) wurde wegen Verspätung und fehlender Substantiation nicht berücksichtigt (§ 528 Abs.2 ZPO). • Auf Grundlage der 210 %-Schätzung, Abzug des anerkannten Vorerwerbs des Klägers und Nichtberücksichtigung eines nicht streitigen Zertifikatsbetrags ergab sich ein Differenzbetrag, dessen Hälfte den Teil-Ausstattungsausgleich des Klägers bildet. • Dem Kläger sind zudem Zinsen in Höhe von 4 % aus Verzug seit dem 29.07.1982 zuzusprechen (§§ 291, 288 Abs.1 BGB). • Kosten- und Vollstreckungsregelungen stützen sich auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO; Sicherheitsleistungen wurden formuliert. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Es wird festgestellt, dass ihm gegen die Beklagte ein Ausstattungsausgleichsanspruch in Höhe von 72.258,12 DM zusteht; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf einer Schätzung des Verkehrswerts der 1968 zugewendeten H-Aktien mit 210 % (mittlerer Kurs), Abzug des dem Kläger bereits zuzurechnenden Vorerwerbs und Bildung der Hälfte der verbleibenden Differenz. Der Kläger erhält zudem 4 % Zinsen aus Verzug ab dem 29.07.1982. Kosten und Vollstreckbarkeit wurden entsprechend verteilt; Sicherheitsregelungen zur Vollstreckungsabwehr wurden zugelassen.