Urteil
18 U 91/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Quittung oder ein Vollstreckungstitel ist nach analoger Anwendung des § 371 BGB nur herauszugeben, wenn die dem Titel zugrunde liegende Schuld tatsächlich erfüllt ist.
• Übernahme einer Schuld durch einen Ersteher führt nicht zur Erfüllung oder zum Erlöschen der ursprünglichen Schuld; sie begründet regelmäßig eine Fortexistenz der Verbindlichkeit gegen neuen Schuldner.
• Eine im Versteigerungstermin zwischen Ersteher und Gläubiger getroffene Vereinbarung, die Grundschuld bestehen zu lassen, ist keine Novation und rechtfertigt nicht die Herausgabe des Titels an den bisherigen Schuldner.
• Zur Abwehr künftiger Vollstreckungsversuche kann ein Feststellungsanspruch bestehen; eine eindeutige protokollarische Erklärung des Gläubigers kann einen solchen Streit erledigen.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe des Vollstreckungstitels bei Schuldübernahme durch Ersteher • Eine Quittung oder ein Vollstreckungstitel ist nach analoger Anwendung des § 371 BGB nur herauszugeben, wenn die dem Titel zugrunde liegende Schuld tatsächlich erfüllt ist. • Übernahme einer Schuld durch einen Ersteher führt nicht zur Erfüllung oder zum Erlöschen der ursprünglichen Schuld; sie begründet regelmäßig eine Fortexistenz der Verbindlichkeit gegen neuen Schuldner. • Eine im Versteigerungstermin zwischen Ersteher und Gläubiger getroffene Vereinbarung, die Grundschuld bestehen zu lassen, ist keine Novation und rechtfertigt nicht die Herausgabe des Titels an den bisherigen Schuldner. • Zur Abwehr künftiger Vollstreckungsversuche kann ein Feststellungsanspruch bestehen; eine eindeutige protokollarische Erklärung des Gläubigers kann einen solchen Streit erledigen. Kläger und seine inzwischen geschiedene Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks und hatten bei der Beklagten ein gesichertes Darlehen aufgenommen, abgesichert durch eine notarielle Urkunde mit Grundschuld. Nach Zwangsversteigerung wurde der Anteil des Klägers vom einstigen Schwiegervater ersteigert; im Versteigerungstermin vereinbarten Ersteher und Beklagte, die Grundschuld bleibe bestehen. Die Beklagte rechnete ab und teilte dem Kläger schriftlich mit, er sei durch die Übernahme von der Verbindlichkeit frei; zugleich beharrte sie jedoch darauf, ihre Forderung richte sich nun gegen den Ersteher. Der Kläger verlangte Herausgabe der vollstreckbaren notariellen Urkunde. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens erklärte die Beklagte mündlich, sie erhebe aus der Urkunde keine Ansprüche mehr gegen den Kläger. • Anwendungsvoraussetzung für § 371 BGB (analog) ist, dass die zugrundeliegende Schuld erfüllt worden ist; Erfüllung ist nicht durch bloße Schuldübernahme gegeben. • Eine Schuldübernahme gemäß § 414 BGB oder eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Ersteher führt nicht zur Erfüllung der Schuld, sondern ersetzt lediglich den Schuldner; die Verbindlichkeit besteht fort gegenüber dem neuen Schuldner. • Im vorliegenden Fall wurde im Versteigerungstermin vereinbart, die Grundschuld bleibe bestehen; dies ist keine Novation, sondern eine private Übernahme der bestehenden Haftung durch den Ersteher, sodass die vollstreckbare Urkunde weiterhin Werterscheinung für die Beklagte darstellt. • § 53 Abs. 2 ZVG ist hier nicht einschlägig, weil die Übernahme der Grundschuld auf einer privaten Vereinbarung beruht und nicht auf gesetzlicher Schuldübernahme. • Der Herausgabeanspruch des Klägers ist deshalb unbegründet; ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht jedoch, weil die Gefahr weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger nicht ausgeschlossen ist. • Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger eine klare, protokollierte Erklärung zu geben, dass sie auf Geltendmachung aus der Urkunde gegen ihn verzichtet; die mündliche Protokollierung im Senat genügt den Anforderungen und macht die Hauptsache erledigt. • Kostenentscheidung folgt daraus, dass der Kläger im ersten Rechtszug mit dem Herausgabeanspruch unterlegen war und seinen erfolgreichen Feststellungsantrag erst in der Berufungsinstanz stellte, sodass die Kosten dem Kläger nach § 93 ZPO aufzuerlegen sind. Die Berufung der Beklagten ist begründet insoweit, als die Klage auf Herausgabe der notariellen Vollstreckungsurkunde abgewiesen wird; die Urkunde wird nicht herausgegeben, weil die Schuld durch die Übernahme durch den Ersteher nicht erfüllt oder erloschen ist. Zugunsten des Klägers wird jedoch festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen ihn unzulässig ist; dies begründet ein Feststellungsinteresse und wurde durch die protokollierte Erklärung der Beklagten wirksam hergestellt. Die Parteien haben die Hauptsache als erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, soweit die Klage im ersten Rechtszug erfolglos war; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.