Urteil
2 U 173/90
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Fahrgaststurz in einem Gelenkbus begründet nicht ohne weiteres einen Anscheinsbeweis gegen den Fahrer; der Verletzte trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Fahrers.
• Der Unternehmer haftet nach § 831 Abs.1 BGB für Schäden, die ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung einem Dritten zufügt, es sei denn, er führt den Entlastungsbeweis.
• Bei Gelenkbussen können konstruktionsbedingt hohe Querbeschleunigungen auftreten; der Fahrzeughalter muss zum Schutz der Fahrgäste geeignete Vorkehrungen treffen und dies substantiiert darlegen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Busunternehmens für Sturz eines Fahrgastes im Gelenkbus • Ein Fahrgaststurz in einem Gelenkbus begründet nicht ohne weiteres einen Anscheinsbeweis gegen den Fahrer; der Verletzte trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Fahrers. • Der Unternehmer haftet nach § 831 Abs.1 BGB für Schäden, die ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung einem Dritten zufügt, es sei denn, er führt den Entlastungsbeweis. • Bei Gelenkbussen können konstruktionsbedingt hohe Querbeschleunigungen auftreten; der Fahrzeughalter muss zum Schutz der Fahrgäste geeignete Vorkehrungen treffen und dies substantiiert darlegen. Der 1917 geborene Kläger fuhr am 02.02.1988 als Fahrgast in einem Gelenk-Linienbus der Beklagten zu 2), gefahren vom Beklagten zu 1). Beim Anfahren und Linksabbiegen an einer Einmündung stürzte der Kläger vom Sitz und erlitt eine Oberschenkeltrümmerfraktur an der bereits implantierten Hüftprothese. Der Kläger machte geltend, der Fahrer habe zu schnell und ruckartig abgebogen; er verlangte Schmerzensgeld. Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual 5.000 DM. Das Landgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zu weiteren 15.000 DM. In der Berufung wurde festgestellt, dass ein Verschulden des Fahrers nicht nachgewiesen ist, wohl aber eine Haftung der Beklagten zu 2) als Geschäftsherrn möglich ist. • Kein Anspruch gegen den Fahrer nach §§ 823, 847 BGB: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fahrer fahrlässig gehandelt hat; Auswertung der Tachoscheibe zeigte eine Beschleunigung bis 20 km/h und eine mittlere Anfahrbeschleunigung von 0,7 m/s², was als normal gilt. • Anscheinsbeweis nicht anwendbar: Das typische Geschehen, bei dem ein Sturz eines Busfahrgastes regelmäßig auf Fahrfehler des Fahrers schließen lässt, liegt nicht vor; Fahrgäste können auch wegen fehlenden Festhaltens stürzen. • Haftung der Beklagten zu 2) nach § 831 Abs.1 BGB: Der Fahrer war Verrichtungsgehilfe; die Beklagte zu 2) hat den Entlastungsbeweis nicht erbracht, weil nicht dargetan wurde, dass Auswahl, Unterweisung und Ausstattung ausreichend waren. • Sorgfaltsanforderungen an den Unternehmer: Bei Gelenkbussen sind hohe Querbeschleunigungen möglich; der Unternehmer muss geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzliche Haltevorrichtungen an kritischen Sitzen) vorweisen oder deren Nichtbedarf substantiiert begründen. • Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB nicht bewiesen: Es ist nicht festgestellt, ob der Kläger sich gehalten hat; die Möglichkeit besteht, dass auch bei Festhalten ein Abrutschen auftreten kann. • Angemessenheit des Schmerzensgelds: Die Schwere der Verletzungen, mehrmonatige stationäre Behandlungen und bleibende Gehbehinderung rechtfertigen ein Gesamt-Schmerzensgeld von 20.000 DM. Der Kläger erhält gegen die Beklagte zu 2) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM; die Klage gegen den Fahrer (Beklagter zu 1) bleibt hinsichtlich eines unmittelbaren Anspruchs aus §§ 823, 847 BGB erfolglos, weil dessen Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte. Die Haftung der Beklagten zu 2) beruht auf § 831 Abs.1 BGB, da sie den Entlastungsbeweis für Auswahl, Unterweisung und Ausstattung des Fahrzeugs nicht geführt hat. Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht erwiesen, weshalb eine Kürzung nach § 254 BGB nicht vorgenommen wurde. Deshalb hat die Beklagte zu 2) nach Anrechnung der vorprozessualen Zahlung von 5.000 DM noch 15.000 DM zu leisten; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen dem Urteil.