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Beschluss

2 Ws 100/91

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Festsetzung einer Maßregel nach § 70 StPO ist zulässig, wenn durch die Maßregel die Rechte des Hauptberufsträgers bei Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53a StPO betroffen sind. • Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a StPO ist derivative Natur und geht nicht weiter als das des Hauptberufsträgers; Entscheidungen hierüber obliegen dem Hauptberufsträger. • Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53a, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht nicht, soweit der Zeuge nur über Tatsachen befragt werden soll, die vor einem bestimmten Zeitpunkt (hier: bis 1985) liegen und nicht aus der Tätigkeit als Gehilfe stammen. • Dem Zeugen ist zuzumuten, bei jeder Frage zu prüfen, ob die Antwort auf früher erworbenem Wissen oder auf späterer Tätigkeit beruht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwangsmaßnahmen bei Berufsträgereigenschaft und Grenzen des § 53a StPO • Eine Beschwerde gegen die Festsetzung einer Maßregel nach § 70 StPO ist zulässig, wenn durch die Maßregel die Rechte des Hauptberufsträgers bei Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53a StPO betroffen sind. • Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a StPO ist derivative Natur und geht nicht weiter als das des Hauptberufsträgers; Entscheidungen hierüber obliegen dem Hauptberufsträger. • Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53a, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht nicht, soweit der Zeuge nur über Tatsachen befragt werden soll, die vor einem bestimmten Zeitpunkt (hier: bis 1985) liegen und nicht aus der Tätigkeit als Gehilfe stammen. • Dem Zeugen ist zuzumuten, bei jeder Frage zu prüfen, ob die Antwort auf früher erworbenem Wissen oder auf späterer Tätigkeit beruht. In der Hauptverhandlung erschien der unabhängige Unternehmensberater H. J. S. als Zeuge und verweigerte die Aussage. Er berief sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a StPO. Die Strafkammer setzte gegen ihn ein Ordnungsgeld von DM 600 oder ersatzweise drei Tage Ordnungshaft fest und auferlegte ihm die Kosten, die durch die Zeugnisverweigerung entstanden seien. Der Verteidiger des Beschuldigten legte Beschwerde gegen die Maßnahme ein, aber nur insoweit, als diese auf § 53a StPO gestützt sei. Streitig war insbesondere, ob die Beschwerde zulässig ist und ob dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 53a, 53 Abs.1 Nr.3 StPO für die in der Verhandlung gestellten Fragen zusteht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Verteidigers ist nach § 304 Abs.1 StPO statthaft, soweit sie sich gegen die Heranziehung einer Maßregel wegen behaupteter Ausübung des § 53a StPO richtet, weil das Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen derivativ ist und damit die Rechte des Hauptberufsträgers berührt; eine Maßregel nach § 70 StPO greift somit in die Rechte des Hauptberufsträgers ein. • Zur Substanz: Der Zeuge kann allenfalls als Gehilfe im Sinne des § 53a StPO gelten, doch ist entscheidend, ob die befragten Tatsachen aus der Tätigkeit als Gehilfe stammen oder aus früheren, nicht von der Gehilfenstellung gedeckten Kenntnissen. • Anwendungsbereich von §§ 53a, 53 Abs.1 Nr.3 StPO: Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt nur das, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Gehilfe anvertraut oder bekanntgeworden ist; es erstreckt sich nicht auf Kenntnisse, die der Zeuge vor dem relevanten Zeitpunkt unabhängig von der Gehilfenstellung erworben hat. • Beweiswürdigungs- und Zumutbarkeitsaspekt: Der Einwand, der Zeuge könne nicht trennen, ob sein Wissen aus der Vorbereitung der Verteidigung oder aus früheren Kenntnissen stamme, überzeugt nicht; es ist dem Zeugen zuzumuten, Frage für Frage zu prüfen und sein Erinnerungsvermögen entsprechend anzustrengen. • Kostenentscheidung: Die Kosten der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu tragen gemäß § 473 Abs.1 StPO. Die Beschwerde wird verworfen. Das OLG Köln entscheidet, dass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53a, 53 Abs.1 Nr.3 StPO für die in der Verhandlung benannten Fragen zusteht, weil diese sich auf geschäftliche und private Aktivitäten des Angeklagten bis 1985 beziehen und soweit sie nicht aus der Gehilfenstellung herrühren. Die Beschwerde war zudem nur insoweit statthaft, als sie sich auf § 53a StPO stützte; in der Sache hielt das Gericht die Einschränkungen des Schutzbereichs für zutreffend und verwirft die Beschwerde. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde.